STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12052 Thema: Identitätspapiere von subsidiär Schutzberechtigten im Klageverfahren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Geflüchtete, die in Sachsen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den subsidiären Schutz zugesprochen bekommen und gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht klagen mit dem Ziel, die Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, wird mindestens von Seiten der Dresdner Ausländerbehörde eine Bescheinigung über die Erlaubnisfiktion ausgestellt. Dies kann bedeuten, dass Geflüchtete bei Verfahren am Verwaltungsgericht mit teils über ein Jahr währender Verfahrensdauer lediglich ein Dokument vorweisen können, welches, wie auf der Bescheinigung über die Erlaubnisfiktion der Ausländerbehörde Dresden ausdrücklich steht, keinen Identitätsnachweis darstellt. In einer Anfrage des Netzwerkes ,Berlin hilft' an die dortige Landesregierung wird geantwortet, dass der subsidiäre Schutz mit Zustellung des BAMF-Bescheids bestandskräftig ist, auch dann, wenn Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags nach Art. 16a GG bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben wird. § 10 Abs. 1 Aufenth G — der Aufenthaltstitel kann vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in der Regel nicht erteilt werden - entfalte keine Wirkung. Es überwiegt der § 25 Abs. 2 AufenthG sodass anders als bei nationalen Abschiebungsverboten der Aufenthaltstitel erteilt werden muss da ein gesetzlicher Anspruch besteht. (vgl. http://berlinhilft .com/2016/07/25/subsidiaerer-schutz-klaqe-asylbescheidaufenthaltserlaubnis -berlin/)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/28 Dresden, 13. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 1: Wie verhält sich die Rechtsauffassung der Landesregierung zu dem hier dargestellten Sachverhalt? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 2: Werden neben der Bescheinigung über die Erlaubnisfiktion auch andere Dokumente , wie beispielsweise eine Aufenthaltsgestattung, von sächsischen Ausländerbehörden ausgestellt, die den elektronischen Aufenthaltstitel für die Dauer des Klageverfahrens ersetzen? Frage 3: In wie vielen Fällen wurde die Erlaubnisfiktion und gegebenenfalls andere Dokumente von sächsischen Ausländerbehörden an Geflüchtete in der beschriebenen Fallkonstellation ausgestellt (bitte nach den Ausländerbehörden aufschlüsseln)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Subsidiär Schutzberechtigte erhalten durch sächsische Ausländerbehörden auch bei laufenden Klageverfahren einen elektronischen Aufenthaltstitel gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Die Ausstellung der benannten Erlaubnisfiktion erfolgt ausschließlich bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels und hat keinen Bezug zu einem etwaig laufenden Klageverfahren. Andere Dokumente werden für diesen Zeitraum nicht ausgestellt. Frage 4: Welche Rechte und Ansprüche gehen Geflüchteten mit Bescheinigung über die Erlaubnisfiktion verloren, die sie mit elektronischem Aufenthaltstitel hätten geltend machen können? Der Aufenthalt des Betroffenen gilt bereits kraft Gesetzes als erlaubt. Frage 5: In welchen weiteren Fallkonstellationen als der oben beschriebenen, werden Geflüchteten Fiktionsbescheinigungen, gegebenenfalls nicht nur über den erlaubten Aufenthalt, von sächsischen Ausländerbehörden ausgestellt? Die Bescheinigung über die Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird von den sächsischen Ausländerbehörden entsprechend den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels auch in denjenigen Fällen ausgestellt, in denen der Ausländer vom BAMF als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt worden ist. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN IM\ 1.MIM Off l IM C l Die Ausländerbehörden stellen diese Erlaubnisfiktion nicht in weiteren Fallkonstellationen aus. Mit,frandlichen Grüßen Prof. ‚Dr. Roland-Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-02-14T10:22:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes