STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12094 Thema: Videoüberwachung öffentlicher Räume der Universitätsstadt Freiberg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Internetauftritt des Sächsischen Datenschutzbeauftragte weist in der Rubrik: ,Videoüberwachung durch Kommunen' u. a. auf Folgendes hin: ,Videoüberwachung darf als Maßnahme mit Grundrechtsbezug nur dann stattfinden, wenn zuvor andere, namentlich Maßnahmen ohne Grundrechtsbezug erfolglos geblieben sind (Videoüberwachung als ultima ratio). So muss vor der Einrichtung einer Videoüberwachung versucht worden sein, die angestrebten Zwecke (Prävention oder Repression) durch gleich geeignete ‚konventionelle' Maßnahmen zu erreichen; dies muss erfolglos geblieben sein. Solche anderen Maßnahmen sind beispielsweise die Überwachung des gefährdeten Objekts durch Personen; die Einrichtung von Notfalltelefonen ; Zutrittsverbote zu Zeiten, an denen ein Objekt nicht benutzt werden soll; vorbeugende soziale Maßnahmen, wie Jugendarbeit oder sozialpädagogische Einrichtungen; bauliche Maßnahmen, wie Einzäunung , Beleuchtung oder bessere bauliche Gestaltung von unübersichtlichen Stellen.' (https://www.saechsdsb.de/informationen-oeb/faqsoeb /110-videouebe)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten, öffentlich zugänglichen Räume in der Universitätsstadt Freiberg werden seit wann mit optisch -elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) überwacht? (Bitte unter Angabe der jeweiligen Räume mit den entsprechenden Straßen- und/oder Platznamen darstellen.) Eine entsprechende Übersicht enthält die Anlage 1. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 15-1053/45/16 Dresden, 15. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage und auf der Grundlage welcher, durch wen und wann getroffenen Entscheidung erfolgt an den in Frage 1 erfassten öffentlich zugänglichen Räumen der Universitätsstadt Freiberg eine Videoüberwachung und der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von dieser betroffenen Menschen statt? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen in Frage 1 erfassten öffentlichen Räume darstellen.) Eine entsprechende Übersicht enthält die Anlage 2. Frage 3: Inwieweit, in Abstimmung mit welcher für den Datenschutz zuständigen Stelle und mit welchem Ergebnis sind die im Internetauftritt des Sächsischen Datenschutz -beauftragten aufgeführten Fragestellungen (vgl.: https://www.saechsdsb. de/informationen-oeb/faqs-oeb/110-videouebe), die von öffentlichen Stellen vor der Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage im Rahmen von § 33 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes genau zu prüfen sind, vor der Einrichtung der Videoüberwachung an den in Frage 1 erfassten öffentlich zugänglichen Räumen der Universitätsstadt Freiberg durch wen geprüft worden? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen in Frage 1 erfassten öffentlichen Räume darstellen .) Eine entsprechende Übersicht enthält die Anlage 3. Frage 4: In welcher Weise, mit welchen Maßnahmen und an welchen Stellen wird an den in Frage 1 erfassten öffentlich zugänglichen Räumen der Universitätsstadt Freiberg auf die Tatsache der Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle erkennbar gemacht bzw. auf diese für die betroffenen Menschen deutlich erkennbar hingewiesen? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen in Frage 1 erfassten öffentlichen Räume darstellen.) Eine entsprechende Ubersicht enthält die Anlage 4. Frage 5: Welche konkreten Regelungen oder Anweisungen sind durch wen erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass das aus der Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial und daraus gefertigte Unterlagen spätestens nach zwei Monaten gelöscht oder vernichtet werden, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Betroffener, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind und durch wen wird die Einhaltung der Regelungen oder Anweisungen regelmäßig kontrolliert? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen in Frage 1 erfassten öffentlichen Räume darstellen.) Für die Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, also auch der Regelungen zur Videoüberwachung, ist die datenverarbeitende Stelle selbst verantwortlich. Sofern ein behördlicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 11 Absatz 1 Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN • 64...M1 1AM ler Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) bestellt ist, hat dieser die Stelle bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zu unterstützen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 27 Absatz 1 SächsDSG die Befugnis, die Einhaltung des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen im Freistaat Sachsen zu kontrollieren. Im Übrigen wird auf die Übersicht in der Anlage 5 verwiesen. Mitfreundlichen Grüßen NC. Dr. Roland Wöller Anlagen: 5 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 Anlage 1 zur Drs.-Nr. 6/12094 lfd. Nr. Überwachter öffentlich zugänglicher Raum Straße bzw. Platz Videoüberwachung seit 1 Schloss Freudenstein - Alter und Neuer Schlosshof - Eingangsbauwerk, Präsentationsfoyer, Basilika - Ausstellungsräume (Saal Asien, Europa, Amerika, Afrika, Schatzkammer) - Aufzugsvorräume des A1 (Personenaufzug Terra Mineralia) - Film- und Aktenlesesaal sowie Kartenlesesaal im Bergarchiv Schloss Freudenstein, Schloßplatz 4, 2008 2 Außenstelle Amtsgericht Freiberg - Flur im Erdgeschoss (Nachlassgericht und Grundbuchamt) - Flur im 1. Obergeschoss (Betreuungsgericht und Bewährungshilfe ) Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße 40 2014 3 Stadt- und Bergbaumuseum - Kellertonne, Gang - Im Erdgeschoss (Ausstellung Mittelalter (vorn/hinten), Foyer /Halle, Garderobe, Ausstellungsraum Rempter /Renaissance) - Im ersten Obergeschoss (Ausstellung Kostbarkeiten, Ausstellung Wende, Vorraum, Ausstellungshalle, Ausstellung Glas, Ausstellung Keramik, Stuhlraum) - Im zweiten Obergeschoss (Ausstellung 19. Jahrhundert, Vorraum , Sonderausstellung) - Aufzugszugang im Hofbereich Stadt- und Bergbaumuseum, Am Dom 1 1995 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/12094 lfd. Nr. lt. Anlage 1 Überwachter öffentlich zugänglicher Raum lt. Anlage 1 Rechtsgrundlage Getroffene Entscheidung Entscheidende Person/ Stelle Zeitpunkt der Entscheidung 1 Schloss Freudenstein § 33 Abs. 1 SächsDSG, Dienstvereinbarung der Stadt Freiberg zur Videoüberwachung (seit 11.07.2013) Videoüberwachung zum Zweck des nachhaltigen Schutzes unikalen Kulturguts vor Schäden, Verlust , Vernichtung oder unbefugter Nutzung (insbes. § 8 Abs. 3 SächsArchivG) Stadt Freiberg bzw. SIB in Benehmen mit Sächsischem Staatsarchiv 2008 2 Außenstelle Amtsgericht Freiberg § 33 Abs. 1 SächsDSG Ausübung des Hausrechts, aus Sicherheitsgründen Direktor des Amtsgerichts Freiberg 2014 3 Stadt- und Bergbaumuseum § 33 Abs. 1 SächsDSG, Dienstvereinbarung der Stadt Freiberg zur Videoüberwachung (seit 08.05.2013) Schutz der Museumsexponate vor Diebstahl, Beschädigung, und Hausfriedensbruch Stadt Freiberg 1995 Anlage 3 zur Drs.-Nr. 6/12094 lfd. Nr. lt. Anlage 1 Überwachter öffentlich zugänglicher Raum lt. Anlage 1 Prüfung nach § 33 SächsDSG erfolgt Ja/nein Für den Datenschutz zuständige Stelle, mit der abgestimmt wurde1 Ergebnis der Prüfung Prüfende Stelle 1 Schloss Freudenstein ja k. A. Ganztägige Überwachung über einen Bildschirm , einzelne Kameras auf einen Vollbildmodus umstellbar, um eine bessere Erkennbarkeit von Details zu gewährleisten, Fernbedienung der Kameras ist möglich Stadt Freiberg 2 Außenstelle Amtsgericht Freiberg ja Behördlicher Datenschutzbeauftragter Zulässigkeit der Videoüberwachung, übertragene Bilder sind grob gepixelt, keine Details erkennbar, Videoaufzeichnung erfolgt nicht Amtsgericht Freiberg 3 Stadt- und Bergbaumuseum ja k. A. Kennzeichnung des Bereichs der Videoüberwachung , Erlass einer Dienstvereinbarung Stadt Freiberg 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Einführung bzw. Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen durch öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 33 SächsDSG und somit auch die Pflicht zur Gewährleistung von deren Zulässigkeit in der eigenen Verantwortung der datenverarbeitenden Stelle im Sinne von § 3 Absatz 3 SächsDSG liegt. Die Videoüberwachung unterliegt keiner Melde-, Genehmigungs- oder Abstimmungspflicht. Anlage 4 zur Drs.-Nr.6/12094 lfd. Nr. lt. Anlage 1 Überwachter öffentlich zugänglicher Raum lt. Anlage 1 Hinweismaßnahmen Ortsangabe des Hinweises 1 Schloss Freudenstein Hinweisschild zur Videoüberwachung Schlosshof am Torhaus, an der Tür zu den Lesesälen und im Lesesaal an der Rückwand der Lesesaalaufsicht 2 Außenstelle Amtsgericht Freiberg Hinweisschild zur Videoüberwachung Eingang zu den jeweiligen Geschossen 3 Stadt- und Bergbaumuseum Hinweisschild nach DIN 33450 zur Videoüberwachung Zwischentür des Stadt- und Bergbaumuseums, Eingangsbereich Anlage 5 zu Drs.-Nr. 6/12094 lfd. Nr. lt. Anlage 1 Überwachter öffentlich zugänglicher Raum lt. Anlage 1 Regelungen/Anweisungen zur Löschung durch wen erlassen Kontrolleur der Einhaltung der Regelungen/ Anweisungen 1 Schloss Freudenstein Dienstvereinbarung der Stadt Freiberg über die Videoüberwachung im Schloss Freudenstein Automatisches Überschreiben der gespeicherten Daten nach 96 Stunden Stadt Freiberg Stadt Freiberg 2 Außenstelle Amtsgericht Freiberg entfällt, da keine Speicherung entfällt, da keine Speicherung entfällt, da keine Speicherung 3 Stadt- und Bergbaumuseum Dienstvereinbarung der Stadt Freiberg über die Videoüberwachung im Stadt- und Bergbaumuseum , Automatisiertes Überschreiben der gespeicherten Daten nach 30 Tagen Stadt Freiberg Stadt Freiberg GondroMe_2018-02-15_08-44-36 6_12094_Anlage 1 6_12094_Anlage 2 6_12094_Anlage 3 6_12094_Anlage 4 6_12094_Anlage 5