STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12158 Thema: Polizeipanzer „Survivor R" — Fahrerlaubnis, Einsatzvoraussetzungen — Nachfrage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/11568 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Führerscheinklasse ist Voraussetzung zum Führen des Polizeipanzers „Survivor R" und wie viele Beamte des Spezialeinsatzkommandos Sachsen besitzen gegenwärtig die Fahrerlaubnis zum Führen des Polizeipanzers „Survivor R"? In der beschafften Konfiguration ist zum Führen des „Survivor R" gern. § 6 Abs. 4a Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 und analog Nummer 8 Fahrerlaubnis -Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Gegenwärtig besitzen acht Einsatzbeamte des Spezialeinsatzkommandos diese Fahrerlaubnis. Frage 2: An welchen Standorten sind die sächsischen „Survivor R" gegenwärtig stationiert? Beide Einsatzfahrzeuge „Survivor R" sind gegenwärtig in Leipzig stationiert. Frage 3: Welche Rechtsvorschriften, Dienstvorschriften, Erlasse und Weisungen mit welchem Wortlaut regeln den Einsatz des Polizeipanzers „Survivor R" sowie das Führen des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ? Der Einsatz des „Survivor R" erfolgt gemäß § 31 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen unter der Maßgabe der Erforderlichkeit, 4.111IM M7r Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/44/173 Dresden, VI. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Geeignetheit und Angemessenheit. Nähere Regelungen zum Einsatz der Fahrzeuge hat das Landeskriminalamt intern getroffen. Darüber hinaus gelten für die Nutzung des „Survivor R" ebenso die allgemeinen Regelungen für das Führen von Fahrzeugen bzw. Dienstfahrzeugen, wie beispielsweise die Straßenverkehrs -Ordnung, die Fahrerlaubnis -Verordnung, die Straßenverkehrs- Zulassungsordnung sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Kraftfahrzeug- und Bootsbetrieb der Polizei und die Dienstanweisung zur Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landeskriminalamtes. Von einer vollständigen Beantwortung der Frage, insbesondere in Bezug auf den Wortlaut der internen Regelungen des Landeskriminalamtes, wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes im Sinne des Artikel 51 Absatz 2, 2. Alternative Sächsische Verfassung entgegen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidung hatte die Staatsregierung eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen durchzuführen. Diese verfassungsimmanenten Schranken würden bei einer Beantwortung überschritten, da mit der Frage Informationen begehrt werden, aus denen die polizeitechnische Leistungsfähigkeit hervorgeht und damit auf taktische Vorgehensweisen geschlossen werden kann. Im vorliegenden Falle sind wichtige Geheimschutzbelange betroffen, weil die Bekanntgabe derartiger interner Regelungen für polizeiliche Einsätze dem Wohl des Bundes oder Landes Nachteile bereiten würde. Nachteile sind in diesem Zusammenhang dann als relevant anzusehen, wenn wesentliche Interessen, wie die Funktionsfähigkeit des Bundes oder eines Landes, betroffen sind. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsweisen der für die innere Sicherheit tätigen Behörden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Mai 1981 — 21 BA 215/81, BVerfGE 57, 250 [2841). Die vollständige Beantwortung der Frage würde die taktische und technische Einsatzfähigkeit der sächsischen Polizei offenbaren. Mithin würde dem polizeilichen Gegenüber die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit polizeilicher Spezialeinsatztechnik zu befassen, diese zu analysieren und als Folge hiervon geeignete Gegenstrategien (z. B. Abwehrmöglichkeiten) zu entwickeln. Die uneingeschränkte Beantwortung im Wege der Kleinen Anfrage würde dem Wohl mindestens des Freistaates Sachsen Nachteile bereiten. Aufgrund der hohen Rechtsgüter, die durch polizeiliche Maßnahmen zu schützen sind, kommt in der Regel auch eine Mitteilung an den Landtag im Wege VS-NfD nicht in Betracht , bzw. muss sie bei der durchzuführenden Abwägung mit der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zurücktreten. Der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz des Rechtsguts Leben und körperliche Unversehrtheit kann nur dann hinreichend gewährleistet werden, wenn die Informationsübermittlung gänzlich unterbleibt. Sollten Informationen selbst unbeabsichtigt an die Öffentlichkeit gelangen, bestünde eine Gefahr für die benannten Rechtsgüter, die gerade vermieden werden soll (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juni 2009— 2 BvE 3/07). Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1NISTEREJM DES INNERN Frage 4: Sind zum Führen des Polizeipanzers „Survivor R" im öffentlichen Straßenverkehr und im Einsatz spezielle Schulungen, Weiterbildungen und Fahrtrainings vorgeschrieben und/oder beabsichtigt oder bereits geplant und welche Dienststelle führt diese Schulungen, Weiterbildungen und Fahrtrainings durch? Frage 5: Wie viele Beamte des Spezialeinsatzkommandos Sachsen haben bisher die Schulungen, Weiterbildungen und Fahrtrainings gemäß Frage 4 absolviert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die erforderlichen Fortbildungen werden im Benehmen mit dem Hersteller sowie in Eigenverantwortung des Spezialeinsatzkommandos durchgeführt. Diese sind noch nicht abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Oliver Schenk Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-02-21T12:54:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes