STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schulze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1178 Thema: Ärztliche Versorgung der Asylbewerber in der Gemeinde Boxberg und weiteren Gemeinden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die ärztliche Versorgung der in der Gemeinde Boxberg und in anderen ländlichen Räumen unterzubringenden Asylbewerber nach Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet? (bitte gesondert für Boxberg und nach den weiteren Landkreisen aufschlüsseln ) Frage 2: Werden bei der Ermittlung der notwendigen Allgemein- und Fachärztekapazitäten, die in den Gemeinden untergebrachten Asylbewerberinnen mit berücksichtigt? Frage 3: Wie wird gewährleistet, dass die ärztliche Versorgung sowohl für die Bewohnerinnen von Boxberg als auch die neu ankommenden Asylsuchenden gesichert werden kann? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Für die ärztliche Versorgung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber, einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen, sind im Freistaat Sachsen (nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung) die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der Asylbewerberleistungen zuständig . Nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden folgende Leistungen erbracht: • § 4 Absatz 1 AsylbLG: Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen LeistunFreistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141 .51-15/153 Dresden, "(_("April 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ gen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. • § 4 Absatz 2 AsylbLG: Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. • § 4 Absatz 3 AsylbLG: Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Leistungsberechtigte Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten für die Behandlung zur Vorlage beim Arzt einen Krankenbehandlungsschein von der zuständigen Asylbewerberleistungsbehörde. Das Verfahren ist in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten grundsätzlich identisch, so dass eine Aufteilung für die Gemeinde Boxberg und andere Landkreise entbehrlich ist. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach AsylbLG unterliegt keiner eigenen Bedarfsplanung wie die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Die Bemessung der Zahl der notwendigen Vertragsärzte im allgemeinärztlichen sowie im fachärztlichen Bereich erfolgt auf der Grundlage aller Einwohner nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) sowie dem geltenden Bedarfsplan der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Zahl ergibt sich aus der Wohnbevölkerung, bezogen auf den letzten amtlichen Stand. Für die Berechnungen wird auf die amtlichen Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zurückgegriffen, die jeweils mit einem entsprechenden Zeitversatz zur Verfügung gestellt werden. Mit Zuordnung und Einzug in die entsprechende Unterkunft erhalten die Asylbewerberinnen und Asylbewerber den Einwohnerstatus der jeweiligen Gemeinde. lnfolge dessen werden sie auch bei der Bedarfsplanung berücksichtigt. Die angesprochene Gemeinde Boxberg gehört zum hausärztlichen Planungsbereich "Weißwasser", in Bezug auf die allgemeine fachärztliche Versorgung zum Planungsbereich "Görlitz Stadt I Niederschlesischer Oberlausitzkreis" sowie in Bezug auf die spezialisierte fachärztliche Versorgung zum Planungsbereich "Görlitz". Frage 4: Sind die Kapazitäten der Rettungsärzte für die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ausreichend? (bitte gesondert für Boxberg und nach den weiteren Landkreisen aufschlüsseln) Das für den Rettungsdienst zuständige Staatsministerium des lnnern teilte mit, dass die Erfüllung der rettungsdienstliehen Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) gesichert ist. Rettungsärzte werden ausschließlich im Rahmen rettungsdienstlicher Aufgaben tätig. Rettungsdienst umfasst gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SächsBRKG die Notfallrettung und den Krankentransport. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 5: Wie wird gewährleistet, dass es keine Zugangsbarrieren hinsichtlich der Inanspruchnahme gesundheitlicher Versorgung, bedingt durch sprachliche Verständigungsproblerne sowohl in Boxberg und im gesamten Landkreis Görlitz als auch in anderen Landkreisen gibt? (bitte mögliche Maßnahmen, bspw. Sprachmittlerdienste , gesondert für Boxberg und nach den weiteren Landkreisen aufschlüsseln ) Der Ausschluss von durch sprachliche Verständigungsprobleme bedingten Zugangsbarrieren zur ärztlichen Versorgung ist derzeit nicht durchgehend zu gewährleisten, weil er vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Allerdings gibt es gegenwärtig Bemühungen der Staatsregierung, Sprachmittlerdienste über das bisherige Maß hinaus zu fördern, so dass Betroffenen möglichst flächendeckend eine Hilfe bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zu teil werden kann, ohne dass sie auf Dolmetscherdienste zurückgreifen müssen. Darüber hinaus werden gegenwärtig die Erstattungspauschalen nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz erhöht, so dass die unteren Unterbringungsbehörden großzügiger bei der Gewährung von im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung notwendig erscheinenden Sprachmittlungen sein können. Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-04-16T08:44:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes