STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12070 Thema: Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gemäߧ§ 67 ff. 5GB XII Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen erhielten in 2017 "Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten? (Bitte auflisten nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Frage 2: Wie hoch waren die Ausgaben dafür? (Bitte auflisten wie unter 1 !) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Entsprechende Daten werden durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erhoben, liegen jedoch erst im September 2018 bzw. Juli 2018 vor. Frage 3: Wie viele Räumungsklagen wurden 2017 durch die Gerichte den Sozialämtern gemäß § 36 5GB XII gemeldet? (Bitte auflisten nach Amtsgerichten !) Die Gründe für die klageweise GeltendmachunQ des Räumungsanspruches werden im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften) vom 18. Dezember 2017 und hier insbesondere durch die Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik, Anlage 2 zur VwV) nicht erfasst. Die gemäß § 36 Absatz 2 SGB XII durch das Gericht, bei dem eine Klage auf Räumung von Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-18/83 Dresden, ._5V.Januar2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 569 Absatz 3 BGB eingeht, an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder die durch ihn beauftragte Stelle vorzunehmende Mitteilung wird ebenfalls nicht statistisch erfasst und ist auch nicht computergestützt auswertbar. Für die Beantwortung der Frage wäre die Durchsicht aller geschätzt 10.000 (Stand: 30. September 2017: 7.695) bei den 25 sächsischen Amtsgerichten betroffenen Akten der im Jahr 2017 anhängig gewordenen Räumungsklagen erforderlich. Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Zurückhaltend geschätzt wäre für jede Akte ein Zeitaufwand von nicht weniger als 15 Minuten nötig (Anforderung der Akte aus dem Archiv, Auswertung, Rücksendung der Akte). ln Summe wären somit mindestens 150.000 Minuten, also 2.500 Stunden erforderlich. Dies entspricht gemessen an einer Arbeitswoche von 40 Stunden 62,5 Arbeitstagen. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wird, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der Beantwortung abgesehen. Mit freundlichen Grüßen ~r?.,.&~ Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-01-31T12:34:36+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes