STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAIJCHER5CHIJTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-15/141 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion Alternative Z?Aprii20i5 für Deutschland (AfD) * Drs.-Nr.: 6/1168 Thema: Notärztliche Versorgung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Weiche Krankenhäuser im Freistaat Sachsen (sowohl private als auch kommunale) stellen keine Ärzte für den Rettungsdienst gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 SächsBRKG zur Verfügung? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten und dabei angeben, ob es sich um ein kommunales oder ein privates Krankenhaus handelt.) Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV), welche den Sicherstellungsauftrag gern. § 28 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) wahrnimmt, werden die Notarztdienste zu über 90 Prozent von klinikangestellten Notärzten besetzt, welche in ihrer Freizeit oder aus dem Klinikbetrieb heraus die Notarzteinsätze leisten. Der Einsatz der klinikangestellten Notärzte erfolgt in enger Abstimmung mit dem Aufgabenprofil des stationären Versorgungsauftrages der Krankenhäuser. Weitere detailliertere Daten zu einzelnen Krankenhäusern und zur Verteilung nach Region oder Krankenhausträgerschaft liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Warum stellen die mit der Frage 1. angesprochenen Krankenhäuser teilweise keine Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung, obwohl keine Freistellung der beschäftigten Ärzte für den Rettungsdienst erfolgte? Frage 3: Wie begründen die mit der Frage 1. angesprochenen Krankenhäuser ihre Entscheidung, keine Ärzte für den Rettungsdienst zur VerHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1M1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERRRAUCHER5CH1JTZ ©SACHSEN Freistaat fügung zu stellen, obwohl keine Freistellung der beschäftigten Ärzte für den Rettungsdienst erfolgte? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Krankenhäuser sind im Freistaat Sachsen gesetzlich verpflichtet, Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG). Dies kann allerdings nicht erzwungen werden. Die Teilnahme der Ärzte, auch der im Krankenhaus angestellten Ärzte, am Notarztdienst ist für diese grundsätzlich freiwillig, es besteht keine Verpflichtung für Ärzte, am Notarztdienst teilzunehmen. Die im Krankenhaus angestellten Ärzte leisten die Notarztdienste entweder in ihrer Freizeit oder aus dem Klinikbetrieb heraus. Die ARGE NÄV wirbt mit attraktiven Vertragsangeboten um eine aktive Beteiligung der Krankenhäuser am Notarztdienst. In den letzten zwei Jahren konnte der Anteil von Vertragsabschlüssen mit Krankenhäusern zur Übernahme von Dienstbesetzungen der Notarztstandorte durch freiwillige Vereinbarungen im Freistaat Sachsen zusätzlich gesteigert werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2