STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1212 Thema: Flächenerwerb durch Nebenerwerbslandwirte im Erzgebirgs kreis Durchwahl Telefon+49 351 564 2000 Telefax+49 351 564 2009 Poststelle® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 20. März 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4833 Dresden, ZG^C Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit Schreiben vom 21.02.2015 wurde über den beauftragten Notar die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG) für Grundstückskaufverträge über Landwirtschafts- und Forstflächen auf den Gebieten der Gemarkungen Schwarzenberg und Bermsgrün beim Landratsamt Erzgebirgskreis beantragt (Az.: 0156/15 + 0154/15). Die Kaufinteressenten sind Nebenerwerbslandwirte, die die Flächen für die Erweiterung ihres seit Generationen in der Familie betriebenen Landwirtschaftsbetriebes erwerben wollen. Nach Mitteilung der Kauf Interessenten hat der zuständige Mitarbeiter im Sachgebiet Naturschutz/Landwirtschaft des Landratsamtes Erzgebirgskreis diesen darauf in einem Telefonat am 27.02.2015 mitgeteilt, der landwirtschaftliche Großbetrieb Landgut GmbH wäre nach Auffassung des Landratsamtes ein landaufstockungsbedürftiger Landwirt im Sinne des GrdStVG und habe bereits damit gedroht, „bis zum Ministerium zu gehen“, falls er die Flächen nicht bekomme.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei den hier angesprochenen zwei Einzelfällen handelt es sich derzeit zur Genehmigung bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) vorliegende notarielle Kaufverträge über Grundstücke im Sinne von § 1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG). Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8,13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. Seite 1 von 3 * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Die Verträge bedürfen aufgrund der Grundstückgröße von mehr als 0,5 Hektar gemäß § 3 Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz (SächsAgrarAÜG) der Genehmigung (vgl. § 2 GrdstVG). Die Sachverhaltsermittlung ist noch nicht abgeschlossen, wobei der jüngere der beiden Erwerber (Vater und Sohn Arnold) mit rechtsanwaltlicher Begleitung im behördlichen Anhörungsverfahren um Fristverlängerung zur Rückäußerung gebeten hat, was die ULB eingeräumt hat. Als Verfahrensende ist beim Verfahren mit circa 1,8 Hektar Fläche voraussichtlich der 25. April 2015, beim Verfahren über circa 3,8 Hektar Fläche voraussichtlich der 25. Mai 2015 vorgesehen. Frage 1: Welche Verwaltungsvorschriften für den Ablauf eines Verfahrens nach § 9 GrdStVG gibt es? Zum Ablauf des Verfahrens nach § 9 GrdstVG gibt es keine speziellen Verwaltungsvorschriften. Die Versagungsgründe des Verfahrens sind gesetzlich im § 9 Abs. 1 GrdstVG abschließend normiert, wobei beispielsweise nur versagt werden darf, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Anhaltspunkte nach den Absätzen 1 oder 2 oder 3 ergeben. Der Gesetzgeber hat dabei die Versagungsgründe als Generalklausel gefasst, die es ermöglicht, den sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind anhand der Vorgaben der Agrarberichte des Bundes und der Länder auszulegen. Im Genehmigungsverfahren ist zudem die herrschende Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) stellt den ULB dazu regelmäßig und fortschreibend eine aktualisierte Entscheidungs- und Leitsatzsammlung zur Verfügung. Frage 2: Entspricht eine Information anderer Landwirte über einen zur Genehmigung i.S.d. GrdStVG vorgelegten Kaufvertrag dem regulären Ablauf eines solchen Verfahrens? (Bitte mit Erläuterung) Soweit die Frage darauf abstellt, dass die jeweils zuständigen ULB im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG einen „Öffentlichen Hinweis“ in ortsüblicher Art und Weise erteilen, um das mögliche Interesse aufstockungsbedürftiger Landwirte an den verkaufsgegenständlichen Grundstücken zu ermitteln, so ist dies eine Vorgehensweise, die der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle einer erforderlichen Versagung im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens oder der Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ein Nachweis über das grundsätzliche Erwerbsinteresse mindestens eines aufstockungsbedürftigen Landwirtes vorliegt. Anderenfalls wäre das Grundstückverkehrsgeschäft auch im Falle des Erwerbs durch einen Nichtlandwirt zu genehmigen. Aufgrund der kurzen Fristen im Genehmigungsverfahren erfolgt die Information parallel zur sonstigen Sachverhaltsermittlung, soweit dem Bearbeiter im Einzelfall nicht schon alle entscheidungserheblichen Sachverhalte vollumfänglich vorliegen. Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen wird das zuständige Ministerium in solche Genehmigungsverfahren eingebunden? Das zuständige Ministerium (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) ist in solche Genehmigungsverfahren im Einzelfall nicht eingebunden. Eine etwaige Beteiligung könnte also nur vom Landratsamt auf dem Dienstweg über das LfULG erfolgen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 4: Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen das zuständige Ministerium in die Entscheidung eingebunden war und wenn ja, wie oft ist das in den letzten 10 Jahren erfolgt? (Bitte aufgliedern nach Fall, Ort und Jahr) In der Vergangenheit gab es nach hiesiger Kenntnis keine Genehmigungsverfahren, in denen das zuständige Ministerium in die Einzelfallentscheidung eingebunden war. Frage 5: Welche Strategien verfolgt die Staatsregierung bei Genehmigungen nach § 9 GrdStVG, und inwiefern werden bestimmte Betriebsgrößen und -arten bei der Landaufstockung bevorzugt? Die ULB haben jeden der jährlich etwa 16.000 Einzelfälle unter Ausschöpfung des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums und Ermessens sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu bearbeiten. Ein methodisch einheitliches Handeln der ULB wird durch regelmäßige Schulungen und Dienstberatungen befördert. Bestimmte Betriebsgrößen und -arten bei der Landaufstockung werden nicht bevorzugt, eine derartige positive Lenkungsfunktion würde der herrschenden Rechtsprechung zuwider laufen. Landwirte im Haupt- und Nebenerwerb sind im Genehmigungsverfahren nach § 9 GrdstVG grundsätzlich gleichgestellt. Mit freundlichen Grüßen li. ß-M Thomas Schmidt Seite 3 von 3