STAATSM1NISTER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11686 Thema: Straftaten an sächsischen Schulen in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele zur Anzeige gebrachte Straftaten wurden an sächsischen Schulen (aufgeschlüsselt nach Schulart) in den Schuljahren 2016/2017 (Zeitraum vom 18.11.2016 bis Ferienende) und 2017/2018 (Stand 22.12.2017) verübt? Recherchiert wurde für den angefragten Tatzeitraum nach Straftaten im Freistaat Sachsen mit den Tatörtlichkeiten Grundschule, Mittelschule, Oberschule , sonstige Schule (z. B. Waldorfschulen, Förderschulen), Gymnasium, Berufsschule und Schulhof. In der folgenden Tabelle können Straftaten doppelt erfasst sein, da insbesondere Grund- und Mittel -/Oberschulen teilweise in einem Gebäude untergebracht sind und damit auch beide Tatörtlichkeiten erfasst sind. Schulart 18.11.2016 - 06.08.2017 07.08.2017 - 22.12.2017 Anzahl erfasste Straftaten Grundschule 402 189 Mittel -/Oberschule 738 432 Gymnasium 234 130 Sonstige Schule 481 243 Berufsschule 284 162 Schulhof 233 169 = P Cer , Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/44/38 Dresden, 26. Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTER1UM DES INNERN MIK 6411111 I r 1 3 Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Deliktbereiche kommen an welchen Schularten im genannten Zeitraum am häufigsten vor? (Bitte Schulart, Delikt und Anzahl angeben.) Schulart Diebstahl gem. §§ 242 - 243 StGB Körperverletzung gern. §§ 223 - 224 StGB Sachbeschädigung gern. §§ 303 - 304 StGB Anzahl erfasste Straftaten Grundschule 258 84 127 Mittel -/Oberschule 359 235 180 Gymnasium 212 21 70 Sonstige Schule 262 145 95 Berufsschule 197 74 42 Schulhof 194 82 62 Frage 3: Wie viele Fälle mit der Opferspezifik „Lehrkräfte" sind in der PKS im Zeitraum der letzten beiden Jahre (2016/2017) für welche Straftaten enthalten und wie stellt sich deren prozentuale Entwicklung gegenüber dem Jahr 2015 dar? Straftatbestand 2015 2016 in % Exhibitionistische Handlungen - 1 +100,0 Räuberischer Diebstahl 1 - -100,0 Gefährliche und schwere Körperverletzung 9 10 +11,1 Vorsätzliche einfache Körperverletzung 30 30 +/-0 Fahrlässige Körperverletzung 4 - -400,0 Nötigung - 7 +700 Bedrohung 30 36 +20,0 Nachstellung (Stalking) gemäß § 238 (1) StGB 4 - -400,0 Körperverletzung im Amt 1 - -100,0 Die PKS des Jahres 2017 liegt noch nicht vor. Mit einer Vorlage ist Ende März 2018 zu rechnen. Frage 4: Wie viele Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler und Hausverbote gegen Erziehungsberechtigte wurden im genannten Zeitraum ausgesprochen? Erziehungsmaßnahmen können vom Lehrer im Rahmen seiner pädagogischen Verantwortung bei Fehlverhalten eines Schülers verhängt werden. Erziehungsmaßnahmen gegenüber dem Schüler sind z. B. eine Ermahnung, ein pädagogisches Gespräch, die Aufforderung zur Nacharbeit, ein Eintrag in das Hausaufgabenheft oder die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände. Eine abschließende Regelung über Erziehungsmaßnahmen enthält § 39 Sächsisches Schulgesetz nicht. Erziehungsmaßnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorrangig vor Ordnungsmaßnahmen zu nutzen. Eine schriftliche Dokumentation ist nicht vorgesehen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERRJM DES INNERN Ordnungsmaßnahmen sind ein schriftlicher Verweis, die Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs gleicher Jahrgangsstufe, die Androhung des Ausschlusses von der Schule, der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen und der Ausschluss aus der Schule. Beim Verweis ist die schriftliche Form vorgesehen. Für weitere Ordnungsmaßnahmen ist die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben, wenngleich dies aus Gründen der Rechtssicherheit und zu Beweiszwecken im Falle eines Rechtsstreites im Einzelfall geboten sein könnte. Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte, für die es keine rechtlichen Regelungen gibt, wann sie zu löschen oder bei künftigem Fehlverhalten nicht mehr zu berücksichtigen sind. Aus diesen Gründen kann eine Aussage zur Anzahl der erteilten Erziehungsund Ordnungsmaßnahmen im genannten Zeitraum nicht getroffen werden. Zu Hausverboten gegen Erziehungsberechtigte liegen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus keine Erkenntnisse vor. Frage 5: In wie vielen Fällen im genannten Zeitraum hat der Freistaat betroffene Lehrkräfte durch Rechtsschutz bei Straf- und Ordnungswidrig bzw. Zivilverfahren gegen Dritte unterstützt? Dem Landesamt für Schule und Bildung ist ein Vorgang bekannt, in dem ein Schulleiter durch Rechtsschutz in einem Strafverfahren unterstützt wird. it-eundlichen Grüßen 1 rot Dr'. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-01-30T12:37:21+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes