STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11918 Thema: Asylbewerber ohne Ausweispapiere 4. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele geduldete Ausländer befanden sich mit Ablauf des 4. Quartals 2017 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Es wird auf die Vorbemerkung in der Antwort der Staatsregierung auf die der Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/11672 verwiesen. Zum Stichtag 31. Dezember 2017 weist das Ausländerzentralregister für den Freistaat Sachsen 5.640 Personen aus, die wegen fehlender Reisedokumente im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) waren. Frage 2: Wie viele anerkannte Asylbewerber/Flüchtlinge befanden sich mit Ablauf des 4. Quartals 2017 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Von einer Beantwortung der Fragen seitens der Staatsregierung wird abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/22 Dresden, 7. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions - und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1- 97). Die gewünschten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Zudem ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiger Pass oder ein sonstiges Identitätsdokument keine Voraussetzung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG). Der Begünstigte hat einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 28 GFK). Ein Antrag auf Erneuerung des Nationalpasses führt zum Erlöschen der Rechtsstellung des anerkannten Asylbewerbers/Flüchtlings (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Eine händische Auswertung würde die Prüfung von mindestens 10.000 Akten erfordern, was bei einer geschätzten Prüfungszeit mindestens zehn Minuten pro Akte in Anspruch nehmen würde. Ein Sachbearbeiter wäre bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung über 41 Wochen beschäftigt. Das ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit und ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung nicht leistbar. Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Landesdirektion andererseits zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von der umfassenden Beantwortung abgesehen wird. Frage 3: Wie viele gefälschte Pässe oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden im 4. Quartal 2017 durch die Landespolizei Sachsen sichergestellt oder beschlagnahmt? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACH SEN Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das 4. Quartal 2017 müssten 389 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung fast zweieinhalb Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechte unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele erkennungsdienstliche Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern ohne Ausweispapiere wurden im 4. Quartal 2017 seitens der Landespolizei Sachsen durchgeführt und in wie vielen Fällen davon wurde beim Datenabgleich festgestellt, dass die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde? Stellt die sächsische Polizei einen Asylbewerber fest, dessen Identität durch andere Maßnahmen (z. B. Ankunftsnachweis, Meldebehörden) nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erfolgt über die in den sächsischen Polizeidienststellen eingerichteten EDIT- Arbeitsplätze mittels Live-Scan-Verfahren ein Abgleich mit ggf. vorhandenem Datenbestand beim Bundeskriminalamt. Dieser Datenabgleich ist nicht bestandsdatenbildend und kann deshalb nicht recherchiert werden. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 wurden 762 Personen ohne Vorlage von Ausweispapieren erkennungsdienstlich behandelt. Insoweit enthält diese Antwort eine Berichtigung der Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9203, 6/10244 und 6/11085. Von einer weiteren differenzierteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung: „[...] in wie vielen Fällen davon [...] die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde?". Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommender Verfahren vorzunehmen. Für das Jahr 2017 müssten 2.578 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung etwa sechzehn Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamen- Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN tarischen Fragerechte unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Im Rahmen einer Nachprüfung wurde festgestellt, dass die bis dato genutzten Recherchekriterien zur Beantwortung der Fragen hinsichtlich erkennungsdienstlicher Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern ohne Ausweispapiere nicht ausreichend waren. Daher wurde retrograd für das Jahr 2017 eine Nachrecherche durchgeführt und mit den bereits erhobenen und übermittelten Daten summiert . Demgemäß berichtigt die Staatsregierung die Antworten auf die Frage 4 der Kleinen Anfragen wie folgt: Drs.-Nr. 6/9203: Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 wurden 550 Personen ohne Vorlage von Ausweispapieren erkennungsdienstlich behandelt. Drs.-Nr. 6/10244: Im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 wurden 528 Personen ohne Vorlage von Ausweispapieren erkennungsdienstlich behandelt. Drs.-Nr. 6/11085: Im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 wurden 738 Personen ohne Vorlage von Ausweispapieren erkennungsdienstlich behandelt. Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seitens der Landespolizei Sachsen gegen Menschen eingeleitet, die sich mittels falscher Angaben zu ihrer Identität einen Aufenthaltstitel erschleichen wollten? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 müssten 765 Verfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 267 StGB und § 271 StGB ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung mehr als vier Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Mit frejlindliphery Grüßen Prof! Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2018-02-07T11:08:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes