STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier Fraktion BUNDNIS 90/D¡E GRUNEN Drs.-Nr: 6112185 Thema: Soziale Dienste der Justiz in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie sind die Sozialen Dienste der Justiz im Freistaat Sachsen im Haushaltsjahr 2018 personell und finanziell ausgestattet? (Bitte aufschlüsseln nach Landgerichtsbezirkenn VZÄ, Vergütungsgruppen und Geschlechtern und jeweils nach Aufgabenbereich (Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Täter-Opfer-Ausgleich, Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit.)) Die personelle und finanzielle Ausstattung der Sozialen Dienste der Justiz aufgeschlüsselt nach Landgerichtsbezirken, Vollzeitäquivalenten (VZA), Vergütungsgruppen und Geschlechtern wurde zum Stichtag 1. Januar 2018 erhoben und ist in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) dargestellt. Eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Aufgabenbereich ist aufgrund der in Personalunion durchgeführten Aufgaben gemäß Buchstabe B Zftfer Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bltte bei Antwort angeben) 1040E/13/1 106-KLR Dresden, /o, Februar 2018 Hausanschr¡ft: Sächs¡sches Staatsm¡nisterium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.iustiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erre¡chen mit Straßenbahnl¡nien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lür elektronisch signisrte sowie lür verschltisselte elektron¡sche Dokumente nur über das Eleklronische Ger¡chts- und Verualtungspostlach; nàhêre lnformalionen unler ww.egvp.de Seite 1 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW lV Nummer 1.a) bis 1.f) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz und die Aufsichtsstellen der Führungsaufsicht vom 11. Juli 2014 (VwV Sozialer Dienst/FA) mit Ausnahme der Vermittlung von Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzf reiheitsstrafe n icht mög lich. Die Vermittlung von Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Wege der Aufgabenübertragung nach Buchstabe AZilÍer ll Nummer 4 VwV Sozialer Dienst/FA auf Beschäftigte des mittleren oder gehobenen Dienstes übertragen , die keine Sozialarbeiter sind. Die diesbezügliche personelle und finanzielle Ausstattung findet sich in der erstellten Übersicht (Anlage 2). Frage 2= Wie hoch ist die jährliche Anzahl der regulären Altersabgänge bis 2030 (Erreichen der Altersgrenze) und die prognostizierte Anzahl der Abgänge durch das sog. Stellenabbaubegleitgesetz bis 2020 beim Sozialen Dienst im Freistaat Sachsen ? (bitte in jährlicher Auflistung, einschließlich der bereits im Jahr 2012 ertoþten Abgänge sowie nach in Frage 1 benannten Aufgabenbereiche) Die Anzahl der regulären Altersabgänge ab 2012 bis 2030 ergibt sich aus der beigefügten Tabelle (Anlage 3). Durch das Stellenabbaubegleitgesetz ist der Soziale Dienst der Justiz nicht betroffen. Eine Aufschlüsselung der Altersabgänge nach Aufgabenbereichen ist wegen des in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Grundes nicht möglich. Frage 3: Welche beruflichen Qualifikationen weisen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz auf, welche Fort- und Weiterbildungsangebote nehmen sie regelmäßig wahr und welche konkreten Aufgaben erfüllen sie? (bitte in jährlicher aufschlüsseln nach in Frage 1 benannten Aufgabenbereiche) Als berufliche Qualifikationen werden nach Buchstabe A,Ziller ll Nummer 1.a) bis 1.e) VwV Sozialer Dienst/FA folgende Abschlüsse vorausgesetzt: Diplom-Pädagoge (Fachrichtung Sozialpädagogik), Magister Artium (Hauptfach Pädagogik mit Schwerpunkt Sozialpädagogik sowie ein Nebenfach Psychologie oder Soziologie), Diplom- Seite 2 von 7 STAATSIMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialarbeiter, Bachelor of Arts/Bachelor of Science in der Fachrichtung Soziale Arbeit oder Master of Arts/Master of Science in der Fachrichtung Soziale Arbeit. Sozialarbeiter, die die Aufgabe des Täter-Opfer-Ausgleichs wahrnehmen , verfügen zusätzlich über eine zertifizierte Ausbildung zum Mediator in Strafsachen . Die Sozialarbeiter der Justiz nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil, die beim Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen in Meißen oder am Ausbildungszentrum in Bobritzsch angeboten werden. ln den letzten Jahren wurden vor allem Veranstaltungen besucht, die sich schwerpunktmäßig mit psychischen Erkrankungen, Abhängigkeitserkrankungen, Motivation in Zwangskontexten, systematischer Beratung und mit bestimmten Tätergruppen beschäftigten. Darüber hinaus werden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen Dritter besucht, um sich zum Beispiel zu Fragen des Jugendstrafrechts , des Ausländerrechts oder der Netzwerkarbeit zu informieren. Neu eingestellte Sozialarbeiter nehmen regelmäßig an einem Einsteigerseminar teil, welches länderübergreifend angeboten wird. Soweit nach konkreten regelmäßig besuchten Fortbildungsveranstaltungen gefragt wird, kann diesbezüglich nur auf das vorgenannte Seminar verwiesen werden. Dies liegt darin begründet, dass sich die besuchten Fortbildungsveranstaltungen an dem aktuellen Themenbedarf des jeweiligen Sozialarbeiters orientieren. Dieser differiert im Hinblick auf den Schwerpunkt der Arbeit, die zu betreuenden Probanden und Verfahren (2.8. Drogenproblematik, Sexualstraftäter, Gewaltstraftäter , Ü berschu ldu ng). Die Sozialarbeiter nehmen die unter Buchstabe B Zifler lV Nummer 1.a) bis 1.f) VwV Sozialer Dienst/FA aufgeführten Aufgaben mit Ausnahme der Vermittlung von Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe wahr. Seite 3 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Frage 4: Wie stellen sich die Fallzahlen der Sozialen Dienste der Justiz in Sachsen für die Jahre 2014 bis 2017 dar? (Bitte aufschlüsseln nach Landgerichtsbezirk, Anzahl der Beratungen, Anzahl der betreuten Personen sowie nach in Frage I benannten Aufgabenbereiche.) Zur Beantwortung wird auf die beigefügte Übersicht (Anlage 4) verwiesen. ln dieser sind für die Bewährungshilfe/Führungsaufsicht die Anzahl der zu betreuenden Probanden mit Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres angegeben. ln den übrigen Aufgabenbereichen (Gerichtshilfe, Täter-Opfer-Ausgleich, Vermittlung von Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe) ist die Anzahl der eingegangenen Verfahren pro Jahr angegeben. Eine statistische Erhebung zur Anzahl der betreuten Personen und der durchgeführten Gespräche und Hausbesuche im jeweiligen Verfahren erfolgt nicht. Von einer vollständigen Beantwortung der Frage wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Zur Beantwortung der Frage wäre die Auswertung aller zu einem Stichtag anhängiger Verfahren erforderlich. Durchschnittlich werden beim Sozialen Dienst der Justiz ca. 7.000 Verfahren geführt, die die Betreuung der Probanden der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht betreffen. Hinzu kämen etwa 5.600 Verfahren pro Jahr in den weiteren Aufgabenbereichen. Für die entsprechende Auswertung ist selbst bei zurückhaltender Schätzung von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich nicht weniger als 10 Minuten je Verfahren auszugehen. Der hierfür anfallende zeitliche Aufwand summiert sich bei 7,000 Verfahren auf insgesamt 146 Arbeitstage und bei 5.600 Verfahren pro Jahr auf insgesamt 116 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter. Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Behörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Justiz nicht zu leisten ist. Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW\!v Frage 5: lnwieweit erhalten Angeklagte und Verurteilte im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens von wem in welcher Art und Weise welche lnformationen über die Angebote und Leistungen der Sozialen Dienste der Justiz in Sachsen und inwiefern wird dabei auf die Verwendung von leichter Sprache gesetzt? lm Rahmen strafgerichtlicher Verfahren ist die Erteilung von lnformationen über den Sozialen Dienst der Justiz gegenüber den Angeklagten bzw. Verurteilten nur veranlasst , wenn sich Berührungspunkte zu den gesetzlichen Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz ergeben. Dies ist der Fall, wenn im Ermittlungsverfahren erwachsene Beschuldigte eine entsprechende Nachfrage stellen oder wenn das Verfahren gegen eine Arbeitsauflage nach Weisung des Sozialen Dienstes der Justiz bzw. nach Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß S 153a Abs. 1 StPO eingestellt werden soll. lm Rahmen der Vollstreckung von Geldstrafen werden Verurteilte standardmäßig auf die Möglichkeit, die Strafe durch Ableistung von Arbeit zu tilgen, hingewiesen. Des Weiteren ergeht mit der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nochmals der Hinweis auf die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Ableistung von Arbeit abzuwenden. Die Hinweise erfolgen über Textbausteine, die in einfach verständlicher Sprache verfasst sind. Sofern Verurteilte die Ableistung gemeinnütziger Arbeit beantragen, werden sie von der Vollstreckungsbehörde in nahezu allen Fällen an den Sozialen Dienst der Justiz vermittelt mit dem Ziel, eine für sie passende Einsatzstelle zu finden. ln einigen geeignet erscheinenden Fällen beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Sozialen Dienst der Justiz von sich aus, vor der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe den Verurteilten autzusuchen und einen Gerichtshilfebericht zu erstellen, in dem gemeinsam mit dem Verurteilten besprochene Möglichkeiten zur Tilgung der Geldstrafe aufgezeigt werden sollen. Wird ein Urteil mit Bewährungsbeschluss verkündet und wurde darin ein Bewährungshelfer bestellt und/oder Weisungen oder Auflagen ausgesprochen, dann ist der Verurteilte durch den Vorsitzenden Richter mündlich über die Bedeutung der Bewährung und die Mitwirkung des Sozialen Dienstes der Justiz zu belehren (vgl. S 268 Abs. 3 SIPO). Seite 5 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Die Ausgestaltung der Belehrung unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit, hat sich aber am Verständnishorizont des Adressaten zu orientieren. Soweit Verurteilte der deutschen Sprache nicht mächtig sind, erfolgt die Übersetzung durch einen Dolmetscher . Ergänzend erhalten Verurteilte in der Regel eine schriftliche Belehrung in Form eines entsprechenden amtlichen Vordrucks. Besonderheiten ergeben sich, wenn im Strafbefehlsverfahren auf eine Bewährungsstrafe erkannt wird. Dann erfolgt die Belehrung gemäß S 409 Abs. 2 StPO schriftlich. lm Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts wird zur Verdeutlichung des Bewährungsbeschlusses ein schriftlicher Bewährungsplan erstellt, der eine zusätzliche lnformation über den lnhalt und die Bedeutung dieses Beschlusses sowie die Stellung des Bewährungshelfers enthält. Bei der Aushändigung des Bewährungsplanes wird der Jugendliche durch den Richter gemäß $ 60 Abs. 1 S. 2 JGG (und der Heranwachsende in entsprechender Anwendung gemäß S 109 Abs.2 JGG) belehrt und dabei auch die Rolle des Bewährungshelfers besprochen. Auch insoweit obliegt es dem zuständigen Richter, durch eine verständliche Sprache dafür zu sorgen, dass der Zweck der Belehrung erreicht wird. Sofern die (weitere) Vollstreckung einer Strafe erst nach Rechtskraft des Urteils, etwa durch die Strafvollstreckungskammer oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, zur Bewährung ausgesetzt wird, besteht die Besonderheit, dass die Belehrung über die Bedeutung der Bewährung auf die Justizvollzugsanstalt übertragen werden kann, aus der der Verurteilte entlassen werden soll (vgl. 454 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO). Allerdings wird in solchen Fällen der Richter den Verurteilten häufig bereits im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Aussetzungsentscheidung über das Wesen und den Verlauf der Bewährung sowie die Mitwirkung des Sozialen Dienstes der Justiz informieren. Berührungspunkte zum Aufgabenbereich des Sozialen Dienstes der Justiz bestehen auch, wenn ein Strafverfahren durch das Gericht nach 5 153a Abs.2 StPO eingestellt und dem Angeklagten als Weisung bzw, Auflage die Erbringung von Arbeitsstunden oder ein Täter-Opfer-Ausgleich aufgegeben wird. lm Hinblick auf die Erfüllung solcher Weisungen bzw, Auflagen wird der Angeklagte auf den Sozialen Dienst verwiesen. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts bei Einstellungen nach S 47 JGG unter Verhängung der vorgenannten Weisungen bzw. Auflagen. Seite 6 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Unabhängig von den durch die Gerichte vorgenommenen Belehrungen werden sämtliche Probanden des Sozialen Dienstes der Justiz beim Erstkontakt von den dortigen Mitarbeitern über die jeweils maßgeblichen Gesichtspunkte unterrichtet. So werden Verurteilte im ersten Gespräch vom Bewährungshelfer über den Ablauf der Bewährungszeit informiert, Sofern erforderlich, erhalten Sie im Betreuungsverlauf Hilfs- und Unterstützungsangebote. lm Hinblick auf die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zur Erfüllung einer Auflage oder zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe werden vom Sozialen Dienst der Justiz entsprechende Hinweisblätter verwendet. Sowohl bei der mündlichen Unterrichtung der Probanden als auch bei der Gestaltung entsprechender Hinweisblätter wird auf die Verständlichkeit für den Adressatenkreis geachtet . Sofern nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel Führungsaufsicht eintritt, ist die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers für die Dauer der Führungsaufsicht gemäß S 68a Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben. Der Soziale Dienst der Justiz wird in diesen Fällen bereits vor Antragstellung durch die Vollstreckungsbehörde mit der Erstellung eines Gerichtshilfeberichts mit Anregungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht beauftragt. Hierzu wird der Verurteilte in der Regel bereits mehrere Monate vor der Entlassung in der Justizvollzugsanstalt oder in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs durch einen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz aufgesucht. Der Verurteilte wird hierbei bereits frühzeitig über die Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz informiert. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlagen 4 Ubersichten Seite 7 von 7 Anlage 1 (zu Frage 1., Drs.-Nr. 6/12185) Gericht gesamt m w gesamt m w VZÄ gesamt VZÄ m VZÄ w VZÄ gesamt VZÄ m VZÄ w Landgericht Chemnitz 25 11 14 22,225 10,5 11,725 21,225 9,5 11,725 1 1 0 Landgericht Dresden 35 12 23 27,575 10,55 17,025 26,575 9,55 17,025 1 1 0 Landgericht Görlitz 22 7 15 16,275 6,425 9,85 15,4 6,425 8,975 0,875 0 0,875 Landgericht Leipzig 34 14 20 29,95 13,13 16,82 28,95 12,125 16,825 1 1 0 Landgericht Zwickau 16 4 12 13,875 4 9,875 12,875 4 8,875 1 0 1 *Bei den VZÄ sind Elternzeiten, Beschäftigungsverbote, Mutterschutz, befristete EU-Rente und Langzeitkrankungen (über 3 Monate) nicht berücksichtigt. Sofern Ersatzeinstellungen erfolgten, sind diese berücksichtigt. Berücksichtigt wurde nicht der Umfang der Freistellung für die Personalvertretung (insgesamt 0,75 AKA) ** In der Entgeltgruppe 11 sind die Fachgruppenleiter des Sozialen Dienstes eingruppiert. Köpfe VZÄ* Entgeltgruppe 10 Entgeltgruppe 11** Anlage 2 (zu Frage 1., Drs-Nr. 6/12185) Vermittlung von Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe Köpfe VZÄ Gericht gesamt m w gesamt m w EG 5 EG 6 A 6 A 7 A 10 Landgericht Chemnitz 3 0 3 1,625 0 1,625 0,75 0,875 Landgericht Dresden 2 0 2 1,525 0 1,525 0,9 0,625 Landgericht Görlitz 1 0 1 0,5 0 0,5 0,5 Landgericht Leipzig 2 0 2 1,1 0 1,1 0,1 1 Landgericht Zwickau 1 0 1 1 0 1 1 Vergütungsgruppe in VZÄ Anlage 3 (zu Frage 2., Drs.-Nr. 6/12185) Jahr Reguläre Altersabgänge (nach Köpfen) 2012 2 2013 1 2014 0 2015 1 2016 6 2017 1 2018 0 2019 3 2020 2 2021 2 2022 1 2023 1 2024 5 2025 4 2026 4 2027 3 2028 6 2029 2 2030 4 Anlage 4 (zu Frage 4, Drs.-Nr. 6/12185) Bewährungshilfe/Führungsaufsicht Anzahl der Probanden zum Stichtag 31. Dezember 2014 2015 2016 2017 Landgericht Chemnitz 1430 1339 1331 1245 Landgericht Dresden 1807 1824 1784 1734 Landgericht Görlitz 966 1027 1022 958 Landgericht Leipzig 1997 2012 2068 2023 Landgericht Zwickau 946 938 915 982 Summe 7146 7140 7120 6942 Gerichtshilfe Anzahl der eingegangenen Verfahren im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 2015 2016 2017 Landgericht Chemnitz 393 429 380 348 Landgericht Dresden 671 568 612 664 Landgericht Görlitz 234 197 151 183 Landgericht Leipzig 627 509 514 442 Landgericht Zwickau 350 229 300 222 Sunme 2275 1932 1957 1859 Täter-Opfer-Ausgleich Anzahl der eingegangenen Verfahren im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 2015 2016 2017 Landgericht Chemnitz 60 41 40 25 Landgericht Dresden 56 50 40 63 Landgericht Görlitz 28 21 4 17 Landgericht Leipzig 53 79 41 40 Landgericht Zwickau 68 36 37 40 Summe 265 227 162 185 Vermittlung von Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe Anzahl der eingegangenen Verfahren im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 2015 2016 2017 Landgericht Chemnitz 998 892 687 693 Landgericht Dresden 1433 1293 1046 984 Landgericht Görlitz 416 281 299 251 Landgericht Leipzig 692 663 559 510 Landgericht Zwickau 550 559 484 439 Summe 4089 3688 3075 2877 KA6-12185 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 2018-02-22T09:51:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes