STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12024 Thema: Freiwillige Abgabe von Waffen im Freistaat Sachsen 2013 bis 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Waffen sind in Sachsen im Zeitraum 2013 bis 2017 freiwillig bei Behörden abgegeben worden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Waffenart und legale/illegale Waffen) Frage 2: Wurden Maßnahmen gegen die abgebenden Besitzer/Eigentümer eingeleitet (Ordnungswidrigkeiten-, Strafverfahren, sonstige Maßnahmen )? Wenn ja, weshalb, welche und mit welchem Ausgang? Frage 3: Was ist mit den Waffen nach Abgabe geschehen (Zerstörung, Aufbewahrung etc.)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Behörden des Freistaates Sachsen sind nicht verpflichtet, Statistiken im Sinne der Fragestellungen zu führen. Am 6. Juli 2017 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Danach können gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) unerlaubt im Besitz befindliche Waffen und Munition straffrei bis 1. Juli 2018 bei jeder Waffen- und Polizeibehörde abgegeben werden. Im Rahmen dieser Amnestieregelung wurden bis zum 31. Dezember 2017 bei den Waffen- und Polizeibehörden insgesamt zwölf Waffen abgeben. Sieben dieser Waffen waren zuvor in illegalem Besitz. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/44/136 Dresden, 12. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Eine Waffe war in legalem Besitz. Die anderen Waffen stammen aus Funden bei Haushaltsauflösungen und/oder Beräumungen von Böden und Speichern nach Todesfällen u. Ä., weshalb eine eindeutige Zuordnung zu legalem bzw. illegalem Besitz nicht immer möglich war. Die Waffen- und Polizeibehörden haben bei der Abgabe von unerlaubt in Besitz befindlichen Waffen und/oder Munition eine Anzeige zu fertigen und der zuständigen Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Die Regelung des § 58 Absatz 8 Satz 1 WaffG wird von der strafgerichtlichen Rechtsprechung als persönlicher Strafaufhebungsgrund erachtet, der die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten Waffenbesitzes nicht tangiert. Sofern eine Abgabe unerlaubter Waffen oder Munition erfolgt, besteht zunächst der Verdacht, dass eine Straftat in Form eines Verstoßes gegen Strafvorschriften des WaffG begangen wurde. Die Strafverzichtsregelung greift dann, wenn die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an eine Übergabe im Sinne von § 58 Absatz 8 Satz 1 WaffG stellt, vorliegen und kein Sperrgrund im Sinne von § 58 Absatz 8 Satz 2 WaffG besteht. Die Waffen wurden bzw. werden nach Abschluss der Verfahren der Vernichtung zugeführt. Soweit darüber hinaus auswertbare Daten über die freiwillige Abgabe legaler Waffen bei den Waffenbehörden vorlagen, wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Freiwillig abgegebene legale Waffen werden aus den Waffenbesitzkarten der Erlaubnisinhaber ausgetragen. Weitere Maßnahmen in Sinne der Frage 2 werden nicht ergriffen. Die Waffen wurden bzw. werden der Vernichtung zugeführt. 2013 2014 2015 2016 2017 104 Waffen 111 Waffen 155 Waffen 152 Waffen 91 Waffen Von einer weitergehenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Bitte um Aufschlüsselung nach Waffenarten ist inhaltlich zu unbestimmt. Es erschließt sich bei verständiger Würdigung nicht, welche inhaltliche Untergliederung der Fragesteller gemeint hat. Das Waffengesetz nimmt verschiedene Untergliederungen vor, beispielsweise nach Schusswaffen und gleichgestellten Gegenständen, nach den Kategorien A, B, C und D der EU-Feuerwaffenrichtlinie, nach erlaubnispflichtigen, erlaubnisfreien und verbotenen Waffen oder nach Kurz- und Langwaffen. Weiterhin ist die Staatsregierung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet , bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Bei illegalem Besitz von Waffen und Munition wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine elektronische Recherche im polizeilichen Datenbestand ist mangels hinreichender Recherchekriterien nicht möglich und würde aufgrund gesetzlicher Löschfristen keine validen Ergebnisse erbringen. Die im Rahmen von polizeilichen Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme , Sicherstellung, freiwillige Herausgabe) erlangten Waffen und Munition werden bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder endgültigen Einstellung des Verfahrens in den Waffenkammern/Asservatenstellen der örtlichen Polizeidienststellen aufbewahrt. In den Waffenkammern/Asservatenstellen werden die Waffen mit einem jeweiligen Aktenzeichen registriert. Angaben zum konkreten Sachverhalt werden nicht erfasst. Die Beantwortung der Fragen bedarf daher einer Einzelauswertung aller Vorgänge, bei denen Waffen in den Waffenkammern/Asservatenstellen registriert wurden. Dabei ist auch der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven der Staatsanwaltschaften zu berücksichtigen. Allein in den Waffenkammern /Asservaten-stellen der Polizeidirektionen Dresden und Leipzig wurden zwischen 2013 und 2017 über 3.000 Waffen registriert. Bei einem angenommenen Aufwand von 30 Minuten pro Akte stünde ein Sachbearbeiter für mindestens 187 Arbeitstage für die Kernaufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Behörden nicht zu leisten ist. M.Z r ural c h e Grüßen 1 , Pro . Dr. Roland VVöller ( Prof. Dr. Roland VVöller Seite 3 von 3 2018-02-12T14:13:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes