STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraßs 7 I 01097 Dresd€n Pråsidenten des Såchsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Plalz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wlppel, Fraktion AfD, Drs,-Nr: 6/12081 Thema: Ausrelsepflichtige in Justizvollzugs. und Jugendarrestanstalten Sehr geehrter Herr Pråsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele ausreisepflichtige Auslånder müssen derzeit Strafen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten absitzen? (Bitte aufschlüsseln nach Alter und Herkuntt des Ausländers sowie Ort der JVA!) Von einer vollståndigen Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemëiß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreus lw ,8. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwehl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bltte bel Antwort angeben) 1040E/13/1089 Dresd€n, Februar 2018 Hausan3chrlfl: S¿ichslsches Staaùsmlnlste¡ium der Justlt Hospitalslraße 7 01097 Dr6sden Briofpost über Oeulscho Post 01095 Dr€sden wwwjustiz.sachson.do/smj Verkehraverblndungl Zu erre¡ohon mit Slrâßenbahnlinien 3,0,7,8, 11 Parksn und behindertengorochler Zugang ùbsr Einfahrl Hospilalstraße 7 rzugang tùr olektron¡sch sign¡srl€ str¡e tûr veGchlúselle sþktonischo Dokumo ¡te nur úber das ElsKron¡schs Gsrichls. und VgMallungsposíach; nåhsrs lnlormal¡onsn unts w.egvp.d€Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlarnent sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenã wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97), Zur vollståndigen Beantwortung der Frage müsste für jede der 1.025 auslåndischen Personen, die zum Stichtag 15. Januar 2018 inhaftiert waren, eine händische Abfrage im Auslånderzentralregister erfolgen, um die gewünschten Daten dann auszuwerten und im Einzelfall mit der zuståndigen Auslånderbehörde abzusprechen. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) von durchschnittlich einer halben Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von mehr als 512 Arbeitsstunden, d. h. von 64 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d, h. also von mehr als 12 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. lm vorliegenden Fall wåre daher durch eine vollståndige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der ZAB gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen lnformationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Ausländerbeh Örde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Vor diesem Hintergrund wurden die Justizvollzugsanstalten um dort vorliegende lnformationen zum aufenthaltsrechtlichen Status der auslåndischen Gefangenen gebeten. Danach waren zum Stichtag 15. Januar 2018 insgesamt I82 Personen inhaftiert, die einer Ausreisepflicht unterliegen. Eine differenzierte Auflistung nach Justizvollzugsanslalten , Herkuntt und Alter ist als Anlage 1 beigefügt. Frage 2; I'Vie viele Ausländer befinden sich in den Jugendarreslanstalten des Freistaates Sachsen? (Bltte aufschlüsseln nach Alter und Herkunft des Ausländers sowie Ort der JAA!) Selte 2 von 3 STAATSMTNTSTERTUM I $E=¡ DER JUSÏZ I ffi Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Ausländer in den Jugendarrestanstalten des Freistaates Sachsen sind ausreisepflichtig? (Ebenso wie Frage 2 aufschlässeln.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Zum Stichtag 15. Januar 2018 befanden sich keine Jugendarrestanten mit auslåndischer Nationalitåt in den sächsischen Jugendarrestabteilungen. Frage 4: Bei wie vielen der Ausländer aus den Fragen I bis 3 laufen Ermittlungen wegen Vortäuschen einer Straftat? Gegen keinen der zum Stichtag 15. Januar 2018 inhattierten auslåndischen Gefangenen wird ein Ermittlungsverfahren gemäß g 145d SIGB ,,Vortäuschen eíner Straftat" geführt. Mit freundlichen Grüßen ln I ristian Anlage 1 tabellarische Ubersicht Seite 3 von 3 Anlage 1 (zu Frage 1., Drs.-Nr. 6h2â8tl Baulzen 1 lran 24 3 Polen 28 32 39 1 Russland 40 2 Tschechien 43 45 5 Tunesien 24 27 28 29 33 Chemnitz 1 Polen 38 2 Syrien 18 40 1 Tunesien 27 Dresden 1 Afghanistan 27 3 Algerien 31 40 43 1 Angola 39 1 Benin 34 1 Bulgarien 53 1 Georgien 36 2 lndien 28 39 1 lran 46 2 Kasachstan 35 42 1 Libanon 27 15 Libyen 21 24 27 2x28 2x29 Anlage 1" (zu Frage 1., Drs,-Nr. 6/12O8Ll 30 32 33 3x 34 36 46 7 Marokko 19 23 24 28 31 38 eo 1 Palåstinensische Gebiete 51 1 Pakistan 30 1 Polen 34 5 Russland 29 2x 30 31 40 2 Somalia 21 42 1 Staatenlos 19 1 Tschechien 32 18 Tunesien 21 2x24 26 28 3x 29 30 31 33 34 35 36 37 Anlage L (zu Frage 1., Drs.-Nr. 6172A8ü 43 44 46 1 Ukraine 33 Görlitz 1 Libanon 2A 1 Libyen 23 2 Polen 29 40 1 Serbien 39 1 Tunesien 26 Leipzig rnit Krankenhaus 1 Afghanistan 25 2 Algerien 37 38 1 Georgien 48 1 lndien 37 I lrak 31 2 Libyen 20 34 5 Marokko 22 25 26 27 29 1 Mazedonien 38 12 Tunesien 2x25 27 2x 30 3x 34 2x37 42 M Regis-Breitingen 1 Afghanistan 25 3 Libyen 25 26 37 Marokko 19 Anlage L {zu Frage 1., Drs.-Nr. 6lt298tl 2x21 1 Russland 24 1 Tunesien 23 Torgau 1 Algerien 34 1 Georgien 38 1 lran 49 1 Kasachstan 38 2 Libanon 37 39 1 Libyen 38 2 Marokko 27 39 1 Russland 27 3 Tunesien 25 26 29 1 Ungeklärt 22 Waldheim 1 Afghanistan 27 1 Bulgarien 54 1 lran 46 1 Kosovo 23 1 Kuba 53 1 Libyen 29 5 Marokko 23 28 32 33 3g 1 Mazedonien 31 1 Pakistan 43 1 Polen 36 1 Rumänien 34 1 Syrien 41 6 Tunesien 2x27 28 29 Anlage 1. {zu Frage 1., Drs.-Nr. 6/12}gtl 38 54 1 Tschechien 36 1 Metnam 55 Zeithain 1 Afghanistan 44 3 Algerien 26 39 43 2 lrak 40 44 I Libanon 27 4 ïunesien 2x34 36 38 1 ïürkei 26 Zwickau 3 Libyen 23 24 31 1 Russland 28 4 Tunesien 19 22 23 31 tl KA 6-12081 Anlage 6-12081 2018-02-16T08:39:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes