STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11696 Thema: Aufnäher auf einer Polizeiuniform eines sächsischen SEK- Beamten — dienstrechtliche Konsequenzen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der sächsischen Staatsregierung bezüglich eines Aufnähers mit der Abbildung der Raben Odins (Hugin und Munin) auf der Uniform eines sächsischen SEK-Beamten ist in Drs. 6/10645 zu lesen: ,Das Anbringen und Tragen von nicht dienstlich zugelassenen Aufnähern oder ähnlichem an der Dienst- und Schutzkleidung bzw. an Ausrüstungsgegenständen ist Polizeivollzugsbediensteten nicht erlaubt. [...] Der Sachverhalt wird gegenwärtig disziplinarrechtlich geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchem Ergebnis ist der Sachverhalt der Anbringung eines Aufnähers an einer Polizeiuniform gemäß Vorbemerkung disziplinarrechtlich geprüft worden? Die Prüfungen sind abgeschlossen. Es wurde eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen. Frage 2: Welche Motivation bezüglich des Anbringens eines Aufnähers an einer Polizeiuniform gemäß Vorbemerkung wurde von dem betreffenden Beamten im Rahmen der disziplinarrechtlich Prüfung vorgetragen? Von einer Beantwortung der Frage wird seitens der Staatsregierung abgesehen . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/44/66 Dresden, 31. Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter sowie die gesetzlichen Regelungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen . Mit der Frage werden Auskünfte zu Inhalten aus einer Personalakte eines Beamten des Freistaates Sachsen begehrt. Der Auskunftserteilung steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) entgegen. Die Sächsische Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei der Entscheidung hat die Staatsregierung das geschützte Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beamten fällt zu Lasten des Fragestellers aus. Dessen Auskunftsrecht wird bereits insoweit Rechnung getragen, als im Wege der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10645 Informationen über die zu prüfenden Dienstpflichtverstöße und die eingeleiteten disziplinarrechtlichen Maßnahmen veröffentlicht wurden. Darüber hinaus wird in der Antwort auf die Frage 1 der vorliegenden Anfrage die verhängte Maßnahme mitgeteilt. Insofern steht fest, dass die gegen den betroffenen Beamten erhobenen Vorwürfe durch den Dienstvorgesetzten geprüft und aufgeklärt worden sind. Die vorliegende Frage zielt darüber hinaus auf detaillierte inhaltliche Informationen über die disziplinarrechtlichen Prüfhandlungen ab und berührt damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Beamten. Insoweit ist der Konflikt zwischen den konkurrierenden Verfassungsgütern zu Gunsten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten aufzulösen. Darüber hinaus steht der Beantwortung § 115 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) entgegen. Danach dürfen Auskünfte aus einer Personalakte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen eines Dritten erfordert die Auskunftserteilung zwingend. Zwar handelt es sich bei dem parlamentarischen Fragerecht um ein berechtigtes Interesse Dritter im Sinne der Norm. Die Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse an der Vertraulichkeit der in der Personalakte enthaltenen Informationen ergibt aber aus den oben aufgeführten Gründen, dass das Interesse des Abgeordneten hier nicht höher zu bewerten ist. Die Beantwortung kann auch nicht durch eine anderweitige Form oder Verfahrensweise der Informationsübermittlung derart gestaltet werden, dass die vorgenannten Rechtsgüter gewahrt werden, da in jedem Fall mit § 115 Absatz 3 SächsBG eine spezialgesetzliche Regelung zum Schutz der Personalaktendaten des betroffenen Beamten vorliegt, die durch eine Informationsübermittlung an Dritte verletzt würde. MLt,freundlieen2 o f ‘. r. ? oland W.ölleri rüßen Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-01-31T11:28:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes