STAATSMINISTEREUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Ren 6 Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1 21 29 Thema: Lootboxen in Computerspielen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkungen: In jüngster Zeit ist das Modell sogenannter „Lootboxen" oder „Beuteboxen " in Computerspielen verstärkt in die Diskussion gekommen. Dabei handelt es sich um im Spiel erwerbbare „Überraschungspakete ", die verschiedene im Spiel verwertbare, potentiell aber auch übertragbare und somit in Geldwerte umwandelbare Gegenstände oder Bonusse enthalten können, wobei der Wert erheblich variiert. Aufgrund der vergleichbaren Anreizstruktur ist in verschiedenen Ländern eine Behandlung als Form von Glücksspiel in der Diskussion oder bereits beschlossen (so z. B. in Belgien, vgl. https://www.heise.de/ newsticker/meldung/Battlefront-2-Belgien-haelt-Lootboxes-fuer- Gluecksspiel-und-will-dagegen-vorgehen-3897657.html). In Deutschland liegen Fragen des Glücksspiels in der Zuständigkeit der Bundesländer . Nach Aussage der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gelten Lootboxen üblicherweise nicht als Glücksspiel (http://www.usk.de/service/lootboxen-und-jugendschutz/)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt die Staatsregierung das Phänomen der Lootboxen oder „Beuteboxen" in Computerspielen? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-1053/42/33 Dresden, iy .Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 78, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Sind nach Auffassung der Staatsregierung Lootboxen als Form des Glücksspiels anzusehen, und sieht die Staatsregierung in diesem Bereich politischen Handlungsbedarf ? Ein Glücksspiel liegt nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag — GlüStV) vom 15.12.2011 vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auf Grund der vielgestaltigen Erscheinungsformen der „Lootboxen" ist eine generelle Einordnung von „Lootboxen" als Glücksspiel im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV jedoch nicht möglich, ausschlaggebend ist vielmehr die jeweilige Ausgestaltung im konkreten Einzelfall. Da entsprechende Einzelfälle bislang noch nicht zur Entscheidung standen, wurde eine Einordnung der „Lootboxen" als Form des Glücksspiels bisher noch nicht vorgenommen. Derzeit wird kein Handlungsbedarf gesehen. Frage 3: Inwieweit sieht die Staatsregierung in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf im Bereich des Verbraucherschutzes? Regulierender Handlungsbedarf im Bereich des Verbraucherschutzes wird aktuell nicht gesehen, da auf Käufe digitaler Inhalte die Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) anzuwenden sind. Diese sind mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) in nationales Recht überführt worden. Aus Verbraucherschutzsicht ist es angezeigt, die Entwicklungen in diesem Bereich aber insgesamt weiter zu beobachten. Frage 4: Inwieweit sieht die Staatsregierung in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf im Bereich des Jugendschutzes? Computerspiele mit „Lootboxen" betreffen jugendschutzrechtliche Belange in den Bereichen Glücksspiel, Werbung in Telemedien und Teleshopping. Soweit „Lootboxen" im Einzelfall als Glücksspiel im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 GlüStV einzuordnen sein sollten (hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen), ist die Teilnahme von Minderjährigen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 GlüStV unzulässig. Aus Jugendschutzgesichtspunkten werden vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen in den Fachgremien zu dieser Thematik die Entwicklungen in diesem Bereich weiter zu beobachten sein. Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN ,111111111 .411111 101 Frage 5: Haben zu den vorgenannten Fragen Abstimmungen oder Beratungen zwischen den Ländern bzw. mit dem Bund stattgefunden, und wenn ja in welcher Form und mit welchem Ergebnis? Zwischen den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder hat zu konkreten Sachverhalten ein fachlicher Austausch stattgefunden. Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich der sächsischen Glücksspielaufsichtsbehörden fallen, waren nicht betroffen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Oliver SchenkSchenk Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-02-20T09:29:53+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes