STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12151 Thema: Obdach- und Wohnungslosigkeit bei Haftentlassenen Sehr geehrter Herr Präsident, namensund im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche ambulanten und stationären Unterbringungsangebote, die in besonderer Weise auf Haftentlassene und deren Integration in die Gesellschaft ausgerichtet sind, bestehen mit welchen Kapazitäten und Auslastungen im Freistaat Sachsen? Frage 2: Aus welchem Haushaltstitel (Kapitel, Titel) werden jeweils welchem Träger, der ambulante und stationäre Unterbringungsangebote, die in besonderer Weise auf Haftentlassene und deren Integration in die Gesellschaft ausgerichtet sind, Mittel in welcher Höhe für welche konkreten Maßnahmen dauerhaft bzw. für welchen (Projekt-)Zeitraum zur Verfügung gestellt? Frage 4: Wie viele obdachlose, haftentlassene Personen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 polizei- bzw. ordnungsrechtlich in einer Notunterkunft untergebracht? Frage 5: Wie viele obdachlose, haftentlassene Personen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 gemäߧ§ 67 ff SGB XII ambulant betreut untergebracht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2, 4 und 5: Von einer Beantwortung dieser Fragen wird abgesehen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-18/102 Dresden, ?o Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium filr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Begründung: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von den Kommunen als freiwillige kommunale Aufgabe wahrgenommen werden. Frage 3: Wie viele haftentlassene Personen waren im Anschluss an die Haft obdachlos? (Bitte, sofern vorliegend, für die Jahre 2015-2017 für jeden Landkreis/jede kreisfreie Stadt gesondert angeben.) Es liegen keine Zahlen darüber vor, ob Haftentlassene sich nach der Haft in eine Obdachlosigkeit begeben. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalten die Gefangenen auf die Haftentlassung vorbereiten und u. a. bei der Wohnungssuche behilflich sind. Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung werden Gefangene, die voraussichtlich keinen festen Wohnsitz haben werden, an Hilfseinrichtungen wie z. B. die Wohnungslosenhilfe oder den Straffälligenhilfeverein vermittelt, die wiederum weitere Vermittlungshilfen anbieten. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-02-21T09:46:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes