STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12087 Thema: Anhänger der extremen Linken im öffentlichen Dienst Sachsens Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage die Begriffe „extreme Linke" und „linksextreme Szene". Die Staatsregierung beantwortet die Fragen insoweit mit der Maßgabe, dass sie die Bedeutung der Begriffe im Sinne von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) zugrunde legt. Die Staatsregierung zählt im Sinne der Fragestellungen unter „Personen im öffentlichen Dienst in Sachsen" jene Personen, die in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis in den obersten Staatsbehörden des Freistaates Sachsen einschließlich der diesen zugehörigen Geschäftsbereiche tätig sind bzw. waren. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Anhängern und Sympathisanten der linksextremen Szene, die im öffentlichen Dienst in Sachsen tätig sind oder waren? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 1990 bis 2017 nach Anhänger/Mitglied und Sympathisant der linksextremen Szene, Tätigkeitsdauer, Tätigkeitsbereich und Dienstort) Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen . Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3259 Dresden,411. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG wäre ohne Geheimhaltung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit dieser Personen gefährdet. Diese Rechtsgüter waren mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass das Schutzinteresse vorrangig zu sehen war. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionstüchtigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würden sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeiten des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Gegen wie viele Personen, die im öffentlichen Dienst in Sachsen tätig sind oder waren, wurden in den Jahren 1990 bis 2017 Ermittlungsverfahren mit Bezügen zur Politisch motivierten Kriminalität -links- eingeleitet und welche Ergebnisse hatten diese Ermittlungsverfahren? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 1990 bis 2017 nach Ermittlungsgrund, Ermittlungsergebnis, Tätigkeitsdauer, Tätigkeitsbereich und Dienstort) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächs- Verf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten . Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet , bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht Seite 2 von 6 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht bzw. nicht unmittelbar vor. In den polizeilichen Auskunftssystemen wird zwar der Beruf erfasst, jedoch nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses „im öffentlichen Dienst". Damit fehlt eine Datengrundlage zur Beantwortung der Frage. In den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften könnten entsprechende Erkenntnisse ebenfalls nicht durch eine elektronische Recherche erlangt werden, da es sich bei der Information, ob ein Beschuldigter im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen tätig ist, um keine Angabe handelt, die dort obligatorisch gespeichert wird. Eine Beantwortung der Frage wäre daher nur möglich, wenn man alle Akten, die Verfahren im Sinne der Frage 2 betreffen könnten, händisch auswerten würde. In den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften sind insgesamt 3.975 Verfahren mit dem Zusatzattribut „Verfahren wegen Gefährdung des Inneren Friedens — linksextremistisch" gekennzeichnet. Insoweit wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist von einem Arbeitsaufwand von ca. 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu den 3.975 Verfahren anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 248 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Eine Beantwortung der Frage wäre daher jeweils nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten ist. Auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in der sächsischen Staatsregierung binden. Die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht zu leisten ist. Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Gegen wie viele Personen, die im öffentlichen Dienst in Sachsen tätig sind oder waren, wurden in den Jahren 1990 bis 2017 Disziplinarverfahren wegen einer Mitgliedschaft oder sonstigen Nähe zur linksextremen Szene oder wegen Straftaten im Bereich Politisch motivierte Kriminalität -links- geführt und welche Ergebnisse hatten diese Verfahren? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 1990 bis 2017 nach Grund und Ausgang des Verfahrens, Tätigkeitsdauer, Tätigkeitsbereich und Dienstort) Frage 4: Wie viele Personen, die im öffentlichen Dienst in Sachsen tätig sind oder waren, wurden in den Jahren 1990 bis 2017 wegen einer Mitgliedschaft oder sonstigen Nähe zur linksextremen Szene oder wegen Straftaten im Bereich Politisch motivierte Kriminalität -links- beurlaubt oder entlassen bzw. aus dem Dienst entfernt? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 1990 bis 2017 nach Mitglied und sonstiger Nähe zu der linksextremen Szene, zugrundeliegenden Straftaten, Tätigkeitsdauer, Tätigkeitsbereich und Dienstort) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor. § 16 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVB S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBI. S. 498) geändert worden ist, sieht im Fall von Disziplinarmaßnahmen Verwertungsverbote vor. So darf nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SächsDG ein Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehaltes nach drei Jahren und eine Zurückstufung nach fünf Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten (§ 16 Absatz 3 Satz 1 SächsDG). Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis handelt es sich ebenfalls um eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte (§ 5 Seite 4 von 6 STAATSTV11N1STER1UTV1 DES INNERN Freistaat SACHSEN Absatz 1 Nr. 5 SächsDG). Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis (§ 10 Absatz 1 Satz 1 SächsDG). Vergleichbare Regelungen zum Verwertungsverbot — allerdings mit teilweise abweichenden Fristen —, zur Entfernung von Vorgängen und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahmen aus den Personalakten sowie zur Entfernung aus dem Dienst fanden sich auch bereits in der Vorgängerregelung zum Sächsischen Disziplinargesetz, der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1994 (SächsGVBI. S. 333). Nach § 117 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBI. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBI. S. 347) geändert worden ist, sind Personalakten nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden (§ 117 Absatz 4 SächsBG). Auch nach der VwV Personalakten vom 3. Dezember 1996 (SächsABI. 1997 S. 145), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 1999 (SächsABI. S. 866) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABI.SDr. S. S378), sind gemäß Nr. 4. 1. der o. g. VwV die Personalakten von Angestellten, Arbeitern und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten bei rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses abzuschließen und fünf Jahre aufzubewahren. Mit Blick auf den Zeitraum der Kleinen Anfrage (1990 bis 2017) sowie aufgrund der vorstehend angeführten Regelungen kann eine vollständige Auskunft im Sinne der Fragen nicht erteilt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personalakten mit Eintragungen über eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. nach rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits vernichtet worden sind. Darüber hinaus können die entsprechenden Hinweise, die dem Verwertungsverbot unterfallen , zwischenzeitlich von Amts wegen entfernt worden sein. Eine Beantwortung der Kleinen Anfrage im Übrigen wäre nur mit nicht zumutbarem Aufwand möglich. Es müssten manuelle Auswertungen der Personalakten aller aktiven und ehemaligen Beamtinnen und Beamten sowie betreffend Frage 4 aller aktiven und ehemaligen Beschäftigten erfolgen, da die entsprechenden Daten nicht statistisch erfasst und vorgehalten werden. Der Aufwand für die Erhebung der Daten des aktiven Datenbestandes beliefe sich bei der manuellen Sichtung auf durchschnittlich mindestens 15 Minuten je Akte. Bei insgesamt ca. 70.000 Landesbediensteten (ohne Polizei) zum Stichtag Januar 2018 ergäbe sich ein zeitlicher Aufwand von ca. 17.500 Stunden. Selbst bei vollständiger Ausnutzung der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit von vier Wochen wären somit ca. 109 Sachbearbeiter der Staatsverwaltung (ohne Polizei) mit der Datenermittlung für die Beantwortung der Fragen beschäftigt, ohne auch nur eine sonstige weitere Aufgabe in diesem Zeitraum erledigen zu können. Die zusätzliche Sichtung der Personalakten aller Ruhestandsbeamten und ausgeschiedenen Beschäf- Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN tigten würde diesen Aufwand noch weiter erhöhen. Da Personalaktendaten verarbeitet werden, wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen auch keine Übertragung der Aufgabe auf sonstige Verwaltungsbedienstete zulässig. Die Staatsregierung verfügt nicht über ausreichende Kapazitäten in den Personalverwaltungsbereichen, um eine solche zeitaufwendige Beantwortung ohne Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit vornehmen zu können. Nichts anderes ergibt sich im Polizeibereich. Die Anzahl der relevanten Personen im Sinne der Fragen 3 und 4 liegt in den dem Sächsischen Staatsministerium des Innern nachgeordneten Polizeidienststellen, der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen statistisch nicht vor. Die entsprechenden Daten wurden und werden von den Dienststellen nicht statistisch erfasst und vorgehalten. Mit Hilfe des elektronischen Personalverwaltungssystems (PVS) ist keine Beantwortung der Fragen möglich. Es müsste eine manuelle Auswertung aller Personalakten vorgenommen werden. Der Aufwand für die Erhebung der Daten beliefe sich bei manueller Sichtung der Personalakten auf durchschnittlich mindestens 15 Minuten pro Fall. Bei insgesamt ca. 11.000 Beamtinnen und Beamten sowie ca. 2.100 Beschäftigten zum Stichtag 1. Januar 2018 ergäbe sich ein zeitlicher Aufwand von ca. 3.275 Stunden. Hinzu kommt, dass neben dem aktuellen Personalbestand auch die Personalakten aller seit 1990 ausgeschiedenen Bediensteten zu sichten wären. Dies würde allein ab 2006 zusätzlich die Akten von ca. 4.300 Beamtinnen und Beamten sowie ca. 1.600 Beschäftigten betreffen, was einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand von ca. 1.475 Stunden verursacht. Selbst bei vollständiger Ausnutzung der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit von vier Wochen wären somit knapp 30 Sachbearbeiter mit der Datenermittlung für die Beantwortung der Kleinen Anfrage beschäftigt, ohne auch nur eine sonstige Aufgaben in diesem Zeitraum erledigen zu können. Da Personalaktendaten verarbeitet werden, wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen auch keine Übertragung der Aufgabe auf sonstige Verwaltungsbedienstete zulässig. Die Staatsregierung verfügt nicht über ausreichende Kapazitäten in den Personalverwaltungsbereichen der Polizeidienststellen, der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen, um eine solche zeitaufwändige Beantwortung ohne Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit vornehmen zu können. Auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in der sächsischen Staatsregierung binden. Die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht zu leisten ist. Mit frzultdlichen Griißen /14. Ro anc ÄPrbf. Dr. Rdland Wöller Seite 6 von 6 2018-02-16T08:42:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes