STAATSTVI1N1STER11J1VI DES INNERN SSSJJIlia Freistaat |p SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7559 Dresden, .April 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1215 Thema: Umsetzung von § 48 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Zu welchem Zeitpunkt des Asylverfahrens erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber einen Ausweisersatz mit Lichtbild mit welchen konkreten Angaben? Für Ausländer, die ein Asylverfahren betreiben (= Asylbewerber), gelten die speziellen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Gemäß § 63 Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben der Person (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsort- und Geburtsdatum, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Staatsangehörigkeit) und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Neben dem Lichtbild und den persönlichen Angaben sind aus der Bescheinigung das Datum der Asylantragstellung, die Gültigkeitsdauer sowie Auflagen ersichtlich. Nach § 64 AsylVfG genügt der Ausländer mit der Bescheinigung seiner Ausweispflicht. Frage 2: Welche Legitimationspapiere werden Asyl bewerben n nen und Asylbewerbern, die nicht über einen Pass bzw. Passersatz und noch nicht über einen Ausweisersatz i. S. v. § 48 Abs. 2 AufenthG verfügen, von wem und zu welchem Zeitpunkt des Aufenthalts im Freistaat Sachsen ausgestellt? Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 63 Abs. 1 AsylVfG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1U1VI DES INNERN ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Ein anderer Ausweisersatz als die in § 48 Abs. 2 AufenthG und § 64 AsylVfG genannten Papiere ist für die aufgeführten Fallkonstellationen rechtlich nicht vorgesehen. Frage 3: Welche Legitimationspapiere werden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die nicht über einen Pass bzw. Passersatz und noch nicht über einen Ausweisersatz i. S. v. § 48 Abs. 2 AufenthG verfügen und zur Erstaufnahme in sog. Notunterkünfte untergebracht werden, mit welchen Informationen ausgestellt? /! Die \f) Rede stehenden Notunterkünfte sind Teil der Aufnahmeeinrichtung. Insoweit wird kuf die Antwort auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. Mit f'jeupdlichen Grüßen MaVkus Ulbil Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2