STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12092 Thema: Fehlende Koordinierung in den Integrierten Regionalleitstellen bei hohem Einsatzaufkommen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die OAZ berichtete am 13. Januar 2018 über erhebliche Probleme mit der Integrierten Regionalleitstelle in Leipzig, die — etwa im Falle der hohen Anzahl von Einsätzen wegen des Sturmes ‚Herwart' im Oktober — nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Einsätze zu koordinieren." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Laut Auskunft der Integrierten Regionalleitstelle Leipzig wurde die Koordinierung der Einsätze in keinem Fall eingestellt. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Letzteres ist hier der Fall. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. Die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz, die nach § 11 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) die Pflicht der Errichtung und Unterhaltung von Leitstellen haben. Sie nehmen den Betrieb der Leitstellen als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/44/144 Dresden, 15. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN M I K knal l 11g13 wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 2: In wie vielen vergleichbaren Fällen (Anzahl der Tage, Anlass) haben die Integrierten Regionalleitstellen Sachsens 2017 die Koordinierung der Einsätze eingestellt und an wen abgegeben? Frage 3: Aus welchen konkreten Gründen sind die Integrierten Regionalleitstellen nicht in der Lage, die Einsätze der Feuerwehren oder anderer Einsatzkräfte in Fällen besonders hoher Inanspruchnahme zu koordinieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Von keiner Integrierten Regionalleitstelle wurde die Koordinierung der Einsätze eingestellt und abgegeben. Frage 4: Inwieweit sind die Träger der Integrierten Regionalleitstellen verpflichtet, die Koordinierung solcher Einsätze zu übernehmen und in welchen konkreten Fällen können sie diese Aufgabe an welche anderen Stellen übertragen? Die Träger der Integrierten Regionalleitstellen selbst sind nicht verpflichtet, die Koordinierung solcher Einsätze zu übernehmen oder zu übertragen. Dagegen haben die im Freistaat Sachsen eingerichteten Integrierten Regionalleitstellen als nichtselbständige Einrichtungen der Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände nach § 17 Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung die Aufgabe, Hilfeersuchen zu bearbeiten und die Alarmierung der Feuerwehr vorzunehmen sowie deren Einsätze, auf Anforderung der Einsatzleitung, zu unterstützen. Frage 5: Inwieweit sind sächsische Kommunen (gesetzlich) verpflichtet, Landfunkstellen einzurichten bzw. faktisch verpflichtet, Landfunkstellen einzurichten, weil die Integrierten Regionalleitstellen ihren Aufgaben nicht nachkommen können? Eine Pflicht zur Einrichtung von Landfunkstellen besteht nicht. Allerdings sind die örtlichen Brandschutzbehörden nach § 6 SächsBRKG neben der Aufstellung, der Ausrüstung und der Unterhaltung auch für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren sachlich zuständig. Zudem sind nach § 7 SächsBRKG die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst - und Katastrophenschutzbehörden für die Einrichtung und Unterhaltung von gemeindeübergreifenden Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen sachlich zuständig. Daher obliegt es den Gemeinden und Landkreisen/Kreisfreien Städten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob und ggf. wo Landfunkstellen eingerichtet werden. Hierzu wurde zur Beherrschung von Lagen mit einem erhöhten Notrufaufkommen im Freistaat Sachsen das Fachkonzept über die ortsfesten Landfunkstellen im Brandschutz-, Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Mi• T elr 1779 Rettungsdienst- und Katastrophenschutz erarbeitet, das zu deren Errichtung Empfehlungen an die Kommunen und Landkreise gibt. Mikfräundlichen Grüßen Prof Dr. Roland Wöller Freistaat SACN SEN Seite 3 von 3 2018-02-15T11:46:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes