STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12165 Thema; Finanzausstattung der Zweckgesellschaft im Zulassungs¬ bescheid zum Hauptbetriebsplan des Tagebaus Nochten 2018 -2019 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-1053/13/99 Dresden, Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan des Tagebaus Noch¬ ten 2018-2019, ergangen an die Lausitz Energie Bergbau AG (nachfol¬ gend L-EB genannt) mit Schreiben des sächsischen Oberbergamtes vom 27.12.2017, führt auf Seite 9 unter Nummer 32.1. aus: „Bis zum 30. Juni 2018 ist dem Sächsischen Oberbergamt ein Konzept zur Rechtsform der Zweckgesellschaft nach Nummer 4.2. der am 15. November 2017 eingereichten Anlage zum Vorsorgekonzept vom 9. August 2017 („Vorsorgekonzept"), zur Gesellschafterstruktur, zur Insolvenzsicherheit des Gesellschaftsvermögens sowie zu Richtlinien für die Anlage von Vermögenswerten der Zweckgesellschaft vorzule¬ gen." Unter Nummer 32.2. des Zulassungsbescheides heißt es: „Die L-EB hat vor Auslaufen der Cash-lock-up-Klausel aus dem Unter¬ nehmenskaufvertrag liquide Mittel oder im Hinblick auf die Anlagerichtlinien geeignete Sachwerte als Sockelbetrag in die Zweckgesellschaft einzubringen. Für die Folgejahre sind jährlich weitere laufende Beträge zuzuführen." Unabhängig davon, dass die Sockel- und Folgebeträge der Höhe nach heute unbestimmt bleiben und auch keine Zeitpunkte für die Zuführung der Folgebeträge festgelegt werden, ergeben sich folgende Fragen:" ir Zertifikat seit 2006 audltbcrufundfamllie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 2 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SACHSEN Freistaat Frage 1: Welche Grundlagen oder Vorentscheidungen geben das „Vor¬ sorgekonzept" vom 9.8.2017 bzw. Nummer 4.2. in dessen Anlage vom 15.11.2017 für die Gestaltung der Rechtsform der Zweckgesellschaft vor (bitte die im Sachzusammenhang stehenden Teile des Vorsorge¬ konzeptes und der Anlage in Kopie beifügen)? Das Sondervermögen muss nach der Rechtsform verpfändbar und dadurch insolvenz¬ sicher ausgestaltet sein. Ein Auszug aus dem Vorsorgekonzept ist als Anlage beige¬ fügt. Frage 2: Ist die LE-B bei der Gestaltung der Anlagerichtlinien völlig frei oder an Anlagerichtlinien etwa für Fonds oder für öffentliche Finanzanlagen ge¬ bunden? Das Sächsische Oberbergamt hat LE-B in Nebenbestimmung 32.1 der Hauptbetriebs¬ planzulassung 2018/2019 für den Tagebau Nochten beauflagt, bis 30. Juni 2018 ein Konzept für die Ausgestaltung des Sondervermögens vorzulegen, das auch Anlage¬ richtlinien beinhalten muss. Das Sächsische Oberbergamt wird nach Vorlage des Kon¬ zeptes unter Einbeziehung externen Sachverstandes die Anlagerichtlinien prüfen und diese zum Gegenstand der abzuschließenden Vorsorgevereinbarung als öffentlich¬ rechtlichem Vertrag machen. Eine gesetzliche Bindung der Anlagerichtlinien an Anfor¬ derungen für öffentliche Finanzanlagen besteht nicht. Frage 3: Auf welcher Grundlage will das Oberbergamt prüfen, ob ein gemäß un¬ ternehmensinterner Anlagerichtlinie eingebrachter, etwa im Buch- oder Fortführungswert einer Produktionsanlage abgebildeter Sachwert bei¬ spielsweise im Falle einer Insolvenz auch für den Freistaat Sachsen im Sinne der Deckung von Kosten einer Ersatzvornahme verwertbar wäre? Die grundsätzliche Geeignetheit von Beteiligungen oder Sachwerten des Sonderver¬ mögens ergibt sich aus den Anlagerichtlinien. Diese werden solche Anlagen aufgrund des Sicherungszwecks ausschließen, die im Bedarfsfall nicht verwertbar wären. Frage 4: Sollen gemäß der Formulierung unter 32.2. nur für den Sockelbetrag oder auch für die Beträge in den Folgejahren Sachwerte für die Zufüh¬ rung in Frage kommen? Die Nebenbestimmung 32.2 schließt Sachwerte für die jährlichen Zuführungen nicht aus, wenn sie die allgemeinen Anforderungen der Anlagerichtlinien erfüllen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Dr. Matthias Haß Anlage Seite 2 von 2 leagO Lausitz Energie Bergbau AG Nebenbestimmung 29 Konzept „Vorsorge Wiedernutzbarmachung" Zum zugelassenen Hauptbetriebsplan 2016 - 2017 Tagebau Mochten Anlage zum Konzept vom 09.08.2017 [Achtung: Unterlage enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ohne Zustimmung der Lausitz Energie Bergbau AG nicht veröffent¬ licht oder Dritten zugänglich gemacht werden dürfen] 4.1 Wiedernutzbarmachung während des aktiven Bergbaus (Betriebspha¬ se) Bereits in der aktiven Betriebsphase des Tagebaus werden Maßnahmen zur Wiedernutzbarma¬ chung vorbereitet, finanziert und durchgeführt. Dazu gehören z. B, Maßnahmen im Rahmen der bergmännischen und wasserwirtschaftlichen Restraumgestaltung, der beginnende Rückbau einzelner, nicht mehr benötigter Anlagen sowie Maßnahmen zur Rekultivierung und Renaturie¬ rung. Die geplanten Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung während der aktiven Phase des Tage¬ baus Nochten sind konkret unter Ziff. 2.2 aufgelistet. Sie haben im Zeitraum 2018 - 2042 einen Wertumfang von insgesamt 104,3 Mio. €. 4.2 Finanzierung der Wiedernutzbarmachung nach Einstellung der Koh¬ leförderung im Tagebau Nochten Gemäß der voranstehend erläuterten, konservativen Planung übersteigt das künftige Finanzie¬ rungspotenzial den Verpflichtungsumfang zur Wiedernutzbarmachung der LE-B deutlich. In die¬ se Werte noch nicht eingerechnet ist das aus umfangreichem Grundvermögen resultierende weitere Finanzierungspotenzial. Im Hinblick auf den Tagebau Nochten betragen die Ausgaben für die Wiedernutzbarmachung nach Ende der Braunkohleförderung im Jahr 2042 nominal 795,1 Mio. € (siehe wiederum kon¬ kret unter Ziff. 2.2). Die für die Finanzierung dieser Ausgaben benötigten Mittel sollen in einem Sondervermögen nach deutschem Recht, etwa in Form einer Zweckgesellschaft, sukzessive angespart werden. Als Zuführung in die Zweckgeselischaft können neben Liquidität auch andere nach Wirtschafts¬ prüfungsstandards auditierbare Vermögenswerte, wie z, B. (gut verwertbares) Grundvermögen sowie gegebenenfalls auch geeignete werthaltige Forderungen (z, B, aus Margining), einge¬ bracht werden. Die Zweckgesellschaft soll in der Lage sein, in Anlagen mit einem günstigen Rendite-Risiko- Profil außerhalb der kohlebasierten Stromerzeugung zu investieren und entsprechende Erträge zu erwirtschaften. Dazu können sowohl Finanzanlagen wie z.B. (festverzinsliche) Wertpapiere oder Spezialfonds (mit entsprechenden Anlagerichtlinien), Grundstücke sowie Investitionen in Sachwerte oder neue Geschäftsfelder gehören. Die Zweckgesellschaft soll folgenden Anforderungen genügen: - das Vermögen der Zweckgesellschaft soll weiterhin dem Vermögen der LE-B zugerech¬ net werden, mit dem Vermögen soll gewirtschaftet/investiert werden können (Generierung von Erträ¬ gen), Insolvenzsicherheit des Vermögens als Sondervermögen nach deutschem Recht, - Verfügbarkeit der benötigten Liquidität zur Deckung der Ausgaben zur Wiedernutzbar¬ machung nach dem Auslaufen des Tagebaus, - einfache Verwertbarkeit des Vermögens im Risikofall (Insolvenz der LE-B) für das Säch¬ sische Oberbergamt bzw. den Freistaat Sachsen. Eine geeignete Rechtsform für die Ausgestaltung der Zweckgesellschaft ist noch abschließend zu definieren (GmbH, Treuhandmodelle, andere ...). Lausitz Energie Bergbau AG 12/15 2018-02-16T13:45:33+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes