STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11890 Thema: Krankenstand bei der sächsischen Polizei 4. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war der Krankenstand (durchschnittliche Krankheitstage und Angabe in Prozent der Bediensteten) im 4. Quartal 2017, aufgeteilt nach Tarifbeschäftigten und Beamten in den jeweiligen Behörden? Der Krankenstand der Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes im IV. Quartal 2017 stellt sich in den einzelnen Dienststellen wie folgt dar: Dienststellen u. Einrichtungen Krankenstand 0 Tage % Polizeidirektion Chemnitz 8,2 8,9 Polizeidirektion Dresden 8,5 9,2 Polizeidirektion Görlitz 11,2 12,2 Polizeidirektion Leipzig 9,1 9,9 Polizeidirektion Zwickau 9,7 10,5 Landeskriminalamt 6,0 6,6 Polizeiverwaltungsamt 5,6 6,1 Präsidium der Bereitschaftspolizei 5,7 6,2 Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) 2,1 1,8 Für Tarifbeschäftigte oder Verwaltungsbeamte erfolgt keine kontinuierliche statistische Erfassung von Krankendaten. Eine Beantwortung hinsichtlich der Krankenstände der Tarifbeschäftigten bzw. der Verwaltungsbeamten wäre nur nach einer Auswertung der sich zum großen Teil bereits in den einzelnen Personalakten befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen möglich. Eine solche Auswertung ist mit einem vertretbaren Aufwand und ohne Einschränkungen der Funktionsfähigkeit innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. IdM Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/44/102 Dresden, 6. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerf GH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil für eine weitergehende Beantwortung eine (überwiegend händische) Auswertung der Krankenunterlagen der rund 2.900 nicht im Polizeivollzugsdienst beschäftigten Bediensteten der sächsischen Polizei für den fragegegenständlichen Zeitraum erforderlich wäre. Eine geschätzte Bearbeitungszeit je Personalakte von fünf Minuten vorausgesetzt, würde für die Beantwortung der auf die Krankenstände der Tarifbeschäftigten und Verwaltungsbeamten gerichteten Fragen alleine einen zusätzlichen Zeitaufwand von rund 240 Stunden erforderlich machen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Personalverwaltung der Polizei nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie hoch ist der jeweilige Anteil (absolut) an Bediensteten der unter Frage 1 bezeichneten Gruppen, die länger als 6 Wochen krank sind? Bezüglich des Krankenstandes liegen im IV. Quartal 2017 für die Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes Daten zum Gesamtkrankenstand und zum Krankenstand ohne Erkrankungen , die länger als sechs Wochen andauerten, vor. Aus der Differenz dieser beiden Werte ließe sich der Krankenstand der Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes mit Erkrankungen, die länger als sechs Wochen andauerten, zwar errechnen, jedoch würde hier ein Durchschnittswert in Tagen keine statistische Aussagekraft besitzen, da nicht erhoben wird, wie viele Bedienstete die angefallenen Krankentage verursachten. Der prozentuale Wert stellt das Verhältnis der Anzahl der Tage des IV. Quartals zur Zahl der krankheitsbedingten Ausfalltage dar. Ein Durchschnittswert in Tagen würde sich auf die Gesamtzahl der Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes der jeweiligen Dienststelle beziehen, z. B. Polizeidirektion Chemnitz 4,3 Tage, was dann so verstanden werden könnte, dass durchschnittlich jeder Bedienstete 4,3 Tage im IV. Quartal „langzeiterkrankt " gewesen wäre. Unter Hinweis auf die oben gemachten Ausführungen bezieht sich die Antwort auf den Krankenstand der Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes im IV. Quartal ohne Erkrankungen , die länger als sechs Wochen andauerten, und den entsprechenden Durchschnitt pro Kopf der Anzahl aller Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Dienststellen u. Einrichtungen Krankenstand ohne Krankheitsdauer > 6 Wochen 0 Tage % Polizeidirektion Chemnitz 4,3 4,7 Polizeidirektion Dresden 4,2 4,6 Polizeidirektion Görlitz 4,0 4,4 Polizeidirektion Leipzig 5,1 5,5 Polizeidirektion Zwickau 8,2 8,9 Landeskriminalamt 3,3 3,6 Polizeiverwaltungsamt 3,5 3,8 Präsidium der Bereitschaftspolizei 3,9 4,2 Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) 1,4 1,5 Statistische Aufzeichnungen, die eine vollständige Beantwortung der Frage möglich machen würden, werden, auch aus Gründen des Datenschutzes, nicht geführt. Hinsichtlich der Informationen zu Tarifbeschäftigten und Verwaltungsbeamten wird auf die Anmerkungen in der Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Eine Zuordnung der Erkrankungsfälle bzw. der Kranktage zu einzelnen Personen, die einer Ermittlung des Anteils derjenigen Bediensteten (des Polizeivollzugsdienstes), die länger als sechs Wochen krank sind, vorangehen müsste, wäre ohne Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der mit der Personalverwaltung befassten Bereiche nicht möglich. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerf GH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Eine vollständige Beantwortung wäre nur nach händischer Auswertung der rund 14.000 Personalakten der Bediensteten möglich. Eine geschätzte Bearbeitungszeit je Personalakte von fünf Minuten vorausgesetzt, würde für die Beantwortung der Frage einen Zeitaufwand von rund 1.200 Stunden erforderlich machen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Personalverwaltung der Polizei nicht zu leisten ist. Mit -freundlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-02-06T09:47:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes