STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11797 Thema: Fortgesetzte Aktivitäten Karl -Heinz Hoffmanns (Gründer der „Wehrsportgruppe Hoffmann") im Jahr 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Aktivitäten Karl -Heinz Hoffmanns sind der Staatsregierung im Zusammenhang mit der extremen Rechten in Sachsen im Jahr 2017 bekannt geworden (bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Veranstalter, Art der Veranstaltung, Thema, Teilnehmerzahl)? Frage 2: Welche weiteren ehemaligen Mitglieder der verbotenen „Wehrsportgruppe Hoffmann" weisen nach Kenntnis der sächsischen Staatsregierung einen Bezug zur extremen Rechten in Sachsen bzw. entsprechenden Veranstaltungen (bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Veranstalter , Art der Veranstaltung, Thema, Teilnehmerzahl) auf oder stehen mit Herrn Hoffmann, soweit es seine Anwesenheit in Sachsen betrifft , in Verbindung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3237 Dresden, 1. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Welche Ermittlungsverfahren bzw. -maßnahmen sind derzeit im Freistaat Sachsen bzw. unter Mitwirkung sächsischer Behörden gegen Karl -Heinz Hoffmann anhängig? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung kann gemäß Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen insbesondere ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Daher sind das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und der Informationsanspruch der Abgeordneten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. Verweigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen , muss sie die Verweigerung begründen und die von ihr als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (Sächs VerFGH, LKV 1998, 316). Im vorliegenden Fall stehen einer Beantwortung überwiegende Belange des Datenschutzes im Sinne des § 3 des Sächsischen Datenschutzgesetzes entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbezogenen Daten begehrt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine Auskunftsverweigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Aufgrund der Gesamtumstände des Sachverhaltes (Nennung des vollständigen Namens) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Person durch Personen in ihrem Umfeld oder andere Personen bestimmt werden kann. Insofern sind die hier verlangten Auskünfte der betreffenden Person leicht zuzuordnen. Das hierdurch auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem Informationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Verfassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll- bzw. Informationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staates nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn Informationen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Betroffenen unzumutbar ist. Informationen darüber, ob gegen eine bestimmte Person Ermittlungsverfahren bzw. -maßnahmen anhängig sind und ggf. welche, sind dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen und können daher im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht übermittelt werden. undlichen Grüßen JtL PrIoffD? RolancrVVöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-02-01T13:39:38+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes