STAATSMINISTEMM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12171 Thema: Motorradclub Rowdys Eastside Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Unter https://www.inventati.orq/leipze?p=4751 wird berichtet, beim seit 2015 bestehenden Motorradclub „Rowdys Eastside" handele es sich um eine Gruppierung der extremen Rechten mit Verbindungen ins neonazistische Kampfsport- und Fußballmilieu. Der Club soll auch unter dem Namen ,Bruderschaft 18' auftreten. Der Sitz des Clubs soll sich in der Kamenzer Straße 12 in Leipzig befinden. Mitglieder des Clubs sollen sich darüber hinaus am Angriff auf den Stadtteil Gonnewitz am 11. Januar 2016 beteiligt haben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „rechtsextreme Gruppen". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zu der Gruppierung, die unter dem Namen „Rowdys Eastside" auftritt hinsichtlich Gründungszeitpunkt , Mitgliedern, Betätigungsfeld, Aktionsradius und Organisationsgrad vor und inwieweit unterhält die Gruppe bzw. unterhalten einzelne Mitglieder welche konkreten (dauerhaften) Verbindungen zu welchen anderen rechtsextremen Gruppen, zu anderen Motorradclubs sowie zur Kampfsport- und Fußballszene? NM& e.MI MTIfirerr Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3265 Dresden, 7n. Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN NAMMi MN.=MV Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über Aktivitäten der Gruppierung sowie ggf. ihrer Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer (bitte aufschlüsseln nach Art der Aktivität, Datum, Ort, Lokalität, Zahl der Teilnehmenden usw.) und an welchen Aktivitäten (bspw. Versammlungen, Schulungen, Konzerten , Vorträgen, Festen, Ansammlungen, sonstigen Treffen) anderer Gruppierungen , Organisationen, Parteien, Vereinen und Einzelpersonen war die Gruppierung oder waren einzelne Mitglieder darüber hinaus beteiligt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Gruppierung „Rowdys Eastside" ist kein Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen. Im Rahmen der Beobachtung von Rechtsextremisten wurden dem LfV Sachsen Informationen bekannt, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen — SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES 11\INERN • 4111B111111 WI\ r 110 der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 3: Zu welchen Straftaten kam es während der Aktivitäten im Sinne der Frage 2, welche weiteren Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über strafrechtlich relevante Aktivitäten der Gruppierung sowie ggf. ihrer Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer (bitte aufschlüsseln nach Tatort und -zeit, Kurzbeschreibung des Vorgangs, berührten Straftatbeständen, ggf. Stand der jeweiligen Ermittlungsverfahren , Zahl der Verdächtigen und/oder Beschuldigten, erlassenen Strafen oder ggf. Gründen von Verfahrenseinstellungen) und inwieweit handelt es sich bei Mitgliedern der Gruppierung sowie bei Anhängern oder Unterstützern um Personen , die inzwischen verbotenen Organisationen angehörten? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Frage 4: Welche (regelmäßigen sowie sporadischen) Treffobjekte stehen der Gruppierung zur Verfügung bzw. inwiefern verfügt die Gruppe über eigene Immobilien? Es wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Lr Oliver Schenk Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-02-22T09:53:32+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes