STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/30-2018/ Dresden, Februar 2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster Drs.-Nr.: 6/12186 Thema: Kulturfinanzierung - auskömmliche Finanzierung der Theater, Orchester und Musikschulen in den Kulturräumen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt; „Im Interview mit der Sächsischen Zeitung (abgedruckt am 9. Januar 2018) erklärte die Staatsministerin Dr. Eva-Maria Stange, dass sie end lich eine Lösung mit den Kommunen finden will, um die erniedrigenden Haustarifverträge in Theatern und Orchestern abzuschaffen, eine den Häusern drohende Insolvenz abzuwenden und gleichzeitig die Qualität der Kultureinrichtungen zu erhalten. In dem Interview wurde auch über die Finanzierung der Musikschulen gesprochen. Neben den Kulturraummitteln können die Musikschulen in Sachsen auch über weitere Landesmittel auf der Grundlage der Förder richtlinie Musikschulen/kulturelle Bildung finanziert werden. 2017 wur den die Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Mu sikschulen auf sechs Millionen Euro pro Jahr angehoben. Der Landes anteil an der Finanzierung der Musikschulen wird nach qualitativen Ge sichtspunkten vergeben. Dazu gehört unter anderem, wie hoch der An teil der festangestellten Lehrer ist, wie die Begabtenförderung gelingt, und wie viele Schüler an Wettbewerben teilnehmen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was hat die Staatsregierung bisher unternommen bzw. derzeit geplant, um eine auskömmliche Finanzierung der sächsischen Theater und Orchester in den einzelnen Kulturräumen zu erreichen? Grundlage für die finanzielle Beteiligung des Freistaates Sachsen an der Fi nanzierung der regional bedeutsamen kulturellen Einrichtungen und Maßnah men ist das Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG). Mit dem SächsKRG nimmt der Freistaat Sachsen seine Mitverantwortung für die Kulturpflege in m Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für aiie Besucherparkpiatze gilt: Bitte beim Pfortendienst meiden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokümente. STAATSMIIMISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN den Gemeinden und Landkreisen angemessen wahr. Mit den vom Freistaat zur Verfü gung gestellten Mitteln wird auf kommunaler Ebene ein Kulturlastenausgleich vorgenom men und so zur Finanzierung von Maßnahmen und Einrichtungen von regionaler Bedeu tung beigetragen. Dem SächsKRG liegt das gesetzgeberische Konzept der dezentralen Entscheidung vor Ort zu Grunde. Des Weiteren geht das SächsKRG von einer subsidiären Unterstützung aus. Die vorrangige Finanzierungsverantwortung liegt bei den Trägern der Maßnahmen und Einrichtungen. Die Kulturräume unterstützen die Träger kommunaler Kultur, vgl §5 2, 3 SächsKRG. Der Freistaat Sachsen hat die Mittelausstattung des SächsKRG kontinuierlich verbes sert. Im Jahr 2005 gab es einen ersten Mittelaufwuchs von jährlich 10 Mio. EUR auf insgesamt 86,7 Mio. EUR. Im Doppelhaushalt 2015/2016 wurden die SächsKRG-Mittel um jährlich weitere 5 Mio. EUR auf 91,7 Mio. EUR angehoben. Eine weitere Anhebung um jährlich 3 Mio. EUR erfolgte im Doppelhaushalt 2017/2018. Seit 2017 stehen damit jährlich 94,7 Mio. EUR zur Verfügung. Mit diesen Mittelerhöhungen hat der Freistaat die Mittelausstattung der Kulturräume nachhaltig verbessert, um eine auskömmliche Mitfi nanzierung der regionalen Kultur zu ermöglichen. Im bevorstehenden Verfahren zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2019/2020 wird zu entscheiden sein, ob es eine weitere Anhebung der SächsKRG-Mittel geben soll. Frage 2: Die Musikschulen können neben den Kulturraummitteln auch Fördermittel über die Förderrichtlinie Musikschulen/Kulturelle Bildung erhalten, soweit sie die in der Förderrichtlinie festgelegten Qualitätskriterien erfüllen. Hat bisher die Staatsregierung für die Theater und Orchester in den Kulturräumen - ähnlich wie bei den Musikschulen - eine zusätzliche Finanzierung über eine För derrichtlinie, die Qualitätskriterien und Mindestanforderungen festsetzt, in Be tracht gezogen und welche Argumente sprachen dabei für eine zusätzliche Finan zierung über eine Förderrichtlinie und welche dagegen? Nein. Frage 3: Können die sächsischen Musikschulen die Qualifizierung ihrer Mu sikschullehrer mit Kulturraummitteln oder über die Förderrichtlinie finanzie ren? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Musikschulen im Freistaat Sachsen können über die Förderrichtlinie Musikschulen/Kul turelle Bildung Zuwendungen für Maßnahmen der regionalen und überregionalen Quali tätssicherung (insbesondere Fachberatungen und Weiterbildungen) beantragen. Ein Träger einer Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die fol genden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Musikschule erfüllt die Aufgaben, Kinder, Jugendliche und EnArachsene an die Musik heranzuführen, Musikunterricht im instrumentalen und vokalen Bereich zusätzlich zum Fachunterricht der allgemeinbildenden Schulen anzubieten sowie Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Die Musikschule gewährleistet eine vorberufliche Fachausbildung. Die Musikschule nimmt musisch-ästhetische Bildungsaufgaben wahr. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Musikschule ist das Kompetenzzentrum für musikalische Bildung und Erziehung der kommunalen Bildungslandschaft. Die Musikschule gewährleistet den Zugang zu ihren Angeboten nach den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen. 2. Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von min destens 150 Jahreswochenstunden in folgenden Bereichen durchführen: Musikalische Grundfächer (Früherziehung/Grundausbildung), Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht) und Ensemble- und Ergänzungsfächer. Die Ensembleund Ergänzungsfächer sollen dabei einen Anteil von mindestens 5 Prozent des Unter richtsvolumens haben. 3. Lehrkräfte an der Musikschule sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und pädagogisch geeignet sein sowie über musikschuldidaktische Kenntnisse verfügen. 4. Die Musikschule wird von einem durch den Träger berufenen hauptberuflichen Leiter geführt, welcher die Voraussetzung gemäß Nummer 3 erfüllt. 5. Deckt die Musikschule einen Teil der Ausgaben auch durch Teilnehmergebühren, sind dabei soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere durch Reduzieren der Gebühren für sozial Benachteiligte. Ob und inwieweit die sächsischen Musikschulen die Qualifizierung ihrer Musikschulleh rer mit Kulturraummitteln finanzieren können, ist maßgeblich abhängig von den Förder voraussetzungen der jeweiligen Kulturraumförderung, der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel sowie der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent bzw. Stadtrat, vgl. § 3 Abs. 1 SächsKRG i. v. m. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 SächsKRG. Da es sich hierbei um Fragen im Wirkungskreis der kommunalen Selbstverwaltungsträ ger handelt, die nicht die Amtsführung der Staatsregierung betreffen, wird von einer wei teren Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amts führung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft ver pflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außer halb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Kulturräumen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwal tungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zu ständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zu ständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Frage nach der Fördermöglichkeit für Musikschulen durch die Kulturräume betrifft keine bevorstehende, erfolgte oder zumindest vermutete Rechtsverletzung. Detaillierte Kenntnisse zu den tatsächlichen Förderverhältnissen der einzelnen Kulturräume liegen der Staatsregierung nicht vor und können auch im Wege der Rechtsaufsicht nicht ohne hinreichenden Sachgrund ermittelt werden. Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht ge deckt. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 4: Aus einem Artikel in der Freien Presse vom 11.01.2018 über das Sächsi sche Kulturraumgesetz geht hervor, dass der gemeinsam von der CDU-Fraktion und SPD-Fraktion vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Kul turraumgesetzes einen „Verbesserungsvorschlag der Regierung zum Kulturraum gesetz" darstellt. Liegt dem Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion (Dr. 6/11267) tatsächlich ein Gesetzentwurf der Staatsregierung zugrunde? Wenn ja, in welchem Umfang? Nein. Ein Gesetzentwurf der Staatsregierung liegt dem von der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion gemeinsam vorgelegten Gesetzentwurf zur Zweiten Änderung des SächsKRG nicht zugrunde. Frage 5: Im Interview mit der Sächsischen Zeitung teilte die Staatsministerin hin sichtlich des Verbleibes der Regelung über die Finanzierung der Landesbühnen GmbH mit Kulturraummitteln mit, dass sie auf eine andere Lösung gehofft hatte. In wieweit und mit welcher Begründung setzt sich die Staatsregierung für eine Än derung dieser Regelung ein? Es wird auf Seite 20 f. des Berichts der Staatsregierung zur Evaluation des SächsKRG, vgl. LT-Drs. 6/3243, verwiesen. Danach wird eine andere Finanzierungsstruktur für die Landesbühnen und die Rücknahme der Befrachtung des SächsKRG (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst, c) empfohlen. Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Entwurf zur Zweiten Änderung des SächsKRG greift diesen Vorschlag aus der Evaluation nicht auf. Es liegt in der Verant wortung des Landtages, über eine Änderung des SächsKRG zu beraten und zu beschlie ßen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung L' Oliver Schenk Seite 4 von 4 2018-02-21T15:01:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes