STAATSM1N1STERHJM DES INNERN raa i Freistaat ||p SACHSEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7558 Dresden A April 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1214 Thema: Kontoeröffnung für Asylsuchende bis zum Inkrafttreten des überarbeiteten § 4 Geldwäschegesetz (GwG) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 äußerte sich das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zum Thema Kontoeröffnung für Flüchtlinge: Verwaltungspraxis zur Identifizierungspflicht nach dem GwG wie folgt: ,[...] Die Meldebescheinigung (in einigen Bundesländern gibt es sog. ,Heimausweise“, die eine ähnliche Gestaltung aufweisen) entspricht daher der Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG (so auch die ausstellende Behörde), die unstreitig zur Kontoeröffnung herangezogen werden könnte. Für das geschilderte Petitum der Sparkassen einer übergangsweisen Anerkennung der provisorisch ausgestellten Meldebescheinigungen zu Legitimations- und Identifikationszwecken nach dem Geldwäschegesetz habe ich deshalb Verständnis. Die Einhaltung des verlangten Lichtbilderfordernisses vorausgesetzt, habe ich dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) als der Interessenvertretung der öffentlich rechtlichen Sparkassen am 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass ich diese Auffassung teile. In der Tat besteht im Hinblick auf die genannten Meldebescheinigungen unter Geldwäschegesichtspunkten kein signifikant erhöhtes Missbrauchsrisiko im Vergleich zu denjenigen Aufenthaltsgestattungen, die ebenfalls beruhend auf eigenen Angaben des Asylsuchenden und ohne weitergehende Überprüfung durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. [...]‘ “ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilheim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STÄÄTSTVniMISTERlUlV! DES INNERN Freistaat ||p SACHSEN Frage 1: Wie ist die Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen in Bezug auf die Ausstellung von Meldebescheinigungen zu Legitimations- und Identifikationszwecken? (Wer stellt diese in welchem Stadium des Asylverfahrens unter welchen in der Person des/der Asylsuchenden liegenden Voraussetzungen aus?) Neben der nach § 63 AsylVfG auszustellenden Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die am Tag der Aktenanlage bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch das BAMF selbst ausgestellt wird, gibt es in deren Vorfeld zwei verschiedene Bescheinigungen. Zum einen existiert die sogenannte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Diese enthält immer ein Lichtbild. Die BÜMA wird am Tag der Aufnahme in einem Bundesland ausgestellt, wenn die Absicht kundgetan wird, Asyl zu beantragen. Wenn die erste Registrierung/Aufnahme nicht im Freistaat Sachsen stattfand, der Asylsuchende jedoch anschließend dem Freistaat Sachsen zugeteilt wird, wird etwa eine in einem anderen Bundesland ausgestellte BÜMA am Tag der Aufnahme in der Zentralen Ausländerbehörde Chemnitz neu ausgestellt und mit einem Lichtbild versehen. Vorrausetzung ist lediglich, dass die Absicht kundgetan wird, um Asyl nachzusuchen. Zum anderen wird ein Ausländer, der bei der Polizei um Asyl nachsucht, gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich an die Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. In der Weiterleitungsverfügung erteilt die Polizei die erforderlichen Informationen zur Meldung als Asylsuchender. Die Aufnahmeeinrichtung wird nach der Weiterleitung des Asylsuchenden hierüber unverzüglich informiert. Frage 2: Unter welchen Voraussetzungen werden diese Meldebescheinigungen mit einem Lichtbild versehen? Sowohl die Bescheinigung über die Gestattung des Aufenthalts als auch die BÜMA werden immer mit einem Lichtbild versehen. Frage 3: Ist es nunmehr für Asylsuchende mit Meldebescheinigung möglich, in allen sächsischen Sparkassen ein Konto zu eröffnen, wenn nicht, warum nicht? Nach der Auskunft des Ostdeutschen Sparkassenverbandes (OSV) kann mit Stand 30. März 2015 festgestellt werden, dass alle sächsischen Sparkassen Asylbewerbern Girokonten auf Guthabenbasis anbieten, wenn eine ordnungsgemäße Legitimationsprüfung möglich ist. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu und die Auslegung gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. Dezember 2014 sind allen Sparkassen bekannt. Frage 4: Was hat die Staatsregierung konkret unternommen, um Asylsuchenden mit Meldebescheinigung abstrakt die Kontoeröffnung zu ermöglichen? Das BI/IF hatte mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2014 gleichzeitig die Bundesanstalt für Firlanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht über seine Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GwG in Kenntnis gesetzt. Der OSV hat die sächsischen ;n über das Schreiben des BMF informiert. Mit freluntiliehen Grüßen w Markus Ulbig Seite 2 von 2