STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/11768 Thema: Waffenfunde und Sprengstoffexplosionen 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Jahres 2017 liegt noch nicht vor. Mit einer Vorlage ist Ende März 2018 zu rechnen. Frage 1: Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion wurden durch sächsische Behörden 2017 jeweils wann eingeleitet, wie abgeschlossen und führten zu Freisprüchen, Verurteilungen oder Einstellungen in einem gerichtlichen Verfahren? (Bitte in Jahresscheiben und konkrete Straftatbestände angeben.) Die Beantwortung der Frage beruht auf einer Auswertung der Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften mit dem Stand 8. Januar 2018. Zur Beantwortung wird auf die Anlagen 1 bis 3 verwiesen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Datenbankauswertung nur die in der Datenbank erfassten Tatvorwürfe recherchiert werden können . In einem Verfahren können jedoch auch mehrere Tatvorwürfe gegenständlich sein, wovon nur das schwerere Delikt in der Datenbank erfasst wird. Verfahren, denen demnach zwar auch ein Verstoß gegen das Waffenoder Sprengstoffgesetz zu Grunde lag, die aber unter einem schwereren Delikt erfasst wurden (z. B. bei Brandstiftung), können in der Datenbankauswertung nicht berücksichtigt werden. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/44/49 Dresden, 31. Januar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Bei welchen Verfahren wurde die Mitgliedschaft des Tatverdächtigen in der rechtsextremistischen Szene bzw. ein sonstiger Zusammenhang mit der rechtsextremistischen Szene (rassistische Motivation etc.) geprüft, nachgewiesen, aus welchen Gründen ausgeschlossen oder vermutete bzw. nachgewiesene Zusammenhänge zum Anlass für welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen genommen bzw. welchen anderen Behörden zur Kenntnis gegeben? Die Frage, bei welchen Verfahren die Mitgliedschaft des Tatverdächtigen in der rechtsextremistischen Szene bzw. ein sonstiger Zusammenhang mit der rechtsextremistischen Szene geprüft wurde, kann nicht beantwortet werden, da hierzu 2.279 Ermittlungsakten händisch durchgesehen werden müssten. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 2.279 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 142 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine vollständige Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften , die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Um die Frage zumindest teilweise zu beantworten, wurden aus den zu Frage 1 recherchierten Verfahren die Verfahren herausgefiltert, die das Zusatzattribut „innerer Frieden rechts" bzw. „innerer Frieden rechts ausländerfeindlich" aufweisen. Hier ergaben sich Erkenntnisse zu insgesamt zehn Verfahren. 1. In einem Ermittlungsverfahren lag den beiden Tatverdächtigen gemeinschaftliches unerlaubtes Führen zweier Schusswaffen in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zur Last, indem sie am 16. Dezember 2016 gegen 00:00 Uhr ein Federdruckgewehr und eine Luftdruckpistole außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums führten und unter wechselseitiger Nutzung der Waffen auf ein Fenster der Wohnung eines irakischen Asylbewerbers schossen, welches jedoch nicht beschädigt wurde. Da sich die Wohnung des geschädigten Asylbewerbers in einem Mehrfamilienhaus mit überwie- Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN gend deutschen Mietern befand, wurden eine bewusste Auswahl der Wohnung und ein gezielter Angriff mit fremdenfeindlichem Hintergrund vermutet. Gegen einen der Tatverdächtigen war zudem bereits in einem früheren Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt worden. Beide Tatverdächtige haben eine ausländerfeindliche Motivation jedoch bestritten, was letztlich nicht widerlegt werden konnte. Anlass zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen oder zur Information anderer Behörden hat das Verfahren nicht ergeben. 2. bis 3. Zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bzw. wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion sind bisher noch nicht abgeschlossen. In dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz wird die Zugehörigkeit des namentlich bekannt gemachten Tatverdächtigen zur rechtsextremistischen Szene geprüft. Dafür spricht, dass der Beschuldigte in einer WhatsApp-Gruppe Bilder seine in eine nationalsozialistische Uniform gekleidete Person sowie Hakenkreuzdarstellungen veröffentlichte. In dem anderen Ermittlungsverfahren wurde die Zugehörigkeit des Tatverdächtigen zur rechtsextremistischen Szene vor dem Hintergrund bejaht, dass er einen sog. Silvesterböller in einen sich gegen eine PEG IDA -Kundgebung formierten Demonstrationszug warf. 4. In einem weiteren, noch anhängigen, Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens nach dem Waffengesetz werden derzeit auch Ermittlungen zu den Beweggründen sowie den Zielen des Beschuldigten geführt, insbesondere ob eine rassistische , fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Gesinnung vorgelegen hat und ob der Beschuldigte Verbindungen in die rechtsextreme Szene hatte. Da die entsprechenden Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, ist eine weitergehende Beantwortung im Sinne der Frage 2 hinsichtlich dieses Ermittlungsverfahrens derzeit nicht möglich. 5. In einem Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion liegt dem Beschuldigten zur Last, sich als Mitglied der rechtsextremen „Freien Kameradschaft Dresden" im August 2015 an dem Überfall auf eine Flüchtlingsunterkunft in Dresden beteiligt zu haben. 6. In diesem Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion liegt dem Beschuldigten zur Last, sich als Mitglied der rechtsextremen „Freien Kameradschaft Dresden" im Oktober 2015 an dem Überfall auf ein alternatives Wohnprojekt auf der Overbeckstraße in Dresden beteiligt zu haben. 7. In dem Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) liegt dem Beschuldigten zur Last, als Mitglied der rechtsextremen „Freien Kameradschaft Dresden" im November 2016 in seiner Wohnung nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände aufbewahrt zu haben. 8. In diesem Ermittlungsverfahren liegt dem Beschuldigten ein Vergehen nach § 52 Abs. 1 WafirG zur Last, weil er als Person, die der rechtsextremen „Freien Kameradschaft Dresden" nahestand, im Oktober 2015 in seiner Wohnung nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände aufbewahrt haben soll. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 9. In einem Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion liegt dem Beschuldigten zur Last, sich als Mitglied oder Unterstützer — die Ermittlungen dauern insoweit noch an — der rechtsextremen „Freien Kameradschaft Dresden" im August 2015 an dem Überfall auf eine Flüchtlingsunterkunft in Dresden beteiligt zu haben . 10. Schließlich liegt in einem Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft/Unterstützung einer terroristischen Vereinigung einigen der dortigen Beschuldigten die Beteiligung an Angriffen der rechtsextremen „Gruppe Freital" mit nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen auf Flüchtlingsunterkünfte in Freital im Sommer 2015 zur Last. In den unter den Ziffern 5 bis 10 dargestellten Ermittlungsverfahren tritt die fremdenfeindliche Gesinnung der Beschuldigten klar zu Tage. Sie wird durch die Zugehörigkeit oder Unterstützung der kriminellen bzw. terroristischen rechtsextremen Vereinigungen, die jeweils auch Gegenstand der Ermittlungen ist, manifestiert. Mit -freundlichen Grüßen Ptof.,Dr. Roland Wöller Anlagen: 3 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/11768 Tatvorwurf staatsanwaltschaftliche Erledigung ............................... Jahr 2017 Aufbewahren einer Schusswaffe 4 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (JugR) 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 1 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) 1 Fahr!. Straftat nach § 51 WaffG 7 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 1 Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 1 Einstellung nach § 153a I StPO (Geldbetrag) 1 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 2 Übernahme abgelehnt (auch § 69 IV 3 OWiG) 1 anhängig 1 Fahrl. Vergehen nach § 52 Abs. 1,4 WaffG 6 Einstellung nach § 154 I StPO 1 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 1 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 2 Verbindung mit einer anderen Sache 1 Fahr!. Vergehen nach § 52 Abs. 3,4 WaffG 2 Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) 1 anhängig Fahrl. Vergehen nach d. KrWaffG 5 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 2 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) 2 anhängig 1 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 164 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi 4 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 1 Anklage vor dem Jugendrichter 3 Anklage vor dem Jugendschöffengericht 7 Anklage vor dem Schöffengericht 14 Anklage vor dem Strafrichter 1 Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) 4 Einstellung nach § 153a I StPO (Geldbetrag) 3 Einstellung nach § 154 I StPO 6 Einstellung nach § 154f StP0(z.B.unbek.Aufenthalt) 1 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 3 Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache 1 Gerichtliches Umtragen in ein anderes Dezernat 1 Kind (§ 19 StGB) 3 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 2 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 55 Verbindung mit einer anderen Sache 21 anhängig 34 OWi KriegswaffenkontrolIG 1 anhängig 1 OWi WaffenG 1 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld hins. Straftat liegt nicht vor 1 OWi Waffengesetz 50 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi 13 Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 5 Antragstellung an das Gericht (Bußgeldverfahren) 16 Einstellung des Bußgeldverfahrens 1 Einstellung nach § 154f StP0(z.B.unbek.Aufenthalt) 1 Sonstige Erledigung ohne oder nach erledigter Zk 1 Verbindung mit einer anderen Sache 6 Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat 2 anhängig 5 Verbr. nach § 51 WaffG (bes. schw. Fall) 4 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 1 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 1 anhängig 2 Verbrechen nach § 51 WaffG 57 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi 2 Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 3 Anklage vor dem Jugendrichter 1 Anklage vor dem Schöffengericht 1 1 von 3 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/11768 Anklage vor dem Strafrichter 2 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 2 Einstellung nach § 154 I StPO 5 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 4 Kind (§ 19 StGB) 2 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 3 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld hins. Straftat nicht nachweisl 1 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 14 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) 2 Tod 2 Verbindung mit einer anderen Sache 5 anhängig 8 Verbrechen nach d. KrWaffG 18 Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 1 Einstellung nach § 154 I StPO 2 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 1 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 3 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) 2 Tod 3 Verfahrenshindernis 1 Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat 1 anhängig 4 Vergehen nach § 51 Abs. 3 WaffG 5 Anklage vor dem Strafrichter 1 Einstellung nach § 153a I StPO (Geldbetrag) 1 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 1 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) 1 anhängig 1 Vergehen nach § 52 Abs. 1 WaffG 371 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi 5 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 44 Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 13 Anklage vor dem Jugendrichter 5 Anklage vor dem Schöffengericht 3 Anklage vor dem Strafrichter 13 Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren (§76 JGG) 2 Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) 10 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 5 Einstellung nach § 153a I StPO (Geldbetrag) 16 Einstellung nach § 154 I StPO 18 Einstellung nach § 154f StP0(z.B.unbek.Aufenthalt) 4 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 43 Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache 3 Keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte 6 Kind (§ 19 StGB) 3 Prüfung der Abgabe an eine andere StA 1 Strafaufhebungsgrund (z.B. §§ 24,36,257 Abs. 3 StGB) 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 13 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (JugR) 4 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 28 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld hins. Straftat liegt nicht vor 1 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld hins. Straftat nicht nachweisl 2 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar 40 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) 6 Tod 2 Übernahme abgelehnt (auch § 69 IV 3 OWiG) 2 Verbindung mit einer anderen Sache 23 Verfahrenshindernis 1 Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat 1 anhängig 53 Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG 1567 § 153 StPO - geringe Schuld 5 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi 48 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 160 Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 42 Anklage vor dem Jugendrichter 28 Anklage vor dem Jugendschöffengericht 3 Anklage vor dem Schöffengericht 2 Anklage vor dem Strafrichter 47 2 von 3 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/11768 § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar § 170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch.) Tod Übernahme abgelehnt (auch § 69 IV 3 OWiG) Verbindung mit einer anderen Sache Verfahrenshindernis Verfahrenshindernis hinsichtlich Straftat anhängig Vergehen nach § 52 VVaffG (bes.schw.Fall) Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren (§76 JGG) 3 Antragstellung an das Gericht (Bußgeldverfahren) 1 Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) 37 Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) 48 Einstellung nach § 153a I StPO (Geldbetrag) 96 Einstellung nach § 154 I StPO 85 Einstellung nach § 154f StP0(z.B.unbek.Aufenthalt) 7 Einstellung nach § 170 II StPO 1 Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) 243 Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache 20 Keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte 7 Kind (§ 19 StGB) 11 Prüfung der Abgabe an eine andere StA 27 Strafaufhebungsgrund (z.B. §§ 24,36,257 Abs. 3 StGB) 1 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 76 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (JugR) 26 Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) 190 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OVVi, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld hins. Straftat liegt nicht vor 1 Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OVVi, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld hins. Straftat nicht nachweisl 10 72 7 17 2 67 11 7 159 9 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft 1 Anklage vor dem Jugendrichter 1 Anklage vor dem Schöffengericht 2 Keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte 1 anhängig 4 Vergehen nach § 53 WaffG Antragstellung an das Gericht (Bußgeldverfahren) Verbindung mit einer anderen Sache anhängig Vergehen nach d. KrWaffG §170 II StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, o. Schuld nicht nachweisbar Gesamtergebnis 2 2 1 2279 3 von 3 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/11768 Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Erledigt UJs-Verfahren nach Js übernehmen anhängig Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Erledigt UJs-Verfahren nach Js übernehmen anhängig Vergehen nach d. KrWaffG Tatvorwurf staatsanwaltschaftliche Erledigung Fahrl. Vergehen nach d. KrWaffG Erledigt Freisetzen ionisierender Strahlen anhängig Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Erledigt UJs-Verfahren nach Js übernehmen Verbindung mit einer anderen Sache anhängig Verbr. nach § 51 WaffG (bes. schw. Fall) Jahr 2017 1 - i 367 304 16 1 46 1 UJs-Verfahren nach Js übernehmen 1 Verbrechen nach § 51 WaffG 10 Erledigt 8 UJs-Verfahren nach Js übernehmen 1 anhängig 1 Verbrechen nach d. KrWaffG 2 Erledigt 2 Vergehen nach § 51 Abs. 3 WaffG 3 Erledigt 3 Vergehen nach § 52 Abs. 1 WaffG 12 1 9 1 1 37 27 2 7 3 Erledigt 3 Gesamtergebnis 438 1 von 1 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/11768 Tatvorwurf gerichtliche rechtskräftige Erledigung Jahr 2017 Aufbewahren einer Schusswaffe 2 Geldstrafe (Strafbefehl) 2 Fahrl. Vergehen nach § 52 Abs. 1,4 WaffG 1 Geldstrafe (Strafbefehl) 1 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 7 Freiheitsstrafe 2 Geldstrafe (Strafbefehl) 2 Maßnahmen/Zuchtmittel 3 OWi Waffengesetz 2 Geldbuße OWi 1 Verwerfung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid 1 Verbrechen nach § 51 WaffG 4 Geldstrafe (Strafbefehl) 3 Geldstrafe (Urteil) 1 Verbrechen nach d. KrWaffG 1 Geldstrafe (Strafbefehl) 1 Vergehen nach § 52 Abs. 1 WaffG 35 Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) 1 Freispruch 2 Geldstrafe (Strafbefehl) 28 Geldstrafe (Urteil) 3 Geldstrafe z_(Beschluss gern. § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) 1 Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG 231 Dauerarrest 1 Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) 2 Geldstrafe (Strafbefehl) 206 Geldstrafe (Urteil) 11 Geldstrafe z2Beschluss gern. § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) 2 Jugendarrest 1 Maßnahmen/Zuchtmittel 7 Verwarnung unter Strafvorbehalt (Strafbefehl) 1 Vergehen nach § 52 WaffG (bes.schw.Fall) 1 Geldstrafe (Strafbefehl) 1 Gesamtergebnis 284 1 von 1 2018-01-31T12:28:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes