STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 101 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12025 Thema: Sonderlasten der ostdeutschen Länder bei den "DDR-Sonderrenten" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Einer in verschiedenen Medien wiedergegebenen dpa-Meldung vom 3. Januar 2018 zufolge hat Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff "eine Entlastung der ostdeutschen Bundesländer bei Sonderrenten aus DDR- Zeiten gefordert. Sachsen-Anhalt gebe dafür inzwischen mehr als 400 Millionen Euro im Jahr aus. [ ... ] Bislang übernimmt der Bund 40 Prozent, die neuen Länder 60 Prozent." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welchen konkreten Betrag bezifferten sich die in den Jahren 2014 bis 2017 durch den Freistaat Sachsen getragenen bzw. auf ihn entfallenden jährlichen Ausgaben und Zahlbeträge bei den o.g. "Sonderrenten aus DDR-Zeiten"? Unter dem Begriff "Sonderrenten aus DDR-Zeiten" sind die von Versicherten in der ehemaligen DDR erworbenen Versorgungsansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zu verstehen, die nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (MÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind. Die vom Freistaat Sachsen geleisteten Erstattungen für Versorgungsleistungen in den Jahren 2014 bis 2017 lassen sich der nachstehenden Tabelle entnehmen: Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-18/69 Dresden, j· Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat AAÜG- Ausgaben des Freistaates Sachsen 2014-2017 Sonderversorgung Zusatzversorgung gesamt 2014 235.371.601,79 EUR 506.551.985,48 EUR 741.923.587,27 EUR 2015 238.594.662,73 EUR 519.151.820,32 EUR 757.746.483,05 EUR 2016 243.603.942,83 EUR 535.618.895,43 EUR 779.222.838,26 EUR 2017 249.339.601,13 EUR 553.311.604,28 EUR 802.651.205,41 EUR Frage 2: Aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sowie auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage werden diese Ausgaben nicht durch den Bund getragen ? Frage 3: SACHSEN Nach welcher konkreten Berechnungsgrundlage, nach welchem konkreten Berechnungsmodell und nach welcher Berechnungsformel werden die auf den Freistaat Sachsen entfallenden Ausgaben bzw. Zahlbeträge für die o.g. "Sonderrenten aus DDR-Zeiten" durch welche Stelle oder Behörde ermittelt und festgesetzt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Im Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik war festgelegt worden, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden. Die der Rentenversicherung durch die Überführung entstehenden Mehraufwendungen werden ihr aus dem Staatshaushalt (Bund) erstattet. Weitere Einzelheiten regelt das AAÜG, das zwischen den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen unterscheidet. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AAÜG erstattet der Bund der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach dem AAÜG entstehen. Die dem Bund entstehenden Aufwendungen sind ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 (Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs) in voller Höhe von den Ländern im Beitrittsgebiet zu erstatten. Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum AAÜG (alle Zusatzversorgungssysteme mit Ausnahme der Zusatzversorgungssysteme für die freiwillige Altersversorgung der Mitarbeiter von Parteien) beträgt 60 Prozent. Darüber hinaus sind der DRV die für die Durchführung des AAÜG erforderlichen Verwaltungskosten im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgung zu erstatten. Die Verwaltungskosten wurden ab dem Jahr 2016 pauschaliert (10 Mio. EUR im Jahr 2016) und sinken seitdem jährlich um 0,5 Mio. EUR (§ 3 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen aus Zusatz- und Son- Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat derversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund [AAÜG-Erstattungsverordnung ]). Das Erstattungsverfahren wird jeweils für das Kalenderjahr durchgeführt. Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung auf der Grundlage der von der DRV Bund geleisteten Zahlungen durch und setzt die Zahlbeträge gegenüber den Ländern im Beitrittsgebiet fest. Das Bundesversicherungsamt stellt dabei den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner eines Landes zur Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht (§ 15 Absatz 4 Satz 2 AAÜG). Die hierzu erforderlichen Daten teilt wiederum das Statistische Bundesamt mit. Einfluss auf die Höhe der durch den Freistaat Sachsen zu leistenden Erstattungsbeträge haben deshalb unter anderem folgende Faktoren: die Entwicklung der Anzahl der Versorgungsberechtigten im Beitrittsgebiet, die Entwicklung der Zahlbeträge infolge von Rentenanpassungen, SACHSEN • die Entwicklung der Einwohnerzahlen im Beitrittsgebiet und ihrer Relation zur Einwohnerzahl des Freistaats Sachsen, • Entwicklungen der Rechtsprechung zum Kreis der Versorgungsberechtigten bzw. zur Definition des versorgungsrelevanten Entgelts. Frage 4: Welche Initiativen und Schritte hat die Staatsregierung bisher ergriffen, damit die Ausgaben bzw. Zahlbeträge für die o.g. "Sonderrenten aus DDR-Zeiten" als einseitige vereinigungsbedingte Kostenlasten der ostdeutschen Bundesländer in voller [Höhe] durch den Bund getragen werden? Der Anteil der neuen Bundesländer an den Aufwendungen für die Zusatzversorgung betrug bis zum Jahr 2007 zwei Drittel und wurde dann im Zuge der Vereinbarungen der ostdeutschen Länder mit dem Bund zum Solidarpakt II schrittweise abgesenkt (§ 15 Absatz 2 AAÜG). Seit dem Jahr 2010 beträgt der Erstattungsanteil der neuen Bundesländer für die Zusatzversorgung nur noch 60 Prozent. Im Rahmen der mehrjährigen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern sowie innerhalb der Ländergemeinschaft zur umfassenden Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen haben die ostdeutschen Länder eine Anpassung der Finanzierungsbeiträge von Bund und ostdeutschen Ländern nach dem AAÜG stets als Option im Blick gehabt, um die Verhandlungen im Bedarfsfall auf diese Weise aus ostdeutscher Sicht ausgewogen zu gestalten. Im Vorfeld der Gespräche zur Regierungsneubildung auf Bundesebene hatte Sachsen gemeinsam mit allen anderen ostdeutschen Ländern im Oktober 2017 eine Entlastung von der Finanzierung der Sonder- und Zusatzversorgung gegenüber der Bundesregierung eingefordert. Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 5: Inwieweit und in welcher Weise unterstützt die Staatsregierung die o.g. Initiative des Bundeslandes Sachsen-Anhalt oder mögliche gleichartige Initiativen oder Vorschläge anderer ostdeutscher Bundesländer? Die Staatsregierung unterstützt grundsätzlich die o.g. Initiative des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, die finanziellen Aufwendungen der ostdeutschen Bundesländer für die Zusatz- und Sonderversorgung zu senken. Die in der Vorbemerkung wiedergegebene Meldung geht fälschlicherWeise davon aus, das die Quotelung von 40 bzw. 60 Prozent auf die Erstattung aller "DDR-Sonderrenten" Anwendung findet. Diese Kostenquotelung gilt jedoch wie oben erläutert nur für die Zusatzversorgungssysteme . Mit freundlichen Grüßen :b~ Barbära Kl~s .......... - Seite 4 von 4 SACHSEN 2018-02-12T15:36:58+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes