STAATSMINISTERìUIM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄoHSIScHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDwIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Li nd en a u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 61120 Thema: Bergbaubedingte Außerbetriebnahme von Trinkwasserfassungen und Schadensregulation Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lnfolge bergbau-bedingter Grundwasserabsenkung und nachfolgendem -wiederanstieg kommt es zur Oxidation von Eisensulfidmineralen und der Freisetzung von Eisen, Sulfat und Protonen. Dies hat negative Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser. Dies führte zur Stilllegung zahlreicher Trinkwasserfassungen, da die Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden konnten. lch verweise hierzu u.a. auf meine Anfragen LT-Drs. 5/11893 ,,Gefährdung des Weiterbetriebs von Wasserwerken infolge bergbaubedingt hoher Sulfatkonzentrationen im Rohwasser", KlAnfr Jana Pinka DIE LINKE v. 06.05.2013 und LT-Drs. 5112456 ,,Nachfrage zur Kleinen Anfrage 5/11893; Gefährdung des Weiterbetriebs von Wasserwerken infolge bergbaubedingt hoher Sulfatkonzentrationen im Rohwasser", KlAnfr Jana Pinka DIE LINKE v. 19.07.2013." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: lnwiefern und unter welchen Umständen ist (oder ist nicht - bitte jeweils in den untenstehenden Fällen a. und b. begründen) eine Veränderung des Grundwassers, sodass eine Wasserfassung zur Trinkwassergewinnung aus Gründen einer a. qualitativen oder b. quantitativen Veränderung des Grundwassers nicht mehr für diese Nutzung verwendet werden kann, einem Bergschaden (vgl. S f f4 BBergG, ,,infolge der [...] Tätigkeit") zuzuordnen? I Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon+49 351 564 2000 Telefax+49 351 564 2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen PD 2-20'12 Pal{o lhre Nachricht vom I 6. Oktober 201 4 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.5011914728 Dresden, 11. November20l4 Hausanschrift: Sächsisches Staalsminister¡um für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. ' Ke¡n Zugâng fúr elektrcn¡sch sign¡erte sowie für verechltisselte elektrcn¡sche Dokumente JetztØ schalten Energieeffizienz in Sachsen Seite I von 4 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LÀNDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Für das Vorliegen eines Bergschadens ist neben dem Kausalzusammenhang zu bergbaulichen Tätigkeiten der Eintritt eines Personen- odei Sachschadens entscheidend. Die nachteilige Veränderung der Quantität oder der Qualität des Grundwassers ist allerdings kein Sachschaden, da das Grundwasser kein eigentumsfähiges privates Rechtsgut darstellt. Frage 2: Inwiefern sind nach welchen konkreten wie lautenden Vorgaben (Regelungen , Festlegungen, Handlungsanleitungen und dgl.) Maßnahmen, die im Rahmen des geltenden Verwaltungsabkommens zur Braunkohlesanierung durchgeführt und durch dieses (mit) finanziert werden und dabei dazu dienen, die Trinkwasserversorgung dauerhaft aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen, soweit aufgrund von einer Wasserfassung zufließendem bergbaulich beeinflussten Grundwasser eine Gefährdung der dauerhaften Nutzung einer bestimmten Wasserfassung bzw. deren Ersatz (bspw. Sulfatbelastung, sog.,,bergbaubedingte Außerbetriebnahme " eines Wasserwerkes) notwendig wird (bspw. Leitungsbau, Wasserreinigungsanlagen etc.) a. im Rahmen der Rechtsverpflichtungen der LMBV (sog.S 2-Mittel) bzw. b. unter Zurückstellung unterschiedlicher Rechtsstandpunkte und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum einen für weitere Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers und zum anderen für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Braunkohlesanierung (sog. S 3-Mittel) finanzierbar? Maßnahmen der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Veruvaltungsgesellschaft mbH (LMBV) im Zusammenhang mit der Grundsanierung werden im Rahmen des Bundesberggesetzes und nach Zulassung im bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan (ABP) realisiert. Die Finanzierung dieser Maßnahmen ist im $ 2 des Verwaltungsabkommens Braunkohlesanierung (VA BKS) geregelt. Des Weiteren gehört die Haftung für Bergschäden zu den Grundsanierungspflichten der LMBV, soweit diese durch die LMBV selbst oder ihre Rechtsvorgänger verursacht wurden. Maßnahmen zut Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers und für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Braunkohlensanierung werden über den $ 3 des VA BKS finanziert. Ob, wann und in welchem Bereich eine Maßnahme zur Absicherung der Trinkwasserversorgung Bestandteil der Braunkohlesanierung wird, ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen zu entscheiden. Frage 3: Durch welche Stelle(n) wären auf welcher konkreten einfachgesetzlichen Grundlage in welchem Zeitraum und in welcher Höhe laufende Mehrkosten , die sich durch die in der vorhergehenden Frage dargestellte Veränderung (Trinkwasserbezug aus anderer Quelle, da Wasserfassung nicht mehr nutzbar bzw. ,,bergbaubedingte Außerbetriebnahme" eines Wasserwerkes) ergeben, zu tragen? Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden S 43 SächsWG). Sowohl das Kommunalabgabenrecht, als auch die EU-Wasserrahmenrichtlinie, verlangen eine kostendeckende Erhebung von Gebühren und Beiträgen für die ötfentliche Wasserversorgung. Sind erforderliche lnvestitionen durch die erhobenen Gebühren und Beiträge nicht finanzierbar, ist der Aufgabenträger in der Pflicht zu prüfen, ob diese durch die Aufnahme eines Darlehens, durch Rückstellungen und durch eine Preissteigerunþ für die Abgabe von Trinkwasser zu finanzieren sind. Seite 2 von 4 STAATSI\4 I Nì STERI U I\4 FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Bei einer bergbaubedingten Verantwortung des Sanierungsbergbaus wird eine Kostenbeteiligung der LMBV auf Grundlage der in der Antwort zu Frage 2 dargestellten Regelungen des VA BKS erfolgen. Frage 4: Welche Kenntnisse besitzt die Staatsregierung über die in meiner Vorbemerkung dargestellten Umstände und welche Gutachten wurden zu welchen Zeitpunkten zu diesem Thema in Auftrag gegeben? (ggf. vorhandene Gutachten bitte zunächst thematisch, dann chronologisch geordnet mit Autoren, Titel und Erscheinungsjahr nennen) Die lnformationen, die dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zur genannten Thematik vorliegen, wurden im Rahmen der Beantwortung der LT-Drs. 5/1 1893 und 5/12456 umfassend dargelegt. Zur Neustrukturierung der Wasserversorgung im Nordraum des Landkreises Görlitz sind dem SMUL nachfolgend aufgeführte Gutachten bekannt: Variantenuntersuchung zur Trinkwasserfassung Bäruvalde unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Grundwasserwiederanstiegs auf die Rohwasserqualität der Trinkwasserfassung Boden- und Grundwasserlabor GmbH Dresden, 2. Juni 2009, Endbericht zut Erkundung von Alternativstandorten für die Wasserfassung Bäruvalde (Bearbeitungsstufe l) BGD Boden- und Grundwasserlabor GmbH Dresden, 29. April 201Q, Trinkwasserversorgung Boxberg-Ersatzlösung Wassefassung Bärwalde Vorplanung mit Teil 2: Hydrogeologische Bewertung von Alternativstandorten lnfraprojekt lngenieur GmbH, 27. September 2013/G. E.O. S. lngenieurgesellschaft mbH, 17. Oktober 2013 (Teil 2). Das Sächsische Oberbergamt (SächsOBA) besitzt im Rahmen seiner Zuständigkeit (unter anderem Zulassung von Betriebsplänen für den Grundwasserwiederanstieg sowie sonstiger Betriebspläne) Kenntnisse über die Folgen des Grundwassenruiederanstiegs sowohl in der sächsischen Lausitz, als auch im sächsischen Teil Mitteldeutschlands. Dies betrifft sowohl die hydrogeologischen Verhältnisse, als auch die Kenntnisse zu den Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächengewässer. Kenntnisse über die Stilllegung von Trinkwasserfassungen infolge bergbaulicher Tätigkeit liegen im oben genannten Rahmen ebenfalls vor. Seite 3 von 4 "iüi'lliläää l = iÄëiisnu LANDWìRTSCHAFT I =7 Frage 5: welche Handlungen hat die staatsregierung zu welchen Zeitpunkten unternommen, oder beabsichtigt sie, um - auch wenn die Trinkwasserversorgung gem. $ 57 sächswG kommunale Pflichtaufgabe ist (vgl. hierzu Antworten auf meine Kleine Anfrage LT-Drs. S/11893, Fragen 4 und 5 sowie LT-Drs. 5112456, Frage 5) - a. sich über die Lage zur Trinkwasserversorgung aus dem wasserwerk Boxberg zu informieren sowie b. eine rasche und dauerhaft zufriedenstellende Lösung zwischen den betroffenen Parteien (Gemeinden, Wasserzweckverband, LMBV und Vattenfal l) herbeizufü hren ? Das SMUL wird durch die zuständige Fachaufsichtsbehörde, der Landesdirektion Sachsen(LDS), regelmäßig über den Fortgang der Maßnahmen und Planungen im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Trinkwasserversorgung im Nordraum des Landkreises Görlitz informiert. Die Fachaufsichtsbehörde wird fortlaufend durch die zuständigen unteren Wasserbehörden der Landkreise Görlitz und Bautzen über den Fortgang der entsprechenden wasserrechtlichen Verfahren (wasserrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb der Trinkwasserleitung Weißwasser-Boxberg und wasserrechtliche Erlaubnis zur Erhöhung der Grundwasserentnahme in der Wasserfassung Sdier-Ost) sowie deren Realisierung unterrichtet. Darüber hinaus wird der Aufgabenträger durch die zuständigen Stellen der Staatsregierung in der Planung und Umsetzung des Gesamtvorhabens fachlich begleitet und unterstlltzt. Mit freundlichen Grüßen Frank Kupfer Seite 4 von 4 2014-11-12T12:52:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes