STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12113 Thema: Anti-Terror-Einsatz und Hausdurchsuchung in Leipzig am 16.01.2018 — Verdacht, Festnahme und Freilassung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf der Internetseite der Leipziger Volkszeitung ist unter der Überschrift ,Anti-Terror-Einsatz in Leipzig: Syrer bei Razzia festgenommen' zu lesen: ,Bei einer Anti-Terror-Razzia in Leipzig ist am Dienstag ein 23 -jähriger Syrer festgenommen worden. Insgesamt vier Wohnungen wurden unter Federführung der Staatsanwaltschaft Dresden durchsucht . Der Schwerpunkt lag in Grünau. Der Terrorverdacht hat sich bestätigt: Einsatzkräfte der Polizei haben am Dienstag in Leipzig einen 23 -jährigen Syrer festgenommen. ,Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten werden wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt ', teilte der Dresdner Oberstaatsanwalt Lorenz Haase am Nachmittag mit. Seit den Morgenstunden hatten Beamte des sächsischen Landeskriminalamtes und der Leipziger Polizei im Stadtgebiet von Leipzig vier Wohnungen durchsucht. ,Das war kein sachsenweiter oder bundesweiter Einsatz, sondern beschränkte sich ausschließlich auf Leipzig', so der Sprecher der Staatsanwaltschaft gegenüber der LVZ. Neben der Wohnung des Terrorverdächtigen seien ab 7 Uhr auch die Wohnungen von Zeugen durchsucht worden. Schwerpunkt des Einsatzes war nach Polizeiangaben der Stadtteil Grünau. ,Derzeit werden sichergestellte Gegenstände und Unterlagen gesichtet und untersucht', so Haase. ,Die Ermittlungen dauern an.' Weitere Informationen , etwa zu möglichen Anschlagsplänen oder Verbindungen zu Terrororganisationen, teilte der Oberstaatsanwalt zunächst nicht mit. Auch wie weit die Vorbereitungen für die Tat bereits fortgeschritten waren, blieb zunächst unklar.' (Quelle: http://www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipziq/Anti-Terror- Einsatz-in-Leipzig-Syrer-bei-Razzia-festgenommen, zuletzt aufgerufen 18.01.2018, 19.28 Uhr) • 01111111111111111 e773 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/44/158 Dresden, 116 . Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN • 0111111111111111111 OBB 1 11! Des Weiteren ist auf www.lvz.de unter der Überschrift ,Terrorverdächtiger aus Leipzig wieder auf freiem Fuß' zu lesen: ,Der wegen Terrorverdachts festgenommene Syrer (23) aus Leipzig ist wieder auf freiem Fuß. Wie der Dresdner Oberstaatsanwalt Lorenz Haase am Mittwochnachmittag mitteilte, bestehe gegen den Mann kein dringender Tatverdacht. Seine Behörde habe deshalb gar nicht erst einen Haftbefehl beantragt.' (Quelle: http://www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipzig/Terrorverdaechtigeraus -Leipzig-wieder-auf-freiem-Fuss, zuletzt aufgerufen am 18.01.2018)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund welcher Sachverhalte, Erkenntnisse und Informationen oder Ermittlungsverfahren welcher Behörden bzw. Stellen des Freistaats Sachsen, anderer Bundesländer oder des Bundes fanden wie viele Hausdurchsuchungen an welchen Orten in Sachsen aufgrund der Antiterrorermittlungen aus der Vorbemerkung statt und wegen welches Straftatverdachts wurde der Tatverdächtige wann und wo festgenommen? (Bitte aufschlüsseln nach Datum der Durchsuchung und Orten!) Aufgrund einer Erkenntnismitteilung des Bundeamtes für Verfassungsschutz und von Ergebnissen hiesiger polizeilicher gefahrenabwehrender Maßnahmen am 13. Januar 2018 wurde gegen einen 23 -jährigen Syrer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat eingeleitet, seine Wohnung in Leipzig am 16. Januar 2018 durchsucht und der Tatverdächtige zur Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung in Leipzig am 16. Januar 2018 vorläufig festgenommen. Darüber hinaus wurden am selben Tag in Leipzig drei weitere Wohnungen von Personen durchsucht, zu denen der Tatverdächtige engen Kontakt pflegte. Frage 2: Welche Sachverhalte, Erkenntnisse und Informationen welcher Behörden des Freistaates Sachsen, anderer Länder oder des Bundes begründeten den Tatverdacht bzw. die Annahme der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen den Festgenommenen? Nach einer Erkenntnismitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Ergebnissen hiesiger polizeilicher gefahrenabwehrender Maßnahmen am 13. Januar 2018 beschaffte sich der Tatverdächtige in der jüngsten Vergangenheit diverse Einzelteile, mit denen sich nach einer bekannt gewordenen Anleitung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat" eine sogenannte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung bauen lässt. Darüber hinaus war die salafistische Haltung des Tatverdächtigen bekannt geworden. Frage 3: Wie viele Ermittlungsverfahren werden bzw. wurden wegen Verdachts zu welchen Straftatbeständen aufgrund welcher Sachverhalte gegen den Tatverdächtigen durch welche Ermittlungsbehörden geführt und mit welchem Ergebnis wurden ggf. Ermittlungsverfahren aus Fragen 1 und 3 inzwischen abgeschlossen? (Bitte aufschlüsseln nach Aktenzeichen, Datum der Einleitung, Straftatbestand, Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTEMM DES INNERN 1=41! 1 3 zugrundeliegender Sachverhalt, Zahl der Geschädigten, Schadenshöhe, Datum der Erledigung und Art der Erledigung, Ermittlungsbehörde!) Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 4: Wie viele Einsatzkräfte aus Sachsen waren an den Hausdurchsuchungen aus der Vorbemerkung und der Festnahme beteiligt und in welchem Zeitraum fand der Einsatz statt? (Bitte aufschlüsseln nach Dienststellen!) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Einer Beantwortung der Fragen stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegen. Mit Auskünften dazu, wie viele Einsatzkräfte aus Sachsen im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen wann bzw. in welchem Zeitraum und mit welchem Auftrag eingesetzt waren , würde die Staatsregierung polizeitaktische Vorgehensweisen zur Verhinderung und Aufklärung derartiger Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizei gefährden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Kriminellen würde dies ermöglichen, polizeiliche Einsatzkapazitäten und -frequenzen sowie die polizeitaktischen Optionen dieser polizeilichen Strategien und Maßnahmen einzuschätzen und ihre kriminellen Strategien und Taktiken hieran auszurichten. Hierdurch würden die polizeilichen Möglichkeiten zur Bekämpfung solcher Kriminalitätsphänomene erheblich eingeschränkt oder sogar neutralisiert werden. Entsprechende Gefahren und Straftaten könnten dann nicht mehr wirkungsvoll abgewehrt bzw. verhütet oder verfolgt werden. Das Interesse der Staatsregierung am Schutz der dargestellten Rechtsgüter war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem schützenswerten Interesse an einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Frage 5: Seit wann befindet sich der Tatverdächtige mit welchem aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland bzw. im Freistaat Sachsen und wurde oder wird er als sognannter „Gefährder" geführt? Der Tatverdächtige reiste am 31. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Freistaat SEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Hinsichtlich der Teilfrage zur Einstufung als Gefährder wird auf die Vorbemerkung der Staatsregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10396 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung 74a47z--2r Dr. Matthias Haß Anlage Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.-Nr. 6/12113 Einleitungsdatum/ Zahl der Ge- Datum des Verfah- Ermittlungs- Aktenzeichen Eingangsdatum Delikt Sachverhalt schädigten/ rensabschlusses Ausgang des behörde Staatsanwalt- Schadenshöhe bei der Staatsan- Verfahrens schaft waltschaft Dem Beschuldigten liegt zur Last, einen Anschlag mittels einer unkon- Staatsanwaltschaft 15.01.2018/ ventionellen Spreng- und Brandvor- Dresden 207 Js 2316/18 15.01.2018 § 89a StGB richtung vorbereitet zu haben. Er - - anhängig verschaffte sich diverse Einzelteile, die geeignet sind, eine entsprechende Vorrichtung zu bauen. Dem Beschuldigten lag zur Last, am 16.06.2016 einem syrischen Einstellung Staatsanwaltschaft 16.06.2016/ Staatsangehörigen im Asylbewer- gemäß Görlitz 510 Js 25942/16 bz 27.09.2016 § 223 StGB berheim Hoyerswerda einen Schlag 1 Geschädigter 05.10.2016 § 170 Absatz 2 in das Gesicht versetzt und ihm StPO hierdurch eine Platzwunde zugefügt zu haben. Dem Beschuldigten lag zur Last, als syrischer Staatsangehöriger zu einem nicht näher bestimmbaren Einstellung Staatsanwaltschaft 05.02.2016/ Zeitpunkt vor dem 05.02.2016 ohne gemäß Leipzig 803 Js 13213/16 11.02.2016 § 95 AufenthG den erforderlichen Aufenthaltstitel - 22.03.2016 § 153 Absatz 1 und ohne Pass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und sich bis zum 05.02.2016 in Leipzig aufgehalten zu haben. Am 29.04.2016 gegen 3:51 Uhr durchtrennte der Beschuldigte in einem Zimmer der Flüchtlingsunterkunft in Leipzig auf unbekann- Strafbefehl te Weise sämtliche Drähte der dort Staatsanwaltschaft 03.01.2017/ befindlichen Brandmeldesirene, vom 07.06.2017, Leipzig 803 Js 17075/17 08.03.2017 § 303 StGB wobei er es für möglich hielt und 120 Euro 02.05.2017 Geldstrafe in zumindest billigend in Kauf nahm, Höhe von 20 dass die Sirene dadurch funktions- Tagessätzen untüchtig wird. Tatsächlich führte sein Handeln dazu, dass die Sirene nicht mehr funktionierte und eine Störungsmeldung ausgelöst wurde. 2018-02-19T11:37:46+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes