STAAT5M1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINtSTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 37-0141.50/8683 Dresden,3 April 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/1177 Thema: Fehlende Alarmfaxe u. w. im Wirkungsbereich der integrierten Leitstelle Oberlausitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Seit der Fertigstellung der Rettungsleitstelle gibt es Probleme bei der Atarmierung der Freiwilligen Feuerwehren im Einsatzgebiet. Nach Informationen von Betroffenen sind kleinere Ortsfeuerwehren noch nicht mit Funkgeräten und Alarmfaxgeräten ausgestattet. Das Alarmfax übermittelt mehr als die Statusmeldung, wie: Uhrzeit, wer hat gemeldet, wo ist der Brand, welche Einheiten rücken noch aus? Und demnächst noch eine Lagekarte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Feuerwehren im Gebiet der Integrierten Regionalleitstelle OstSachsen sind noch nicht mit Alarmfaxen ausgestattet? Frage 2: Zu welchem Zeitpunkt sind alle Wehren im Gebiet der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen mit Alarmfaxen ausgestattet? Frage 3 Welche Unterstützung kann den Gemeinden mit mehreren Ortsteilen und damit mehreren Wehren bei der Bereitstellung geeigneter Telefonanschlösse angeboten werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3; Hausanschrift: Sächsisches Staats ministeriu m des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTEKIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage - und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Einrichtung und Unterhaltung von gemeindeübergreifenden Alarmierungssystemen ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschütz (SächsBRKG) weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Landkreise. Den örtlichen Brandschutzbehörden als Träger der Feuerwehren obliegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG die Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr. Den Gemeinden obliegt es somit selbst, welche Geräte zur Alarmierung und in welchem Umfang diese beschafft und eingesetzt werden. Der Staatsregierung liegen im Übrigen keine Erkenntnisse vor, welche Geräte zur Alarmierung im Einzelnen durch die Feuerwehren genutzt werden. Darüber hinaus liegen keine Informationen vor, dass Probleme bei der Alarmierung der Feuerwehren bestehen. Die Staatsregierung geht davon aus, dass eine Alarmierung der öffentlichen Feuerwehren sichergestellt ist. Frage 4: Die Landesrettungsdienstplanverordnung wurde zu spät erarbeitet, was zu wesent ^chen Mehrkosten bei den Kreisen führt. Die Verzögerungen hat der Freistaat SacJ'i'sen/u vertreten. Wie werden die Mehrkosten beglichen? Di^l-an^iesrettungsdienstplanverordnung wurde nicht zu spät erarbeitet. Mili/freijlndlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 2 von 2 2015-04-13T10:56:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes