SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01 076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Kosel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11634 Thema: Mutmaßlicher Bautzener Neonazi im Sächsischen Finanzministerium Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem im Internet veröffentlichten Artikel vom 13.12.2017 in dem politisch rechte Netzwerke und Personen im Umfeld des Bautzener Sportvereins ,Post Germania' beleuchtet werden, heißt es u. a, dass eine dort näher beschriebene Person, dass diese ,einer der prominentesten Kämpfer der für den SV Post Germania Bautzen', sei, ,seit mehreren Jahren ... nicht nur im Amateurboxen , sondern auch in der Bautzner Naziszene aktiv' und ,gehört zum Umfeld der Gruppierung ,StreamBZ' und der rechten Fangruppierung ,SGD Supporters Bautzen'.' Des Weiteren heißt es in dem Beitrag bezüglich der o. g. Person: ,am 11. Juni 2016 posierten er und andere Hooligans aus dem Umfeld der SG Dynamo Dresden vor dem Hauptbahnhof in Lille zur Fußballeuropameisterschaft mit einer Reichskriegsflagge. Eine Person aus der Gruppe zeigte den Hitlergruß.' (Ein entsprechendes Foto ist dem o. g. Beitrag beigefügt) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/11-P 1400/68/2/278- 2017164079 Dresden, Js. Januar 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. '*Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~51\CHsEN Abschließend heißt es in dem Beitrag, die o.g. Person hätte ,eine Beamtenlaufbahn eingeschlagen. Er absolvierte sein Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Meißen im Bereich Staatsfinanzverwaltung bzw. Steuerverwaltung. Anschließend wechselte er zum Finanzamt Hoyerswerda. Mittlerweile hat P. bereits die nächste Karrierestufe erklommen und arbeitet im Sächsischen Ministerium der Finanzen im Dresdner Regierungsviertel.' Am 21.12.2017 berichtete die ,Sächsische Zeitung' unter der Überschrift ,Beamter muss Ministerium verlassen', dass das Finanzministerium derzeit ,vertiefend' den Fall eines Beamten prüfe, ,der im Verdacht steht, eng mit der Rechtsextremisten -Szene in Bautzen verbandelt zu sein."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass die in den beiden o. g. Artikeln in Rede stehende Person eine Tätigkeit im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen aufgenommen hat bzw. hatte? Wenn ja, wie lange war die o. g. Person dort beschäftigt? Die Beantwortung der Frage 1 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die Beendigung der Tätigkeit der genannten Person bereits in den Medien bekannt geworden ist, gilt dies nicht für Einzelheiten das Personalverhältnis betreffend. Auch personenbezogene Informationen , die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Frage 2: Inwieweit liegen mit den im o. g. Internetartikel beschriebenen Sachverhalten Anhaltspunkte dafür vor, dass der benannten Person die für den Öffentlichen Dienst erforderliche persönliche Eignung fehlt? Die Beantwortung der Frage 2 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die auf der gegenständlichen Internetseite enthaltenen Vorwürfe bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, gilt dies nicht für Einzelheiten zu einem etwaigen Disziplinarverfahren. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Seite 3 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Frage 3: Inwieweit sieht sich die Staatsregierung infolge der „vertiefenden Prüfung " (SZ) veranlasst, konkrete Maßnahmen und mögliche personalrechtliche Konsequenzen einzuleiten bzw. welche hat sie bisher veranlasst oder wird sie nunmehr veranlassen? Der in Rede stehende Sachverhalt wird nunmehr im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geprüft. Dieses dient dem Zweck, die im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen nachzuweisen oder zu entkräften. Die Beantwortung der Frage 3 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen in den Sätzen 1 und 2 nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich die Beendigung der Tätigkeit der genannten Person bereits in den Medien bekannt geworden ist, gilt dies nicht für Einzelheiten das Personalverhältnis betreffend. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Frage 4: Ergeben sich aus der konkreten Tätigkeit im Staatsministerium der Finanzen bzw. den Finanzämtern weitergehende Anforderungen an die persönliche Eignung und die Verfassungstreue der dort Beschäftigen und Bediensteten und wenn ja, welche? Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Seite 4 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Darüber hinaus regelt § 4 Sächsisches Beamtengesetz weitere persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Besonderheiten bestehen bezogen auf diese Voraussetzungen nicht. Frage 5: Wie lange und in welchem konkreten Aufgabenbereich war die o.g. Person im Finanzamt Hoyerswerda bzw. an sonstigen Behörden des Freistaates Sachsen beschäftigt? - Die Beantwortung der Frage 5 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter, vorliegend Einzelheiten das Personalverhältnis betreffend, gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Mit freundlichen Grüßen f.~:.ßt0 Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN 2018-01-26T09:03:49+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes