STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12079 Thema: Anti-Terror-Einsatz und Hausdurchsuchung in Sachsen am 13.12.2017 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/11544 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf der Internetseite www.mdr.de ist unter der Überschrift ,Polizei stürmt Wohnung in Sachsen' zu lesen: ,Am Mittwochmorgen hat es einen Anti-Terror-Einsatz der Bundesanwaltschaft gegeben. Einsatzkräfte stürmten dabei eine Wohnung in Sachsen. [...] Festgenommen wurde laut Bundesanwaltschaft niemand. Die Behörde ermittelt den Angaben zufolge gegen drei Beschuldigte. Ihnen wird vorgeworfen, eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt zu haben.' (Quelle: https://www.mdr.de/sachsen/dresden/anti-terror-einsatz- 102.html, zuletzt aufgerufen am 13.12.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei hat die Generalbundesanwaltschaft zur Unterstützung der Durchsuchungsmaßnahmen aus der Vorbemerkung wann erbeten? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft ver- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/44/148 Dresden, 15. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN • wopflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da die Frage nach Unterstützungsersuchen, die durch die Generalbundesanwaltschaft gestellt wurden, im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt. Frage 2: Wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei waren im Rahmen der Maßnahme aufgrund des Unterstützungsersuchens der Generalbundesanwaltschaft gemäß Frage 1 wann und an welchem Ort im Einsatz? (Bitte aufschlüsseln nach Dienststellen , Beamten, Tarifbeschäftigten und geleisteten Einsatzstunden!) Frage 3: Welche Lageerkenntnisse lagen dem Unterstützungsersuchen der Generalbundesanwaltschaft gemäß Frage 1 zugrunde und wurden der Sächsischen Staatsregierung bzw. welchen nachgeordneten Behörden wann mitgeteilt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Einer Beantwortung der Fragen stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegen. Mit Auskünften dazu, wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen wann und an welchem Ort im Einsatz waren, welche Lageerkenntnisse vorlagen und im Sinne der Fragestellung wann und wem mitgeteilt wurden, würde die Staatsregierung polizeiliche Vorgehensweisen und polizeiliche Erkenntnisse zur Verhinderung und Aufklärung dieser Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizei gefährden . Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Kriminellen würde dies ermöglichen, polizeiliche Einsatzkapazitäten und -frequenzen sowie die polizeitaktischen Optionen dieser polizeilichen Strategien und Maßnahmen einzuschätzen und ihre kriminellen Strategien und Taktiken hieran auszurichten. Hierdurch würden die polizeilichen Möglichkeiten zur Bekämpfung solcher Kriminalitätsbereiche erheblich eingeschränkt oder sogar neutralisiert werden. Entsprechende Gefahren und Straftaten könnten dann nicht mehr wirkungsvoll abgewehrt bzw. verhütet oder verfolgt werden. Das Interesse der Staatsregierung am Schutz der dargestellten Rechtsgüter war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem schützenswerten Interesse an einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN I Z dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Im Übrigen wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11544, letzter Absatz, verwiesen.7 D Mit undlichen Grüßen 4 , / . / P of. r. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-02-15T11:47:10+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes