STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11867 Thema: Eingriff in den fließenden Verkehr nach § 36 Abs. 1 StVO durch Angehörige der sächsischen Wachpolizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Sächsischen Wachpolizeidienstgesetz (SächsWachdienstG) vom 16. Dezember 2015 ist in § 4 Abs. 2 geregelt: ,Aufgrund der Straßenverkehrs -Ordnung [...] sind die Angehörigen der Wachpolizei zu Zeichen und Weisungen nach § 36 Absatz 1 befugt. In § 36 Abs. 1 Straßenverkehrs -Ordnung StVO ist geregelt: ,Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Weshalb dürfen Angehörige der sächsischen Wachpolizei, die sich als Tarifbeschäftigte in keinem Beamtenverhältnis befinden, Zeichen und Weisungen nach § 36 Abs.1 StVO geben, wenn dies gemäß § 36 Abs.1 StVO Polizeibeamten vorbehalten ist? Bei der zitierten Vorschrift der StVO handelt es sich um eine sog. Gebotsnorm , d. h., eine gesetzliche Verhaltensregel im öffentlichen Straßenverkehr , welche die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Die dazu korrespondierende Eingriffsbefugnis für die Wachpolizei ergibt sich aus § 44 Absatz 2 StVO. Danach ist die Polizei als Organisation zur Verkehrsregelung durch Zeichen und Weisungen befugt. Gemäß § 1 Absatz 1 SächsWachdienstG ist die Wachpolizei Teil des Polizeivollzugsdienstes. § 4 Absatz 2 SächsWachdienstG wiederum beschränkt die Befugnis der Angehörigen der Wachpolizei nach § 44 Freistaat SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/44/95 Dresden, 6. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1U111 DES INNERN 01111111111 Mak •-•1111= K r M7773 Absatz 2 Satz 1 StVO auf Zeichen und Weisungen und erlaubt nicht die Bedienung von Lichtzeichenan lagen. Die Nennung des § 36 Absatz 1 StVO in § 4 Absatz 2 SächsWachdienstG dient mithin der näheren Bezeichnung von Zeichen und Weisungen. Frage 2: Wie wird die Befugnis der sächsischen Wachpolizei nach § 4 Abs. 2 SächsWachdienstG sachlich begründet? Die fachliche Notwendigkeit, dass Mitarbeiter der Wachpolizei Zeichen und Weisungen nach der StVO erteilen dürfen, ergibt sich aus dem Vollzug ihrer Aufgaben des Objektschutzes nach § 3 Absatz 3 SächsWachdienstG. Danach umfasst der Objektschutz alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte erforderlich sind, insbesondere auch Absperrmaßnahmen, zu deren Umsetzung Zeichen und Weisungen an Verkehrsteilnehmer erteilt werden müssen, wie beispielsweise die Aufforderung an Fahrzeugführer zum Nichtbefahren eines bestimmten Bereiches , damit polizeiliche Maßnahmen oder Rettungsmaßnahmen nicht behindert bzw. Handelnde nicht gefährdet werden. rof. 7. undlicherz Grüßen Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-02-06T09:45:49+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes