SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/11588 Thema: Nachfrage Drs. 6/11077 - Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Welche Gründe lagen der Entscheidung der Staatsregierung zu Grunde, alle Druckwerke, außer denen für die Fächer Religion und Ethik, von der allgemeinen Zulassungspflicht zu befreien? Der Wegfall der Schulbuchzulassungspflicht mit Ausnahme der Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik ist das Ergebnis einer aktuellen Bewertung des Stellenwertes des Schulbuchzulassungsverfahrens und einer aufgabenkritischen Untersuchung aller bislang im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wahrgenommenen Aufgaben . Der Stellenwert des Schulbuchzulassungsverfahrens für die Qualität der Wissensvermittlung ist nach Einschätzung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus insbesondere durch den Einsatz von im Internet frei verfügbaren Lernmaterialien gesunken. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen entspricht nunmehr der Rechtslage in den meisten anderen Bundesländern, die das Schulbuchzulassungsverfahren eingeschränkt haben oder gänzlich darauf verzichten . Für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion und Katholische Religion sind verfassungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 105 Abs. 2 Satz 1 Sächsische Verfassung und § 18 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchuiG) wird der Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/11/52 Dresden, ()~ . Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii -Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Ausfluss dieser Verfassungsgrundsätze und der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsSchuiG ist§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Lernmittelverordnung, wonach das Sächsische Bildungsinstitut die Druckwerke für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zulässt. Das Unterrichtsfach Ethik, das Schüler besuchen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen (§ 19 Abs. 1 Sächs- SchuiG) , wurde aufgrund der inhaltlichen Bezüge dementsprechend gleichgestellt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-01-11T12:53:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes