STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstfaße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr: 6112173 Thema: Poker-Turnier in der JVA Torgau Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkung: Laut Dresdner Morgenpost vom 23.01.2018 soll im Dezember 2017 in der JVA Torgau ein Poker-Turnier stattgefunden haben. Ferner soll eine Strafanzeige gegen die Gefängnisleitung gestellt worden sein. Bereits im April 2017 soll von Seiten des Anstaltsleiters das Poker spielen in der JVA Torgau untersagt worden sein." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar, insbesondere wann erhielten die Anstaltsleitung und die Staatsregierung Kenntnis von dem Poker-Turnier im Dezember 2017 und seit wann ist W Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bltte bei Antwort angeben) 1040E/13/1 102-KLR Dresden, TO. Feúuar2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡n¡sterium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu ereichen m¡t Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang tûr èlêktronisch signierte sowie f ür verschlüsselte elêktronische Dokumente nur übsr das EleKronische Gerichls- und Verwaltungspostfach; nåhere lnformat¡onsn unter M.egvp.deSeite 1 von 4 STAATSIVI I N I STERI U I\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW ihnen bekannt, dass in der JVA Torgau Poker und andere Glücksspiele und - turniere durchgeführt werden? Am 16. Dezember 2017 land in der Justizvollzugsanstalt Torgau ein Poker-Turnier statt, an dem 45 Gefangene unter Aufsicht eines Bediensteten teilgenommen haben. Teilnehmende Gefangene haben einen Beitrag von 1,50 Euro entrichtet; es konnten geldwerte Gutscheine von bis zu 30,00 Euro gewonnen werden. Grundsätzlich entscheidet der Anstaltsleiter über die Durchführung von solchen Freizeitmaßnahmen , er kann diese Entscheidung aber auch delegieren. lm vorliegenden Fall soll vor mehreren Jahren durch den damaligen Leiter der Justizvollzugsanstalt Torgau entschieden worden sein, dass Pokerturniere auch dann durchgeführt werden, wenn Gefangene eine Teilnahmegebühr entrichten und einen geldwerten Gewinn erzielen können. Dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Torgau und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz war bekannt, dass in der Justizvollzugsanstalt Torgau Pokerturniere durchgeführt werden. Es bestand jedoch keinerlei Kenntnis darüber, dass bei den vorweihnachtlichen Poker-Turnieren in der Justizvollzugsanstalt Torgau ein Teilnahmebeitrag von den Gefangenen erhoben wurde und dass geldwerte Gutscheine als Gewinn in Aussicht gestellt wurden. Hiervon erfuhr der Leiter der Justizvollzugsanstalt Torgau am 15. Januar 2018 und das Sächsische Staatsministerium der Justiz am 19. Januar 2018 jeweils im Zusammenhang mit einer Presseanfrage. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen wurden zur Verhinderung und Sanktionierung unerlaubten Glücksspiels in der JVA Torgau von wem getroffen und wie und durch wen wurde der Vollzug dieser Maßnahmen sichergestellt? Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Torgau wurden - nach Bekanntwerden der konkreten Modalitäten beim Poker-Turnier im Dezember 2017 - durch die Anstaltsleitung bzw, die jeweiligen Vorgesetzten angewiesen, keine Pokerspiele oder andere Freizeitmaßnahmen zu ermöglichen, welche mit der Zahlung von Startgeldern oder Geldpreisen bzw. geldwerten Sachpreisen verbunden sind. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW Frage 3: Wann und von welcher Stelle wurde aufgrund welcher konkreten Sachverhalte und welcher mutmaßlicher Dienstvergehen mit welchen möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen ein Disziplinarverfahren gegen wie viele Bedienstete der JVA Torgau eingeleitet? Bislang wurden keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet. Frage 4: lnwieweit ist der Staatsregierung bekannt, ob in anderen sächsischen Haftanstalten ähnliche Glücksspiele stattfinden, welche Regelungen es in den Haftanstalten zur Durchführung von Gesellschafts- und/oder Glücksspielen gibt und welche Maßnahmen zur Untersagung unerlaubten Glücksspiels wann und von wem veranlasst wurden? (Bitte aufschlüsseln nach Haftanstalten.) Die in den sächsischen Justizvollzugsanstalten angebotenen Freizeitmaßnahmen beinhalten Sport- oder Spielmaßnahmen mit Wettkampf- oder Turniercharakter. Erkenntnisse darüber, dass in anderen Justizvollzugsanstalten Freizeitmaßnahmen durchgeführt wurden, welche mit der Entrichtung von Teilnahmegebühren oder mit der Auslobung von Geldpreisen bzw. geldwerten Sachpreisen in Zusammenhang standen, liegen nicht vor. Eine Untersagung unerlaubten Glücksspiels ist überflüssig, da die sächsischen Justizvollzugsanstalten an geltendes Recht gebunden sind. Nach Bekanntwerden der konkreten Modalitäten des Poker-Turniers in der Justizvollzugsanstalt Torgau vom Dezember 2017 wurden die sächsischen Justizvollzugsanstalten vorsorglich gebeten, alle Freizeitmaßnahmen auf einen eventuellen Glücksspielcharakter kritisch zu prüfen. Frage 5: Wie viele Gefangene in sächsischen Haftanstalten weisen eine Spielsucht- Erkrankung auf und inwieweit bestehen in den Haftanstalten Möglichkeiten zur gezielten haftbegleitenden Behandlung einer Spielsucht? Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW Durch die Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren e.V. wird jährlich der,,Bericht der Suchtkrankenhilfe in Sachsen" veröffentlicht. Aus dem Bericht von 2016 geht hervor, dass von 2.785 betreuten Gefangenen aller sächsischen Justizvollzugsanstalten 529 Anträge auf stationäre Entwöhnungsbehandlung gestellt wurden. Nur acht dieser Anträge betrafen pathologische Spielsucht. Aufgrund der Komplexität der Suchterkrankungen kann Spielsucht oft nicht eindeutig definiert werden. Dies zeigt sich in der eher seltenen Hauptdiagnose ,,Pathologisches Spielen". Pathologisches Spielverhalten tritt bei einer Vielzahl von Gefangenen in der Nebendiagnose mit auf, wird jedoch nicht explizit erfasst. Dies betrifft beispielsweise Klienten mit eindeutiger Betäubungsmittel-Abhängigkeit, welche häufiger über problematisches Spielverhalten berichten. lm sächsischen Justizvollzug werden Sport- oder Spielmaßnahmen mit Wettkampf- oder Turniercharakter auch vor diesem Hintergrund angeboten. Justizvollzug kann nicht so gestaltet werden, dass jegliche Verhaltensproblematik von Gefangenen während des Vollzugs künstlich unterdrückt wird. Gerade Gefangene mit einem Risiko für pathologisches Spielverhalten müssen vor ihrer Entlassung vermittelt bekommen, dass Kartenspiele oder die Beteiligung an Turnieren potenziell Problemverhalten auslösen können und dass es sich hierbei bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen und Regeln aber auch um sinnvolle Freizeitmaßnahmen handeln kann. Zur Behandlung einer diagnostizierten Spielsucht werden in den sächsischen Justizvollzugsanstalten durch die Suchtberatung Einzelgespräche zur Analyse und Aufarbeitung persönlichen Glücksspielverhaltens angeboten. Darüber hinaus kann durch die Suchtberatung die Beantragung einer ambulanten oder stationären Therapie in einer Fachklinik zur Behandlung pathologischen Glücksspiels erfolgen. Mit freundlichen Grüßen ¿7€ Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2018-02-22T09:50:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes