SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-N r.: 6/11564 Thema: Mitarbeiter des Finanzministeriums mit Verbindung zur Naziszene Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf der Internetseite wird berichtet, dass die dort genannte Person aus Bautzen in der dortigen Naziszene aktiv sei, sich an Naziaufmärschen beteiligt habe, bei der Europameisterschaft in Frankreich neben der Reichskriegsflagge posiert habe, bei einem Angriff auf eine DGB-Kundgebung in Weimar beteiligt gewesen und Mitarbeiter im Finanzministerium sei." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Der in Rede stehende Sachverhalt wurde dem Staatsministerium der Finanzen erstmals am 14. Dezember 2017 bekannt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L/K/11-P 1400/FV/2/3117- 2017/62544 Dresden, A'/. Januar 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. •Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www. smf. sachsen. de/eS ignatur. html vermerkten Voraussetzunoen . des Sachverhaltes dauert derzeit an. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Die Beantwortung der Frage 1 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen in Satz 2 nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die auf der gegenständlichen Internetseite enthaltenen Vorwürfe bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, gilt dies nicht für Einzelheiten das Personalverhältnis betreffend. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Frage 2: In welcher Abteilung und welchem Referat arbeitet die genannte Person im Finanzministerium in welchem Dienstverhältnis? Die benannte Person arbeitet nicht mehr im Staatsministerium der Finanzen. - Die Beantwortung der Frage 2 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen in Satz 2 nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die Beendigung der Tätigkeit der genannten Person bereits in den Medien bekannt geworden ist, gilt dies nicht für Einzelheiten das Personalverhältnis betreffend. Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen , unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Frage 3: Inwieweit wird oder wurde gegen die dort genannte Person wegen welches Straftatbestandes und welches Sachverhaltes ermittelt oder aus welchen konkreten Gründen wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Aufgrund der am 14. Dezember 2017 bekannt gewordenen Vorwürfe wird derzeit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorbereitet. Dieses dient dem Zweck, die im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen nachzuweisen oder zu entkräften. - Disziplinarverfahrens auch strafrechtliche Anhaltspunkte ergeben sollten, würden diese selbstverständlich zur Anzeige gebracht. Die Beantwortung der Frage 3 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen in Satz 3 nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die auf der gegenständlichen Internetseite enthaltenen Vorwürfe bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, gilt dies nicht für Einzelheiten zu einem etwaigen Disziplinarverfahren. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen , unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Frage 4: Inwieweit erfüllt die genannte Person, falls sie im Dienstverhältnis zum Freistaat steht, die beamtenrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Grundpflichten , insbesondere zur Verfassungstreue? Die Beantwortung der Frage 4 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die auf der gegenständlichen Internetseite enthaltenen Vorwürfe bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, gilt dies nicht für Einzelheiten das Personalverhältnis betreffend. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-01-17T12:31:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes