SACHSISCHES STAATSMINISTER IUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6112007 Thema: Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs 6/7769: Stand der Ermittlungen in Sachen lnformationsweitergabe von polizeilichen Daten an die NPD Leipzig am 11.1.2016 Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: n,Am 11. Januar 2016 wurden der NPD Leipzig interne Dokumente der Polizei zugespielt, die auch Klarnamen von Tatverdächtigen enthalten, die einer verkehrskontrolle unterzogen wurden. Nach Auskünften der Staatsregierung läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß S 353b Strafgesetzbuch (SIGB). Laut Antwort auf die Kleine Anfrage Drs 6/7769 daue¡ten die Ermittlungen im Januar 2017 an." Namens und im Auftrag der Sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/680 - KLR Dresden,| . Februar2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsmin¡sterium der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang fiir elektronisch s¡gnierte sowie f ür verschlüsselle elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nåhere lnformationen unter ww.egvp.de Seite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW Frage: Wie ist der Stand des eingangs erwähnten Ermittlungsverfahrens wegen Verletzung des Dienstgehei mnisses? Das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der in der Vorbemerkung genannten lnformationsweitergabe von polizeilichen Daten wurde mit Verfügung vom 15. September 2017 gemäß S 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ergänzend weise ich auf Folgendes hin Gegen zwei Polizeibeamte bestand der Anfangsverdacht, am 11. Januar 2016 mit einer privaten Kamera zumindest ein Foto von anlässlich einer Kontrolle sichergestellten Gegenständen gefertigt und dieses an eine bisher unbekannte Person weitergegeben zu haben, welche das Bild zunächst auf dem Twitter-Account der NPD und dann auf dem Twitter-Account der,,LEGlDA-Bewegung" eingestellt hat. lm Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen konnte der Tatverdacht jedoch letztlich nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet werden, so dass das Verfahren gemäß S 170 Abs. 2 SIPO einzustellen war. Hinsichtlich des über die vorgenannten Twitter-Accounts hinaus veröffentlichten Bildes von einem a)vor offensichtlich von einem Computerbildschirm abfotografierten Polizeibericht haben die Ermittlungen bereits keine tatverdächtige Person ergeben, so dass das Verfahren auch insoweit eingestellt worden ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2018-02-08T14:00:31+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes