STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11600 Thema: Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 Neuntes Buch SGB (SGB IX) n.F. Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien und mit welchem Verfahren werden die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäߧ 131 Abs. 2 SGB IX n.F. bestimmt? Vorgesehen ist die Erarbeitung einer Rechtsverordnung zur Festlegung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen. Dafür enthält der Referentenentwurf zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen in Artikel 1 Nr. 2 eine Ermächtigung. Als ein wesentliches Kriterium wird zu berücksichtigen sein, dass diese Vereinigungen die Interessen der Menschen mit Behinderungen möglichst weitreichend und umfassend vertreten. Die Meinungsbildung der Staatsregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen. Frage 2: Inwiefern werden bei der Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäߧ 131 Abs. 2 SGB IX n.F. Selbstvertretungsorganisationen berücksichtigt? Die unter Frage 1 genannte Antwort bezieht sich auch auf Selbstvertretungsorganisationen . Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141 .51-17/1009 Dresden, ~Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlage müssen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, um eine maßgebliche Interessenvertretung i. S. v. § 131 Abs. 2 SGB IX n.F. sein zu können, als eingetragener Verein organisiert sein? Eine bestimmte Organisationsform erscheint nicht zwingend. Wesentlich ist, wie unter Frage 1 genannt, dass eine Vielzahl und die Vielfalt von Menschen mit Behinderungen vertreten werden. Zudem sollte erkennbar sein, dass die Organisation auf eine gewisse Dauerhaftigkeit ausgerichtet ist. Frage 4: Welche weiteren Organisationsformen kommen für eine maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen gemäߧ 131 Abs. 2 SGB IX n.F. in Betracht? Siehe Antwort auf Frage 3. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-01-17T16:05:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes