STAATSM1N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11969 Thema: Treffobjekte der extremen Linken in Sachsen im zweiten Halbjahr 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Überschrift und den Fragestellungen der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Linke". Die Staatsregierung beantwortet die unter diesem Begriff stehenden Fragen mit der Maßgabe, dass sie die Bedeutung „extreme Linke" im Sinne von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) zugrunde legt. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3231 Dresden, 8. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6. 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten - in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen - Lager zugeordnet werden soll. Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG wäre ohne Geheimhaltung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit dieser Personen gefährdet. Diese Rechtsgüter waren mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass das Schutzinteresse vorrangig zu sehen war. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionstüchtigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeiten des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und die Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt . Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Welche Örtlichkeiten (Räumlichkeiten, Einrichtungen, Grundstücke etc.) wurden im zweiten Halbjahr 2017 als Treffobjekte der extremen Linken in Sachsen genutzt ? (Bitte aufschlüsseln nach Lage und Bezeichnung der Objekte sowie Art, Umfang und Dauer der Nutzung) Linksextremisten nutzten im entsprechenden Zeitraum Objekte in nachfolgend genannter Anzahl für Veranstaltungen/Treffen mit Szenebezug. Landkreis / Kreisfreie Stadt Anzahl der Objekte mit Szenebezug im zweiten Halbjahr 2017 Stadt Chemnitz 2 Stadt Dresden 6 Stadt Leipzig 14 Erzgebirgskreis 2 Landkreis Meißen 1 Landkreis Leipzig 1 Landkreis Zwickau 1 Vogtlandkreis 1 Dabei reichte die Nutzung der jeweiligen Objekte von einmaligen über gelegentliche bis zu regelmäßigen Veranstaltungen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen . Frage 2: Welche Objekte im Sinne der Frage 1. wurden dabei ausschließlich von Linksextremisten genutzt? Keines der Objekte wurde ausschließlich von Linksextremisten genutzt. Frage 3: Welche Objekte im Sinne der Frage 1. befanden sich in öffentlicher Hand? Bei zwei Objekten in Chemnitz ist die Stadt Eigentümer. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Anfrage liegen nicht vor. Frage 4.: Sofern sich Objekte in öffentlicher Hand befinden: Welche Veranlassungen zur Beendigung der Nutzung wurden bzw. werden durch wen getroffen? Objekte im Sinne der Frage 3 befinden sich in kommunaler Hand und damit nicht im Verfügungsbereich der Staatsregierung. Fallen im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung des LfV Sachsen Hinweise auf extremistische Aktivitäten an, werden im Rahmen der geltenden Übermittlungsvorschriften die betroffenen Gemeinden informiert . Darüber hinaus bietet das LfV Sachsen grundsätzlich allen Gemeinden im Freistaat Sachsen bei Bedarf Beratung und Unterstützung im Umgang mit Extremisten an. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5.: Bei welchen Objekten im Sinne der Frage 1. sind die Mieter und/oder anderweitigen Nutzer, die der extremen Linken zuzurechnen sind, im Besitz der Schlüsselgewalt ? Bei einem Objekt liegen Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor. Die Zuordnung zu einem bestimmten Objekt kann aus den in der Vorbemerkung genannten Geheimschutzgründen nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mitfrejindlichpn Grüßen 7‘, Prbf. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-02-08T12:08:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes