SÄCHSISCHE STAATSKANZLEì SÄCHSISoHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6112120 Thema: Prüfaufträge an die Staatsregierung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausfiihrungen vorangestellt: "Einer Pressemitteilung auf der lnternetseite der GDU-Fraktion vom 6. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass sich die GDU-Fraktion im sächsischen Landtag am selben Tag in einer sondersitzung mit Maßnahmen der Lehrergewinnung in Sachsen beschäftigt hat. Auf dieser Sondersitzung hat sie ohne die Beteiligung ihres Koalitionspartners, der SPD-Fraktion - einen Beschluss gefasst, der ebenfalls auf ihrer Internetseite veröffentlicht wurde. ln dem Beschluss fordert die cDU-Fraktion die staatsregierung auf, den Koalitionsfraktionen bis zum 31. Januar 2018 einen rechtlich und inhaltlich abgestimmten Vorschlag zur Lehrergewinnung, welcher auch einen Prüfauftrag zur Verbeamtung von Lehrern umfasst, vorzulegen. ln einem lnterview in der Freien Presse vom 15. Januar 2018 weistder Kultusminister, Herr Piwarz, auf diesen sogenannten Prüfauftrag hin, welcher derzeit von der staatsregierung bearbeitet wird. Diesem Prüfauftrag liegt jedoch allein der Beschluss der GDU- Fraktion und gerade kein vom Landtag mit der Mehrheit der Abgeordneten beschlossener Antrag zugrunde." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: lst ein Fraktionsbeschluss ausreichend, um die Staatsregierung zu einem Tätigwerden aufzufordern? Wenn ja, woraus ergibt sich hierfür die Rechtsgrundlage? 5 FreistaatSACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl ïelefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeíchen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-1051t32t410- 2018t9213 Dresden, lf . rebruar20tB Die Kampagne des Freistaates Sachsen. Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GEHT sAcHsrscH Seite 1 von 3 www.sachsen.de SÄCHSìSCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 Die Staatsregierung ist rechtlich nicht verpflichtet, aufgrund von Fraktionsbeschlüssen tätig werden (zur rechtlichen Unverbindlichkeit sog. schlichter Parlamentsbeschlüsse, vgl. auch Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 02.02.2011, Az. 20t0e). Frage 2: Wurde die Sächsische Staatsregierung bereits in anderen Fällen in der aktuellen und in der vorangegangenen Legislaturperiode allein aufgrund von Fraktionsbeschlüssen zum Tätigwerden aufgefordert? Frage 3: Welche Staatsministerien wurden bisher von welchen Fraktionen per Beschluss zu einem Tätigwerden aufgefordert, ohne dass dieser Aufforderung ein vom Landtag beschlossener Antrag zugrunde lag? Frage 4: Welchen lnhalt hatten diese Aufforderungen jeweils? Frage 5: Wie hat die Staatsregierung bisher auf diese Aufforderungen reagiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 - 5: Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre eigene Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihren verfassungsrechtlich zugewiesene Zuständigkeitsbereich fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Besondere Beachtung findet hierbei das Prinzip der Gewaltenteilung. Das Gewaltenteilungsprinzip ,,bedeutet, dass die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedener Organe liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen müssten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können" (zitiert nach Wolfram Werner (Bearb.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 9: Plenum, München 1996, S. 36). Legislative und Exekutive sind daher als voneinander unabhängige und gleichgeordnete Organe anzusehen. Diesem Verfassungsverständnis entsprechend beachtet die Staatsregierung strikt die Grenzen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gegenüber der gesetzgebenden Gewalt. Als in einer Parteiendemokratie,,notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" und ,,maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung" (BVerfGE 80, 188, 219) sind Fraktionen mit umfassenden eigenen Rechten ausgestattete Teile des Sächsischen Landtages. Sie sind mithin dem Bereich der Legislative zuzuordnen. Fraktionen undihre Beschlüsse liegen somit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die hierauf gerichteten Fragen müssen demzufolge nicht beantwortet werden. Hinzu kommt, dass sich aus Fraktionsbeschlüssen ohnehin keine Verpflichtung zum Tätigwerden für die Staatsregierung ableiten lässt. Unabhängig davon legt die Seite 2 von 3 ,, iîiliìffliT I UiÄËiisur'¡ Staatsregierung größten Wert auf den Meinungs- und lnformationsaustausch mit dem Landtag und seinen Fraktionen. Mit freundlichen Grüßen üUrrL Íd^rt Oliver Schenk Seite 3 von 3 2018-02-19T10:33:53+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes