STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEM Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/24-2018 Dresden, . Februar 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12156 Thema: Personalentwicklungskonzepte und Dienstvereinbarungen an den sächsischen Hochschulen - Nachfrage zu und Aktualisierung der Kleinen Anfrage Drs. 6/11018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage 6/11018 lagen der Staatsregierung noch nicht alle verbindlichen Vereinbarungen/Dienstvereinbarungen der sächsischen Hochschulen vor. Mittlerweile verkündete das SMWK, dass alle Hochschulen „verbindliche Vereinbarungen mit ihren Perso nalräten zur Umsetzung des 'Rahmenkodex über den Umgang mit be fristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen' abgeschlossen" haben." Zertifilut seit 2007 audit berufundfamilie Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lauten die verbindlichen Vereinbarungen/Dienstvereinba rungen, welche die sächsischen Hochschulen mit ihren Personalräten abgeschlossen haben im Volltext? Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 2: Welche konkreten finanziellen Zuwendungen aus dem Pro gramm „Gute Lehre/Starke Mitte" haben und werden die Hochschulen erhalten? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschule und Jahr.) Hausanschrtft: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. Der Verteilung der Mittel "Gute Lehre / Starke Mitte" für 2015-2017 nach Hochschulen im Geschäftsbereich des SMWK ist nachstehender Tabelle zu entnehmen: Hochschule Mittelzu weisung für 2017 in T€ Mittelzu weisung für 2016 in T€ Mittelzu weisung für 2015 T€ Universität Leipzig (ohne Medizin) 1.060 1.029 1.020 Medizinische Fakultät Leipzig 126 129 150 Technische Universität Dresden (ohne Medizin) 1.733 1.749 1.770 Medizinische Fakultät Dresden 140 132 120 Technische Universität Chemnitz 964 972 960 Technische Universität Bergakademie Freiberg 777 789 780 Universitäten 4.800 4.800 4.800 Hochschule für Bildende Künste Dresden 90 89 91 Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 75 76 77 Hochschule für Musik Dresden 64 64 60 Hochschule für Musik und Theater Leipzig 99 97 97 Palucca Hochschule für Tanz Dresden 72 74 75 Kunsthochschulen 400 400 400 Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden 154 167 178 Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig 166 179 178 Hochschule Mittweida 157 121 106 Hochschule Zittau/Görlitz 166 181 190 Westsächsische Hochschule Zwickau 157 152 148 Fachhochschulen 800 800 800 SMWK 6.000 6.000 6.000 3. Für welche Maßnahmen wurden die Gelder aus dem Programm „Gute Lehre/ Starke Mitte" verwendet? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschule und Verwen dungszweck.) Die Zuweisung der Mittel aus dem Programm „Gute Lehre-starke Mitte" erfolgte nicht in Bindung an konkrete Einzelmaßnahmen. Die Hochschulen erhielten die Gelder zur ei genständigen Bewirtschaftung zweckgebunden: für das Jahr 2015 für die Umsetzung von Mindeststandards zum Umgang mit befristeter Beschäftigung und für die Jahre 2016 und 2017 zur Umsetzung des unterzeichneten Rahmenkodexes. Mit freundttchen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Chemnitz, vertreten durch den Rektor und dem Personalrat der Technischen Universität Chemnitz, vertreten durch den Vorsitzenden über die Einhaltung des Rahmenkodexes Die Dienststelle und der Personalrat vereinbaren, die Regeln des Rahmenkodexes über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen beim Abschluss der Arbeitsverträge der Beschäftigten der Technischen Universität Chemnitz, einzuhalten. §2 Die Laufzeit dieser Vereinbarung gilt bis 31.07.2018. Daneben wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Rektorates, des Dezernates Personal und des Personalrates gebildet, um die Inhalte einer ab diesem Zeitpunkt gültigen verbindlichen Regelung zu erarbeiten. §3 Zu Dokumentationszwecken und zur Unterstützung der Erarbeitung einer neuen Vereinbarung erhält die Arbeitsgruppe monatlich folgende Unterlagen: - Anonymisierte Meldung aller durch neuen Arbeitsvertrag befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie LfbA unter Angabe von Fakultät oder Zentraler Einrichtung, Qualifizierungsziel, Vertragslaufzeit und Beschäftigungsumfang - Anonymisierte Meldung aller durch neuen Arbeitsvertrag befristet eingestellten Hilfskräften unter Angabe von Fakultät oder Zentraler Einrichtung und Vertragslaufzeit - Anonymisierte Meldung der Anzahl der abgeschlossenen Lehraufträge unter Angabe von Fakultät oder Zentraler Einrichtung §4 Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Chemnitz, den •^<5'. <^^2017 Technische Universität Chemnitz Personalrat der Technischen Universität Chemnitz Prof. Dr. Strohmeier Dr. Raschke Rektor Vorsitzender Anlage 1: Rahmenkodex Anlage 2: HRK Empfehlungen vom 13.05.2014 Anlage 3: HRK-Empfehlungen vom 24.04.2012 TECHNISCHE UNIVERSITÄT i BERGAKADEMIE FREIBERG /<' I o Die Ressourc (Muiniversitöt. Seit 1765. Vereinbarung Rektorat und Personalrat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg (TU BAF) stimmen dahingehend überein, dass der zwischen den sächsischen Hochschul leitungen und dem Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium für Wissen schaft und Kunst jeweils mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 29.06.2016 vereinbarte „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Be schäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Frei staat Sachsen" nach Maßgabe folgender Änderungen für die Technische Universität Bergakademie Freiberg als verbindlich gilt. Änderungen: 1. Streichung der Begriffe "künstlerisches Personal" im gesamten Text, da an der TUBAF kein künstlerisches Personal beschäftigt wird oder werden wird. 2. Einfügung in Ärt. 2 (3) nach "Die Laufzeit von Verträgen für die wissenschaftli chen und künstlerischen Hilfskräfte soll mindestens sechs Monate betragen." von "In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestlaufzeit abgesehen wer den." Die vom Senat der TU BAF am 24. Oktober 2017 beschlossene Ordnung für das Wis senschaftliche Personal „Ordnung zur Förderung von Karriereperspektiven sowie über den Umgang mit befristeter Beschäftigung an der TU Bergakademie Freiberg" hat der Personalrat der TU BAF zur Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung dient der verbindlichen Umsetzung des Rahmenkodex an der TU BAF, ist unbefristet und kann von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Freiberg, am 20. Dezember 2017 Prof. Dr. Klaus-Kiefer Barbknecht JensTmen Heidi Engelhardt Rektor Vertreter des Vorsitzende des Kanzlers Personalrates Vereinbarung über die Einhaltung des Rahmenkodexes und der Rektormitteilung MR 1/2013 zwischen der TU Dresden und dem Personalrat der TU Dresden § 1 Die Dienststelle und der Personalrat vereinbaren, die Regeln des Rahmenkodexes über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Flochschulen im Freistaat Sachsen und die Rektormitteilung vom 05.08.2013 (MR 1/2013) einzuhalten. § 2 Die Laufzeit dieser Vereinbarung gilt bis 31.12.2018. Daneben wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Dienststelle und des Personalrates gebildet, um die Inhalte einer ab diesem Zeitpunkt gültigen verbindlichen Regelung zu erarbeiten, deren Grundlage die Standards des Rahmenkodexes und der Rektormitteilung MR 1/2013 sind. § 3 Zu Dokumentations- und Evaluationszwecken und zur Unterstützung der Erarbeitung einer neuen Vereinbarung werden dem Personalrat die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt. Insbesondere sollen folgende Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden, wobei die Details der Clusterbildung und die Evaluationskriterien einvernehmlich festgelegt werden: - Anonymisierte Meldung aller durch neuen Arbeitsvertrag befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie LfbA unter Angabe von Fakultät oder Zentraler Einrichtung, Qualifizierungsziel, Vertragslaufzeit und Beschäftigungsumfang - Anonymisierte Meldung aller durch neuen Arbeitsvertrag befristet eingestellten Flilfskräften unter Angabe von Fakultät oder Zentraler Einrichtung und Vertragslaufzeit - Anonymisierte Meldung der Anzahl der abgeschlossenen Lehraufträge unter Angabe von Fakultät oder Zentraler Einrichtung. Diese Informationen werden zum 30.06.2018 und 30.11.2018 vorgelegt. §4 Bundes- und landespezifische Tarif- und Gesetzesvorbehaite sowie Dienstvereinbarungen und das Rundschreiben D6/4/2014 zur Stellenausschreibung/Ausschreibungsverzicht in der jeweils aktuellen Fassung bleiben hiervon unberührt. § 5 Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Dresden, n Dresden, Rektor der TU Dresden "Oo-V C Kanzler der TU Dresden Dresden Vorsitzender des Personalrates Anlage 1: Rahmenkodex Anlage 2: Rektormitteilung MR 1/2013 Anlage 3: HRK-Empfehlungen vom 13.05.2014 Anlage 4: HRK-Empfehlungen vom 24.04.2012 Vereinbarung zur Umsetzung des Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und dem Personalrat der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig Vorbemerkung Mit der Festlegung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie von Mindeststandards für die Beschäftigung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal im Rahmenkodex (Anlage 1) vom 29. Juni 2016 bekennen sich das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, der Hauptpersonalrat und die sächsischen Hochschulen zu einer verbesserten Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren, zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen und zu einer größeren Verlässlichkeit der jeweiligen Beschäftigungssituation. Mit der Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber soll zugleich die Qualität von Forschung und Lehre verbessert werden. § 1 Verweis auf Personalentwicklungskonzept und dessen Anhänge (1) Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich einig, dass die wesentlichen Anliegen des Rahmenkodex durch das vom Senat der Universität Leipzig am 16. Mai 2017 verabschiedete Personalentwicklungskonzept, insbesondere dessen Anhang I (Leitlinie für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse) und Anhang II (Leitlinie zum Profil und der unbefristeten Besetzung von wissenschaftlichen Dauerstellen), Anlagen 2 und 3, umgesetzt ist. Sofern spezifische Regelungen in der Medizinischen Fakultät zur Anwendung kommen, werden diese zwischen den Parteien im Einvernehmen festgelegt. (2) Zur Ausschreibungspflicht gelten weiterhin die Grundsätze aus der Handlungsorientierung „Verfahrensweise bei Einstellungen" und daneben die in Punkt 3.1. der o. g. Leitlinie für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse aufgeführten Ausnahmen zur Ausschreibungspflicht. (3) Das Aufgabenfeld von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften ist in § 57 Abs. 3 S. 3 SächsHSFG geregelt. § 2 Unterstützung von Weiterbildung und -qualifikation (1) Für die Teilnahme an Fortbildungen gilt die mit dem Gesamtpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung über die Fortbildung der Beschäftigten an der Universität Leipzig vom 19. März 2014. § 3 Zulässige Zahl unmittelbarer Vorgesetzter Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 TV-L dürfen Beschäftigte nicht mehr als zwei unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. § 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt mit beiderseitiger Unterschrift in Kraft. (2) Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden bzw. jederzeit einvernehmlich geändert oder außer Kraft gesetzt werden. (3) Soweit einzelne Punkte dieser Vereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich gegebenenfalls, Gespräche über einen Nachtrag aufzunehmen. Leipzig, den Leipzig, den Oliver Gotthold Personalrat der Verwaltungsdirektor Medizinischen Fakultät Medizinische Fakultät ' Im Text gebrauchte Personenbezeichnungen gelten ungeachtet ihrer grammatikalischen Form für alle Geschlechter. Vereinbarung zur Umsetzung des Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen zwischen der Universität Leipzig und dem Personalrat Hochschulbereich der Universität Leipzig Vorbemerkung Mit der Festlegung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie von Mindeststandards für die Beschäftigung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal im Rahmenkodex (Anlage 1) vom 29. Juni 2016 bekennen sich das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, der Hauptpersonalrat und die sächsischen Hochschulen zu einer verbesserten Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren, zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen und zu einer größeren Verlässlichkeit der jeweiligen Beschäftigungssituation. Mit der Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber soll zugleich die Qualität von Forschung und Lehre verbessert werden. § 1 Verweis auf Personalentwicklungskonzept und dessen Anhänge (1) Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich einig, dass die wesentlichen Anliegen des Rahmenkodex durch das vom Senat der Universität Leipzig am 16. Mai 2017 verabschiedete Personalentwicklungskonzept, insbesondere dessen Anhang I (Leitlinie für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse) und Anhang II (Leitlinie zum Profil und der unbefristeten Besetzung von wissenschaftlichen Dauerstellen), Anlagen 2 und 3, umgesetzt ist. (2) Zur Ausschreibungspflicht gelten weiterhin die Grundsätze aus der Handlungsorientierung „Verfahrensweise bei Einstellungen", Anlage 4, und daneben die in Punkt 3.1. der o. g. Leitlinie für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse aufgeführten Ausnahmen zur Ausschreibungspflicht. (3) Das Aufgabenfeld von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften ist in § 57 Abs. 3 S. 3 SächsHSFG geregelt. § 2 Lehrbeauftragte (1) Lehraufträge werden auf der Basis von § 66 SächsHSFG erteilt. (2) Lehrbeauftragte haben im Rahmen der Kapazitäten Zugang zum Angebot des Hochschuldidaktischen Zentrums Sachsen. § 3 Unterstützung von Weiterbildung und -qualifikation (1) Für die Teilnahme an Fortbildungen gilt die mit dem Gesamtpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung über die Fortbildung der Beschäftigten an der Universität Leipzig vom 19. März 2014. (2) Die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern* als Führungsaufgabe ist Gegenstand zahlreicher Zielvereinbarungen und wird u. a. im Rahmen der Dekanefortbildung sowie der Begrüßung der neuberufenen Professoren thematisiert. § 4 Zulässige Zahl unmittelbarer Vorgesetzter Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 TV-L dürfen Beschäftigte nicht mehr als zwei unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. § 5 Bekanntmachung, Evaluation und Informationspflicht (1) Die Universität trägt dafür Sorge, dass die Regelungen dieser Vereinbarung bekannt gemacht werden und deren Einhaltung sichergestellt wird. (2) Die Umsetzungdieser Vereinbarung wird nach einer Laufzeit von einem Jahr von den Parteien gemeinsam evaluiert. Zu diesem Zweck erhält der Personalrat eine Auswertung der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossenen Neu- und Weiterbeschäftigungsverträge für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit einer Differenzierung nach Finanzierung und Rechtsgrundlage der Befristung. (3) Eine solche Auswertung und Information an den Personalrat erfolgt danach im Mai jeden Kalenderjahres. § 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt mit beiderseitiger Unterschrift in Kraft. (2) Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden und jederzeit einvernehmlich geändert oder außer Kraft gesetzt werden. (3) Soweit einzelne Punkte dieser Vereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich gegebenenfalls, Gespräche über einen Nachtrag aufzunehmen. Leipzig, den 3 G. ' lOV. 2017 Leipzig, den Für di^Universität Leipzig Für den P^rsonalrat Hochschulbereich Jrf Prof. fefi^irgit Öräger Dr. SilVia'^laschzik Kanzlerin Personalratsvorsitzende Hochschulbereich Anlage 1: Rahmenkodex vom 29. Juni 2016 Anlage 2: Anhang I des Personalentwicklungskonzepts (Leitlinie für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse) Anlage 3: Anhang II des Personalentwicklungskonzepts (Leitlinie zum Profil und der unbefristeten Besetzung von wissenschaftlichen Dauerstellen) Anlage 4: Handlungsorientierung: Verfahrensweise bei Einstellungen * Im Text gebrauchte Personenbezeichnungen gelten ungeachtet ihrer grammatikalischen Form für alle Geschlechter. Kl/ HüCI ISüi (LiLt FÜR TECHNIK UND WIRT SCtIAFT n : y Oh SBIFM'.SS Dienstvereinbarung Zwischen der Mochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Friedrich-List-Platz 1 in 01069 Dresden, vertreten durch den Rektor, und dem Personairat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, vertreten durch den Vorsitzenden, wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG in Verbindung mit § 81 Abs.2 Ziff. 12 Sächs- PersVG nachfolgende Dienstvereinbarung zur Regelung der Umsetzung und Einhaltung des „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förde rung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen" an der HTW Dresden getroffen: Präambel Die HTW Dresden hat sich mit der Unterzeichnung des „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschu len im Freistaat Sachsen" (im Folgenden Rahmenkodex genannt) zu dessen Umsetzung und Einhaltung verpflichtet. Zu einzelnen Anforderungen erfolgt mit der vorliegenden Dienstver einbarung eine konkrete Ausgestaltung, sofern nicht bereits verbindliche Regelungen durch das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG), das Sächsische Personalvertre tungsgesetz (SächsPersVG) bzw. den TV-L bestehen. Der Prozessablauf gemäß PL05 im Qualitätshandbuch der HTW Dresden zur Einstellung von Mitarbeitern bleibt von dieser Dienstvereinbarung unberührt. Damit ist die Mitwirkung von Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung sichergestellt. § 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung findet Anwendung für alle Personen, die mit der HTW Dresden einen befristeten Vertrag auf der Basis des WissZeitVG, Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bzw. als Lehrauftrag abschließen. DV Rahmenkodex § 2 Studentische Hilfskräfte/ Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Master bzw. gleichwertigen Abschluss (1) Studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Masterabschluss bzw. gleichwertigen Abschlüssen, die studienbegleitend arbeiten, werden gemäß Artikel 1 des Rahmenkodex eingesetzt. (2) Der Personalrat erhält jeweils zum 15. des Monats zu Quartalsbeginn vom Dezernat Per sonalangelegenheiten eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge mit Namen, Vertragsdauer und Fakultäts- bzw. Bereichszuordnung. § 3 Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master- bzw. gleichwertigen Abschluss (1) Das Tätigkeitsfeld der Wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Masterabschluss bzw. gleich wertigen Abschlüssen orientiert sich an Artikel 2 des Rahmenkodex. Für die Sicherstel lung der Prüfung nach Artikel 2 Abs. 2 erfolgt die Beantragung und Bearbeitung aus schließlich im Dezernat für Personalangelegenheiten. (2) Die Verträge werden i.d.R. nach WissZeitVG geschlossen. (3) Der Personalrat erhält jeweils am 15. April und am 15. Oktober vom Dezernat Personal angelegenheiten eine Ubersicht über die abgeschlossenen Verträge mit Namen, Ver tragsdauer und Fakultäts- bzw. Bereichszuordnung. § 4 Lehraufträge (1) Die Erteilung von Lehraufträgen erfolgt auf der Grundlage von § 66 SächsHSFG. (2) per Personalrat erhält einmal pro Semester vom Dezernat Personalangelegenheiten eine Übersicht über die Anzahl der abgeschlossenen Verträge pro Fakultät mit Angabe der Laufzeit und SWS. § 5 Befristet Beschäftigte (die nicht unter die Paragrafen 2 und 3 fallen) (1) Befristete Stellen sollen in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden. Davon kann ab gewichen werden, wenn wichtige Gründe für einen Ausschreibungsverzicht sprechen, der mit dem Antrag auf Einstellung zu dokumentieren ist. (2) Der Befristungsgrund sowie die Befristungsdauer sind dem Personalrat mit dem Antrag auf Einstellung vorzulegen. (3) Befristungen für nichtwissenschaftliche Mitarbeiter/-innen sind in der Regel im Rahmen von Projektbefristungen oder bei Auslaufstellen (abzubauende Haushaltsstellen) mög lich. (4) Die Befristungsdauer im Ratimen des Hochschulpaktes bzw. des Initiativbudgets orien tiert sich an der Dauer der Finanzierungszusage durch das Sächsische Staatsministeri um für Wissenschaft und Kunst (SMWK). DV Rahmenkodex (5) Auf Antrag erhatten diese Beschäftigten ein quaiifiziertes Zeugnis. (6) Sofern der Personairat nicht zuständig ist, erhält er in den Fällen, bei denen auf der Grundlage der Einstellung nach WissZeitVG eine kooperative Promotion angestrebt wird, folgende Informationen zur Person: Name, Betreuer, Fakultät, Laufzeit und auf Wunsch der Person die Betreuungsvereinba rung. § 6 Allgemeine Bestimmiingen (1) Der Personalrat wird in die Erarbeitung des Personalentwicklungs- und Personalpla nungskonzeptes aktiv einbezogen. (2) Jeder Beschäftigte, der mehr als einen Vorgesetzten hat (siehe Kodex Artikel 4 Nr. 1b), bekommt schriftlich durch das Dezernat für Personaiangelegenheiten mitgeteilt, welcher der Vorgesetzten für seine personellen Angelegenheiten wie Urlaub, Arbeitszeit etc. ab schließend die Entscheidung trifft. Diese Sonderregelung betrifft nicht die auszuübende Tätigkeit unter Verantwortung des jeweiligen Vorgesetzten. § 7 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Dienstvereinbarung ist an die Laufzeit des Rahmenkodex gekoppelt. Einvernehmli che Änderungen sind unter Einhaltung der Schriftform jederzeit möglich. (3) Die Dienstvereinbarung wird jährlich evaluiert und bei Bedarf einvernehmlich angepasst. Dresden, den 23.01.2017 Dresden, den 23.01.2017 Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel Dr.-Ing. Stefan Schmidt Rektor Vorsitzender des Personalrates « T Leipzig Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Verbindliche Regelung zwischen Hochschulleitung und Personalrat der HTWK Leipzig zur Umsetzung und Einhaltung des „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen" Präambel (1) Die HTWK Leipzig hat sich mit der Unterzeichnung des „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hoch schulen im Freistaat Sachsen" (im Folgenden Rahmenkodex genannt) inklusive seiner An lagen zu dessen Umsetzung und Einhaltung verpflichtet. (2) Zu einzelnen Anforderungen erfolgt mit der vorliegenden verbindlichen Regelung eine konkrete Ausgestaltung, sofern nicht bereits gesetzliche Regelungen bestehen. § 1 Geltungsbereich Die verbindliche Regelung findet Anwendung für alle Personen, die mit der HTWK Leipzig einen befristeten Vertrag auf Basis des Wissenschaftszeitvertragsgesetztes (WissZeitVG), dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bzw. einen Lehrauftrag abschließen. § 2 Studentische Hilfskräfte/Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Master bzw. gleichwertigen Abschluss (1) Studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Masterabschluss bzw. gleichwertigen Abschlüssen, die studienbegleitend arbeiten, werden gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenkodex eingesetzt. (2) Vertragslaufzeiten zwischen drei und sechs Monaten für wissenschaftliche Hilfskräfte sind nur im Einzelfall möglich und müssen bei Beantragung durch den Projektleiter begründet und zudem ausdrücklich im Interesse der Hilfskräfte beantragt werden. (3) Der Personalrat erhält jeweils halbjährlich zum 01.05. und zum 01.11. vom Dezernat Personal eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge mit Namen, Vertragsdauer, Fakultäts- bzw. Bereichszuordnung, etwaige Befristungsbegründungen nach Abs. 2 und Finanzierung (Haushalt oder Drittmittelprojektnamen). §3 Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Master- bzw. gleichwertigem Abschluss (1) Die Hochschule orientiert sich an dem Leitbild, dass die Beschäftigung als wissen schaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich die vorzugs würdigere Beschäftigungsoption darstellt. (2) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Masterabschluss bzw. gleichwertigen Abschlüssen werden gemäß Artikel 2 des Rahmenkodex eingesetzt. (3) Die Verträge werden i. d. R. nach WissZeitVG geschlossen. Der Personalrat erhält jeweils halbjährlich zum 01.05. und zum 01.11. vom Dezernat Personal eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge mit Namen, Vertragsdauer, Fakultäts- bzw. Bereichszuordnung und Finanzierung (Haushalt oder Drittmittelprojektnamen). §4 Lehraufträge (1) Die Erteilung von Lehraufträgen erfolgt auf Grundlage von § 66 SächsHSFG. (2) Die Hochschule gewährt den Lehrbeauftragten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kostenfreien Zugang zu ihren hochschuldidaktischen Fortbildungen. (3) Der Personalrat erhält halbjährlich zum 01.05. und 01.11. vom Dezernat Personal eine Übersicht über die Anzahl der abgeschlossenen Verträge pro Fakultät mit Angabe der Laufzeit und Lehrstunden. § 5 Sonstige Beschäftigte (1) Stellen werden unter Angabe der erwarteten Entgeltgruppe grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. Davon kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe gemäß Rahmen kodex Artikel 4 Ziffer la für einen Ausschreibungsverzicht sprechen. (2) Bei Personalratsbeteiligung sind Befristungsgrund, Finanzierungsquelle (bei Drittmittel stellen Name des Drittmittelprojektes) sowie die Befristungsdauer dem Personalrat mit dem Antrag auf Einstellung vorzulegen. (3) Der Personalrat erhält halbjährlich zum 01.05. und zum 01.11. vom Dezernat Personal eine Übersicht mit Namen der aktuell in Drittmittelprojekten beschäftigten wissen schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vertragslaufzeit und der zugeordneten Fakultäten bzw. Bereiche. Auf Wunsch stellt das Dezernat Personal dem Personalrat weitere Informationen zur Verfügung. (4) Befristungen für nichtwissenschaftliche Mitarbeiter sind in der Regel im Rahmen von Projektbefristungen, bei Auslaufstellen (abzubauende Haushaltsstellen) oder von zeitweisen Vertretungen eines Stelleninhabers möglich. (5) Die Befristungsdauer orientiert sich an der Projektplanung, insbesondere an der Projektlaufzeit bzw. an der Dauer der Finanzierungszusage. (6) Auf Antrag erhalten diese Beschäftigten ein qualifiziertes Zeugnis. (7) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen grundsätzlich unbefristet beschäftigt werden. Ausnahmen sind zu begründen. § 6 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Personalrat wird bei Planung, Erstellung und Änderung des Personalent wicklungskonzepts der HTWK Leipzig rechtzeitig in geeigneter Form eingebunden. (2) Jeder Beschäftigte, der mehr als einen Vorgesetzten hat, bekommt schriftlich durch das Dezernat Personal mitgeteilt, welcher der Vorgesetzten für seine personellen Angelegen heiten wie Urlaub, Arbeitszeit etc. abschließend die Entscheidung trifft. Diese Sonder regelung betrifft nicht die auszuübende Tätigkeit unter Verantwortung des jeweiligen Vorgesetzten. (3) Sachgrundlose Befristungen nach dem TzBfG werden auf Nachfrage des Personalrates erläutert. §7 Schlussbestimmungen (1) Diese verbindliche Regelung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. (2) Die verbindliche Regelung ist an die Laufzeit des Rahmenkodex gekoppelt. Einvernehmliche Änderungen sind unter Einhaltung der Schriftform jederzeit möglich. (3) Die verbindliche Regelung wird jährlich evaluiert und bei Bedarf einvernehmlich angepasst Leipzig, den 20. Dezember 2017 xWof. Dr. Swantje Heischkel Dr.-Ing. Klaus Wolf ^nzlerin Vorsitzender Perso/^rat HOCHSCHULE MITTWEIDA UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES ■Ii Dienstvereinbarung zum Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen Präambel Die Hochschule Mittweida („HSMW"), vertreten durch den Rektor Prof. Ludwig Hilmer, und der Personalrat der HSMW schließen, vor dem Hintergrund der besseren Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Laufbahn und beruflicher Absicherung, die nachstehende Vereinbarung ab. Die Vereinbarung basiert auf dem von den Hochschulen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst, Frau Dr. Eva-Maria Stange sowie des Hauptpersonalrates des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst unterzeichneten Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen. § 1 Studentische Hilfskräfte (1) Die Hochschule setzt studentische Hilfskräfte nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre ein. Die Laufzeit von Verträgen für studentische Hilfskräfte soll für die Umsetzung dieser Dienstleistungen mindestens drei Monate betragen. Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Diese sind insbesondere gegeben, wenn die kürzere Laufzeit im Interesse der Hilfskraft festgesetzt werden soll, die zugrunde liegende Finanzierung für die Mindestbeschäftigungsdauer nicht ausreicht oder die Eigenart der Tätigkeit eine kürzere Laufzeit zwingend erfordert (vgl. Abs. 2). Die Abweichungen sind mit den Vertragsexemplaren mit einer Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen entsprechend zu begründen und im Dezernat Ressourcenmanagement einzureichen. (2) Darüber hinaus wirken studentische Hilfskräfte unterstützend im Umfeld von Forschung und Lehre mit, so beispielsweise bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Übungen, Fachpraktika, Kolloquien, Tagungen, Exkursionen oder der Betreuung studentischer Arbeitsgruppen. Die Laufzeit von Verträgen, die einen solchen kurzfristigen Bedarf an Dienstleistungen widerspiegeln, kann mit entsprechender Begründung auch unter drei Monaten betragen (vgl. Abs. 1). "ir § 2 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte (1) Die Hochschule setzt wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre ein. (2) Die Hochschule orientiert sich an dem Leitbild, dass die Beschäftigung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter grundsätzlich die vorzugswürdigere Beschäftigungsoption darstellt. Sofern die Übertragung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten der Überbrückung bis zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlichem Mitarbeiter nach TV-L dient oder sofern der/die Beschäftigte gleichzeitig in einem weiterführenden Studiengang einer Hochschule, Universität oder Berufsakademie eingeschrieben ist, sind Ausnahmen zulässig. Für diese Ausnahmen, die dem Personalrat zu begründen sind, werden folgende Regelungen vereinbart: a. Eine Beschäftigung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft mit Hochschulabschluss, die der Überbrückung bis zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlichem Mitarbeiter nach TV-L dient, soll für maximal ein Jahr erfolgen. b. Die l-lochschule kann auf Antrag der Beschäftigten Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft mit Hochschulabschluss bei einer Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter als förderliche Zeiten im Sinne von § 16 Abs. 2, 2a und 5 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L bei der Stufenzuordnung anerkennen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. c. Für wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte, welche gleichzeitig in einem Studiengang eingeschrieben sind, soll die Dauer der Tätigkeit maximal 3 Jahre betragen. (3) Die Laufzeit von Verträgen für die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte soll mindestens sechs Monate betragen. § 1 Abs. 1 S. 3 bis 5 gelten entsprechend. § 3 Erteilung von Lehraufträgen (1) Die Vergabe von Lehraufträgen erfolgt überwiegend zur Ergänzung des Lehrangebotes, nicht zur Erfüllung grundständiger Lehre. (2) Lehraufträge können über einen Zeitraum von mehreren Semestern erteilt werden. (3) Die Hochschule gewährt den Lehrbeauftragten Zugang zu ihren hochschuldidaktischen Fortbildungen. Seite 2 von 7 (4) Der Personalrat erhält einmal pro Semester eine Übersicht über die Anzahl der abgeschlossenen Verträge pro Struktureinheit mit Angabe der Laufzeit und LVS. Ausgeschlossen hiervon sind Lehraufträge, die Aufgaben zur Vertretung einer Professur zum Gegenstand haben. § 4 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterjnnen. Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Wissenschaftsunterstützendes Personal Der nachfolgende Paragraf regelt die Beschäftigungsbedingungen für die befristete Beschäftigung in folgenden Personalgruppen, soweit nichts anderes bestimmt ist: - die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterjnnen - die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und - das Wissenschaftsunterstützende Personal. (1) Allgemeine Rahmenbedingungen a) Neu zu besetzende Personalstellen mit der Vertragslaufzeit von über 6 Monaten sollen unter Angabe der zu erwartenden Entgeltgruppe ausgeschrieben werden. Mit Kenntnisnahme des Personalrats kann von dieser Verpflichtung nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere wenn: aal die Spanne zwischen der gesicherten Kenntnis über das planmäßige Freiwerden der Stelle und dem Zeitpunkt der Nachbesetzung der Stelle zu gering (kürzer als 2 Monate) ist oder bb) Mitarbeiterjnnen bei der Antragsstellung und/oder der Vorbereitungen von Drittmittelprojekten bzw. in deren Vorprojekten maßgeblich mitgewirkt haben bzw. im Antrag genannt und Gegenstand des Evaluationsverfahrens waren oder die für die Stelle erforderlichen Spezialkompetenzen andernorts nicht erlangt werden können oder cc) andernfalls der vereinbarte Beginn eines Drittmittelprojekts verzögert würde (gilt nicht sofern diese Situation schuldhaft herbeigeführt worden ist). Unberührt von dieser Möglichkeit des Verzichts auf eine Ausschreibung bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers nach §§ 81, 82 SGB IX zur Prüfung, ob ein freiwerdender Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Person besetzt werden kann und ob die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleistet ist. Seite 3 von 7 b) Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 TV L dürfen Beschäftigte nicht mehr als zwei unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. Jede/r Beschäftigte, die/der zwei Vorgesetzte hat, bekommt schriftlich durch das Dezernat Ressourcenmanagement mitgeteilt, welche/r der Vorgesetzten für ihre/seine personellen Angelegenheiten wie Urlaub, Arbeitszeit etc. abschließend die Entscheidung trifft. c) Die Information über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Anschlussbeschäftigung hat so früh wie möglich zu erfolgen. Verlängerungen einer befristeten Beschäftigung sollen so frühzeitig erfolgen, dass Betroffene nicht gezwungen sind, sich drei Monate vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Abweichungen hiervon sind zulässig, sofern der/dem unmittelbaren Vorgesetzten entsprechende Zusagen aus objektiven Gründen (z. B. offene Entscheidungen über Drittmittelanträge) nicht möglich sind. d) Die Hochschule sieht in der Beratung der wissenschaftlichen Beschäftigten über die realistischen Möglichkeiten einer Beschäftigung in der Hochschule und im Wissenschaftsbetrieb eine originäre Führungsaufgabe und wirkt darauf hin, dass diese von den Leitungen der Struktureinheiten professionell wahrgenommen wird. Dazu gehört es auch, dass die Beschäftigten im Hinblick auf die beruflichen Perspektiven durch gezielte Angebote im Bereich Weiterbildung und -qualifikation unterstützt werden. e) Die Hochschule setzt die von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 24.04.2012 beschlossenen „Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal" um. f) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen grundsätzlich unbefristet beschäftigt werden. Ausnahmen sind dem Personalrat mit dem Antrag auf EinstellungA^eiterbeschäftigung zu begründen. Diese sind insbesondere zulässig, wenn die zugrunde liegende Finanzierung nur zeitlich befristet zur Verfügung steht bzw. ein sachlicher Befristungsgrund (z. B. Vertretung einer anderen Lehrkraft) vorhanden ist. (2) Besondere Rahmenbedingungen zur Qualifikation nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiterjnnen a) Die Laufzeit von Verträgen der wissenschaftlichen oder künstlerischen MitarbeiterJnnenj die auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) geschlossen werden nachfolgend Nachwuchswissenschaftlerjnnen sollen in Abhängigkeit von der jeweiligen Fächerkultur zur Erreichung des angestrebten Qualifikationsziels Seite 4 von 7 angemessen sein, jedoch im Falle des Qualifikationsziels einer Promotion nicht ein Jahr und in der Postdocphase nicht drei Jahre unterschreiten. Überbrückungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherstellung einer durchgängigen Beschäftigung und Qualifizierung, bleiben im Sinne der Beschäftigten möglich. b) Die Regelbeschäftigung soll in der Qualifikationsphase mit dem Ziel der Promotion 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreiten. In der Postdocphase ist eine Beschäftigung von nicht unter 76 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit anzubieten. c) Um den Qualifizierungserfolg abzusichern, ist zwischen dem/der Nachwuchswissenschaftlerjn und allen betreuenden Professorinnen eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Vereinbarung soll die Art und den Umfang der durch die Professorinnen vorzunehmenden Betreuungsmaßnahmen, die von dem/der Nachwuchswissenschaftler_in zu erbringenden Leistungen sowie das angestrebte Qualifizierungsziel, einschließlich einer Zeitplanung, festhalten. Für Betreuungsvereinbarungen mit Promovierenden wird auf die einschlägigen Empfehlungen der DFG verwiesen („Empfehlungen für das Erstellen von Betreuungsvereinbarungen DFG-Vordruck 1.90- 10 /14; Anlage III). Zudem ist durch die Professorinnen zu gewährleisten, dass der/die Nachwuchswissenschaftlerin ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung steht. d) Mit Nachwuchswissenschaftlerinnen, die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 WissZeitVG eines oder mehrere Kinder unter 18 Jahren betreuen, sollen Vertragsverlängerungen entsprechend dem Zeitraum, der zur Erreichung des nach Artikel 4 Ziffer 2 Buchstabe c vereinbarten Qualifikationsziels erforderlich ist, maximal jedoch jeweils bis zu zwei Jahren pro Kind, sofern die Ursache für das Verfehlen des Qualifikationsziels in der Dreifachbelastung durch die gleichzeitige Erbringung von Leistungen im Arbeitsverhältnis an der Hochschule, Leistungen zur Erreichung des Qualifikationsziels und der gleichzeitigen Kinderbetreuung zu suchen ist, ermöglicht werden. Ebenso soll Beschäftigten dieser Beschäftigtengruppe eine solche Vertragsverlängerung gewährt werden, wenn das Nichterreichen des Qualifikationsziels in der vorgesehenen Zeit durch die Einschränkungen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG begründet ist. (3) Besondere Regelungen für Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Seite 5 von 7 a) Befristete Einstellungen von Mitarbeiterjnnen In nichtwissenschaftlichen Berelchen erfolgen vorrangig mit sachlichem Grund auf der Grundlage des § 14 Absatz 1 TzBfG sowie der weiteren gesetzlichen Vorschriften zur Befristung von Arbeitsverträgen. b) Sachgrundlose Befristungen nach dem TzBfG erfolgen nur mit einer Begründung, die gegenüber dem zuständigen Personalrat unverzüglich zu erläutern sind. c) Die Laufzeiten von Arbeitsverträgen mit überwiegend aus Drittmitteln finanziertem Personal sollen sich vorrangig an der Laufzelt des Projekts orientleren. Ausnahmen hiervon sind gegenüber dem Personalrat zu erläutern. § 5 Schlussbestimmungen (1) Die Hochschule trägt dafür Sorge, dass die Regelungen dieser Vereinbarung bekannt gemacht werden und deren Einhaltung gesichert wird. (2) Die Hochschule richtet für Streitfälle in der Qualifizierungsphase Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Betreuungsvereinbarung eine Ombudskommission ein. Der Kommission gehören an: 1 Vertreterjn der Hochschulleitung, 1 Personalratsvertreterjn, die/der Gleichstellungsbeauftragte und bei vorliegender Schwerbehinderung des/der betreffenden Hochschulmitarbelterjn der/die Schwerbehindertenvertreterjn. Die Amtszelt beträgt 2 Jahre. Die Kommission Ist verpflichtet, Verstöße gegen die Betreuungsvereinbarung zu untersuchen und dem Personalrat, der Hochschulleitung und der Sächsischen Promovierenden-ZMittelbauvertretung (LAMS) über Ihre Arbelt zu berichten. (3) Diese Vereinbarung tritt zum 15.12.2017 In Kraft. Die ersten beiden Jahre ab Unterzeichnung stellen eine Probephase dar. Nach deren Abschluss Ist die Dienstvereinbarung zu evaluleren. Nach jeweils 12 Monaten legt das Dezernat Ressourcenmanagement dem Personalrat eine Zwischenbilanz auf Basis der Daten aus der Personalstatistik und der genehmigten Ausnahmen vor. Diese wird differenziert nach den Struktureinheiten der Hochschule erstellt. (4) Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten frühestens zwei Jahre nach Ihrer Unterzeichnung gekündigt werden. (5) Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Hochschulleitung und der Personalrat verpflichten sich zum zeitnahen Abschluss eines Nachtrages. Seite 6 von 7 (6) Die Hochschulleitung und der Personalrat verpflichten sich binnen eines Jahres zum Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Personalentwicklungskonzeption. Mittweida, den Herr Prof. Dr. phil. Ludwig Hilmer Rektor Herrtlipl.-Ing. Claus-Stephan Wnuck Vorsitzender des Personalrates der Hochschule Mittweida Frau Dipl Kanzlerin (l. ipl.-jW. S. Bä rin \ Bäßler Seite 7 von 7 Hochschule Zittau/Görlitz UmVERSKY OF APPLIfS SCltACES Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Zittau/Görlitz - vertreten durch die Kanzlerin - und dem Personalrat der Hochschule Zittau/Görlitz - vertreten durch den Vorsitzenden - wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG in Verbindung mit § 81 Abs.2 Ziff. 12 SächsPersVG nachfolgende Dienstvereinbarung zur Umsetzung und Einhaltung des „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen" an der Hochschule Zittau/Görlitz getroffen: Präambel Mit der vorliegenden Dienstvereinbarung setzt die Hochschule die von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 24.04.2012 beschlossenen „Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäf tigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal", den „Orientierungs rahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses nach der Promotion und akademi scher Karrierewege neben der Professur" der HRK vom 13.05.2014 und den "Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen" vom 29.06.2016 um. § 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung findet Anwendung auf alle hauptberuflichen Beschäftigten mit Aus nahme der Hochschullehrer und der Auszubildenden. §2 Allgemeine Rahmenbedingungen Die Hochschule Zittau/Görlitz benötigt für die Erfüllung Ihrer vielseitigen Aufgaben unbefristetes und befristetes Personal. Die Erfüllung von Daueraufgaben erfolgt dabei grundsätzlich in unbefris teten Beschäftigungsverhältnissen. Andere als Daueraufgaben sollen in befristeten Beschäfti gungsverhältnissen erfüllt werden. Die Umsetzung und Einhaltung des Rahmenkodex trägt durch die Gewährleistung von Mindeststandards zur Stabilisierung befristeter Beschäftigungs bedingungen bei. Vertragsverlängerungen sollen so frühzeitig erfolgen, dass die Beschäftigten nicht gezwungen sind, sich drei Monate vor Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhält nisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Beschäftigte dürfen nicht mehr als DV Rahmenkodex zwei unmittelbaren Fachvorgesetzten gleichzeitig zugeordnet werden. Mit den zugewiesenen finanzieiien Mitteln zur Umsetzung des Rahmenkodex verbessert die Hochschule ihre Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen. Der Personalrat wird durch die Dienststellen leitung aktiv in die Umsetzung der Dienstvereinbarung zum Rahmenkodex eingebunden. § 3 Gründe für befristete Beschäftigungsverhältnisse Befristete Beschäftigungsverhältnisse können insbesondere abgeschlossen werden, wenn (1) die Beschäftigung der Qualifizierung mit dem Ziel einer. Promotion, Habilitation oder einer entsprechenden zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient (Qualifikations stellen). in diesem Falle ist ein angemessener Teil der Arbeitszeit, mindestens 50 %, für Tätig keiten, die zur Erreichung des Qualifikationsziels dienen, vorzusehen. Ist das Qualifizierungs ziel eine Promotion, so ist dies in einer gesonderten Betreuungsvereinbarung zu verankern, (2) die Beschäftigung überwiegend aus befristet zur Verfügung gestellten Mitteln Dritter finan ziert wird (Drittmittelsteilen), (3) die Beschäftigung übenwiegend für Projekte erfolgt, die aus sonstigen, zweckgebunden und befristet gewährten Mitteln (z. B. aus dem Landeshaushalt) finanziert werden, (4) die Beschäftigung zur Vertretung eines beurlaubten, freigestellten oder erkrankten Beschäf tigten erfolgt. § 4 Dauer von Beschäftigungsverhältnissen (1) Bei Qualifikationsstellen soll die Laufzeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses der voraussichtlichen Dauer der Qualifizierung in Abhängigkeit der jeweiligen Fächerkultur entsprechen. Die Erreichung des angestrebten Qualifizierungsziels einer Promotion wird in der Regel zwischen drei und fünf Jahren liegen. Bei Drittmittelstellen soll die Laufzeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses des wissenschaftlichen Personals der Dauer der verbindlichen Mittelzuweisung gemäß Zuwendungsbescheid bzw. Vertrag des bewilligten Projekts entsprechen. (2) Beschäftigungsverhältnisse sollen eine Laufzeit von einem Jahr nicht unterschreiten, es sei denn, die Mittel stehen nur für eine kürzere Zeit zur Verfügung bzw. es handelt sich um Ausgabereste, die keine längere Vertragslaufzeit ermöglichen. Kürzere Vertragslaufzeiten be dürfen einer qualifizierten Begründung gegenüber dem Dezernat Personal und Recht (z. B. Abschlussarbeiten für die Promotion, anstehende Neubesetzungen oder aus aufenthaltsrecht lichen Gründen). § 5 Teil- und Vollzeit von Beschäftigungsverhäitnissen Bei Teilzeitbeschäftigten soll der Umfang der Beschäftigung 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung nicht unterschreiten. Ausnahmen bedürfen einer Begründung. Bei einer Qualifizierung mit dem Ziel der Promotion ist eine Beschäftigung von nicht unter 0,5 VZÄ anzubieten. Soweit das jeweilige Förderformat einen größeren Beschäftigungsumfang im Rahmen des Qualifizierungsziels vorsieht, ist der höhere Beschäftigungsumfang zu beantragen. Bei einer Postdoc-Stelle ist eine Beschäfti gung von nicht unter 0,75 VZÄ anzubieten. Seite 2/3 DV Rahmenkodex § 6 Beschäftigung mit dem Ziel der wissenschaftlichen Qualifizierung (1) Die Hochschule versteht die Promotion als Phase der wissenschaftlichen Berufstätigkeit. Daher wird dem Sozialversicherungspflichtigen und tarifvertraglich geregelten Beschäftigungs verhältnis gegenüber anderen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Promotionsvorha ben der Vorzug eingeräumt. Andere Gestaltungsformen (z. B. Stipendien) können alternativ herangezogen werden. (2) Die Hochschule schafft die Rahmenbedingungen zur Sicherung der Betreuung in der Promoti onsphase. Die Fakultäten unterstützen die Promotionsphase mit dem Abschluss von Betreu ungsvereinbarungen. § 7 Karriereperspektiven Im Rahmen des zu erstellenden Personalentwicklungskonzeptes sollen auch dem wissenschaft lichen Nachwuchs nach der Promotion in- und externe Karrierewege neben der Professur auf gezeigt werden. Der Personalrat wird rechtzeitig in eine Diskussion in den Gremien des Personal rates und mit der Dienststellenleitung in die Planung, Erstellung und Änderung von Personalent wicklungskonzepten in geeigneter Form eingebunden. § 8 Familienfreundliche Hochschule Die Hochschule ist eine familienfreundliche Hochschule. Sie strebt an, allen Beschäftigten ein aus gewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben u. a. durch flexible Arbeitszeiten sowie familien freundliche Lehrveranstaltungs- und Sitzungszeiten zu ermöglichen. Daher sollen Lehrpersonen mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr, soweit bei dem Dekan beantragt, vorrangig montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr eingesetzt werden. § 9 Laufzeit, Bekanntmachung und Evaluation (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist an die Laufzeit des Rahmenkodex gebunden. Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten frühestens zwei Jahre nach ihrer Unterzeichnung möglich. Im Fall einer Kündigung dieser Dienstvereinbarung wird eine Nachwirkung gemäß § 84 Abs. 4 SächsPersVG ausdrücklich vereinbart. (2) Die Dienstvereinbarung ist an der Hochschule bekannt zu machen. (3) Die Dienstvereinbarung wird unter Einbeziehung des Personalrates nach zwei Jahren evaluiert. (4) Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. 0|f, Datum Ort, Datum für die Dienststelle^^^'' für den Personalrat Dipl.-Jur. Hollstein Dipl.-Ing. Fleischer Kanzlerin Vorsitzender Seite 3/3 c Diensiverafnbarung zwischen der Westsächsischen Hochschule Zwickau und dem Personalrat der Hochschule vt;r im Fi-e/staai Sachsen Präambel ^ Persona,stru.tu, planungssichesorgt sie für attraktive Arbeitsbedingungen und Pei-sonalpoli- Tatige, für deren Qualifizierung, Fort- und Weiterhild T " Wissenschaft af wissenschaftlicher Arbeit in Forschung Lehre und Wi ^ Kontinuität und Qualidieser Dienstvereinbarung setzt die Hochschi iIp h sicher. Mitbefns