SACHSISCHES STAATSMINISTER IUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/11965 Thema: Juristische Folgen von Straftaten in den Phänomenbereichen ,,Politisch motivierte Kriminalität -ausländische ldeologie - und -religiöse ldeologie" im zweiten Halbjahr 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Zu wie vielen Verurteilungen (Art der Strafen und Strafmaß) aufgrund von Straftaten in den Phänomenbereichen,,Politisch motivierte Kriminalität -ausländische ldeologie-" und,,Politisch motivierte Kriminalität -religiöse ldeologie-" kam es in Sachsen im ersten Halbjahr 2017 und im zweiten Halbjahr 2017? (Bitte aufschlüsseln nach Tattag, Tatoñ, Tathergang, Strattatbestand, Anzahl der Tatverdächtigen sowie deren Geschlecht) Verurteilungen auf Grund von Strafbefehlen sowie die gerichtlich festgestellten Tathergänge können regelmäßig erst nach Rücklauf der Strafakten vom Gericht erfasst werden. Dies vorangestellt, kam es im abgefragten Zeitraum zu keinen Verurteilungen aufgrund von Straftaten im Phänomenbereich ,,Politisch motivierte Kriminalität -ausländische ldeologie r'. STAATSN4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/964 - KLR Dresden.î .Feúuar 2018 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmin¡sterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie lür verschlüssslte olektron¡sche Dokumente nur úbsr das EleKronische Gerichts- und Verwallungspostfach; nähere lnformat¡onen unter www.egvp.de Seite 1 von 2 STAÀTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENMg lm abgefragten Zeitraum kam es aufgrund von Straftaten im Phänomenbereich ,,Politisch motivierte Kriminalität religiöse ldeologie -" zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Die Einzelheiten sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Tatort Datum Tatvorwurf Tathergang (Kurzsachverhalt ) Anzahl der Tatverdäch - tigen und Gschlecht Verfahrensausgang Chemnitz 12.02.2017 Gefährliche Körperverletzung gemäß $S 223,224 StGB Der Verurteilte schlug gemeinschattlich mit einem weiteren Beschuldigten den aus dem Ausland stammenden Geschädigten. 2 (m) 1 x Verurteilung zu einer Jugendstrafe in Höhe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde (wobei die Verurteilung auch andere Sachverhalte betrifft, die keinen Bezug zu o.g. Phänomenbereich haben) Frage 2: ln wie vielen Fällen wurden aus welchen Gründen im zweiten Halbjahr 2017 Ermittlungen zu Straftaten im o. g. Phänomenbereich in Sachsen eingestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Tattag, Tatort, Tathergang, Straftatbestand und Anzahl der Tatverdächtigen sowie deren Geschlecht) Zur Beantwortung verweise ich auf die tabellarische Ubersicht in der Anlage Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Ubersicht zu Frage 2 Seite 2 von 2 Anlage zu Frage 2, Drs. 6/11965 Seite 1 von 4 Tatort Datum Tatvorwurf Tathergang (Kurzsachverhalt) Anzahl der Tatverdächtigen und Geschlecht Einstellungsgründe Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie“ Dresden 01.03.2017 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB Unbekannter Tatverdächtiger droht per E-Mail mit der Begehung von Straftaten. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Zwickau 01.02.2012 bis 10.04.2017 Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland gemäß § 129 StGB Beschuldigte gibt an einer Gruppe des „islamischen Staates“ angehört zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 154f StPO, weil unbekannten Aufenthaltes. Oschatz 25.04.2017 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB Unbekannter Tatverdächtiger droht schriftlich mit der Begehung von Straftaten. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Leipzig 08.05.2017 bis 15.05.2017 Gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB Unbekannter Tatverdächtiger beschädigt ein Fenstergitter. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Chemnitz 25.05.2017 Körperverletzung gemäß § 223 StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, den Geschädigten bedroht und geschlagen zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Nossen 21.08.2017 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB Unbekannter Tatverdächtiger droht mündlich mit der Begehung von Straftaten. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Anlage zu Frage 2, Drs. 6/11965 Seite 2 von 4 Tatort Datum Tatvorwurf Tathergang (Kurzsachverhalt) Anzahl der Tatverdächtigen und Geschlecht Einstellungsgründe Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität - ausländische Ideologie“ Chemnitz 11.01.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Dem Beschuldigten lag zur Last, sich als „Kurdenkämpfer“ bezeichnet zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Crimmitschau 13.01.2017 Nötigung gemäß § 240 StGB Unbekannter Tatverdächtiger versendet über das Internet Nachrichten mit drohendem Inhalt. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Eilenburg 14.01.2017 Körperverletzung gemäß § 223 StGB Den ausländischen Beschuldigten lag zur Last, den geschädigten deutschen Staatsangehörigen geschlagen zu haben. 2 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Leipzig 13.02.2017 Verstoß gegen das Waffengesetz Dem Beschuldigten lag zur Last, im Internet Fotos von sich mit verschiedenen Schusswaffen veröffentlicht zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Zwickau 08.03.2017 Körperverletzung gemäß § 223 StGB Unbekannte Tatverdächtige, vermutlich ausländischer Herkunft, schlagen deutschen Staatsangehörigen. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Plauen 21.03.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Unbekannter Tatverdächtiger schmiert in der Öffentlichkeit Hakenkreuze. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Leipzig 12.04.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Unbekannter Tatverdächtiger schmiert in der Öffentlichkeit verfassungsfeindliche Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Anlage zu Frage 2, Drs. 6/11965 Seite 3 von 4 Organisationen gemäß § 86a StGB Parolen. Leipzig 19.04.2017 bis 20.04.2017 Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB Unbekannter Tatverdächtiger beschmiert eine Moschee Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt Oschatz 30.04.2017 Beleidigung gemäß § 185 StGB Dem Beschuldigten lag zur Last den geschädigten deutschen Staatsangehörigen mit Worten beleidigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Verfahrenshindernis. Dresden 03.05.2017 bis 04.05.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, weil Geringfügigkeit. Böhlen 09.05.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem Beschuldigten lag zur Last, eine Tätowierungen mit verfassungsfeindlichen Symbolen getragen zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Radeberg 26.03.2017 bis 11.05.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Unbekannter Tatverdächtiger veröffentlicht verbotene Symbole im Internet. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Dresden 05.06.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB Dem Beschuldigten lag zur last, in der Öffentlichkeit verfassungsfeindliche Parolen gerufen zu haben. 1 (m) Gerichtliche Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, weil unwesentliche Nebenstraftat. Schwarzenberg 10.06.2017 Gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB Den Beschuldigten lag zur Last, gemeinschaftlich den geschädigten deutschen Staatsangehörigen geschlagen zu haben. 2 (m) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar. Dresden 05.07.2017 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Dem Beschuldigten lag zur Last, den Hitlergruß in der Öffentlichkeit gezeigt zu 1 (m) Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO, weil unwesentliche Nebenstraftat Anlage zu Frage 2, Drs. 6/11965 Seite 4 von 4 Organisationen gemäß § 86a StGB haben. Dresden 15.07.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Unbekannter Tatverdächtiger zeigt in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Görlitz 31.07.2017 Nötigung gemäß § 240 StGB Unbekannter Tatverdächtiger versendet E-Mail mit drohendem Inhalt. Verfahren gegen Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt. Dresden 03.08.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Den Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben. 1 (m), 1 (w) Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, weil Geringfügigkeit. Chemnitz 30.09.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Dem Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben. 1 (m) Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme). Dresden 16.10.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Der Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit eine verbotene Flagge gezeigt zu haben 1 (w) Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, weil Geringfügigkeit. Chemnitz 23.10.2017 Zuwiderhandlung gegen § 20 VereinsG Den Beschuldigten lag zur Last, in der Öffentlichkeit Flyer mit verbotenem Inhalt verteilt zu haben. 2 (m), 1 (w) 2 x Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, weil Geringfügigkeit 1 x Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme). KA6-11965 KA6-11965_Anlage 2018-02-06T15:39:33+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes