STAATSM11M1STER1UM des mmm m£umB Freistaat Hl SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Berhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/8694 Dresden, .April 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/1219 Thema: Bezug von Sachsen zum Versammlungsgeschehen Blockupy 18.03.2015 in Frankfurt-Versammlungsteilnehmer und Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen aus dem linksradikalen/linksextremen Spektrum Sachsens nahmen an den Versammlungen in Frankfurt teil? (Bitte aufschlüsseln nach Gruppierung, Anzahl, Kategorisierung A - C, Zugehörigkeit zu örtlicher Szene und soweit bekannt Unfriedlichkeit der besuchten Versammlung.) Es liegen Erkenntnisse über organisierte Busanreisen aus Dresden und Leipzig vor. Insgesamt sind dabei ca. 130 bis 150 Personen, die dem Spektrum der Gegendemonstranten (extremistisch und nicht extremistisch) zugerechnet werden können, nach Frankfurt am Main gereist. Darüber hinaus fanden in größerem Umfang individuelle Anreisen statt, zu deren Anzahl keine belastbaren Angaben vorliegen. Weiterführende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Frage 2: Wie viele sächsische Polizeibeamte waren im Rahmen des Versammlungsgeschehens in Frankfurt eingesetzt? (Bitte auch eingesetzte Einheiten ohne stärkemäßige Zuordnung nennen.) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buek-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Der Freistaat Sachsen unterstützte die Einsatzmaßnahmen der hessischen Polizei in Frankfurt am Main mit ca. 600 Polizeibediensteten. Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Es waren fünf Einsatzhundertschaften sowie eine Technische Gruppe und eine Wasserwerferstaffel der sächsischen Bereitschaftspolizei im Einsatz. Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1V11N1STER11J1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele sächsische Beamte wurden bei dem Einsatz verletzt? (Bitte aufschlüsseln nach Grad der Verletzung und voraussichtlicher Dienstunfähigkeit.) 90 Polizeibedienstete wurden leicht und ein Polizeibediensteter schwer verletzt. Der Fragesteller begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere über die Dauer der Dienstunfähigkeit bei verletzten Polizeibediensteten. Diese Angaben unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationeile Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf), da durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen, mit dem Ergebnis, dass dem Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung Vorrang zukommt, sodass die Angabe dieser Daten unterbleiben musste. Welche Verluste und Beschädigungen an der sächsischen Polizei zur Verfügung gestellter Einsatzausrüstung und Gerät sind zu verzeichnen? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Geräts/Ausrüstungsgegenstands und derzeit veranschlagter Schadenshöhe.) Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 5: Werden Verluste und Beschädigungen an üblicherweise mitgeführten, privaten Gegenständen der eingesetzten Beamten ersetzt? (Handy, Taschen, Sonnenbrillen etc.) Beim Ersatz von Verlusten und Beschädigungen ist zu unterscheiden zwischen dem Sachschadenersatz innerhalb der Dienstunfallfürsorge und dem Sachschadenersatz außerhalb der Dienstunfallfürsorge. Der Ersatz von Sachschäden innerhalb der Dienstunfallfürsorge richtet sich nach § 35 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG). Danach kann Beamten Ersatz geleistet werden, wenn bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind. Voraussetzung für den Schadenersatz ist somit ein Dienstunfall im Sinne des § 33 SächsBeamtVG, also insbesondere ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis im Zusammenhang mit dem Dienst. Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, wird Ersatz geleistet für Gegenstände, deren Mitnahme durch den Dienst bedingt oder aus privaten Gründen allgemein üblich ist. Was allgemein üblich ist, beurteilt sich unabhängig von der Person nach dem innegehabten konkreten und abstrakten Amt sowie den aktuellen Dienstaufgaben. Der Ersatz von Sachschäden außerhalb der Dienstunfallfürsorge ist in § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) geregelt. Sind durch plötzliche äußere EinwirFrage 4: Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER11J1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN kung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden, sofern das schädigende Ereignis nach Art und Umfang geeignet war, eine körperliche Gefährdung zu verursachen. Die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 81 SächsBG setzt also neben einer räumlichen Beteiligung der Betroffenen am Schadensereignis regelmäßig voraus, dass der Sachschaden aus einem Ereignis entstanden ist, das nach Art und Umfang geeignet ist, eine körperliche Gefährdung zu verursachen (Verletzungsrisiko). Der Sachschadenersatz ist somit auf Fälle beschränkt, in denen ein schädigendes Ereignis vorlag, welches nur durch Zufall keinen/Körperschaden verursacht hat, oder die Ursächlichkeit für den Körperschaden durch/den/Beamten nicht nachgewiesen werden konnte. Zum Umfang der Ersatzleistung ailt das für den Sachschadenersatz innerhalb der Dienstunfallfürsorge Gesagte. Mit/Frpuradlichen Grüßen I i Markus Ulbic Anlage Seite 3 von 3 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/1219 Gerät/Ausrüstungsgegenstand Beschreibung des Schadens/Verlust Schadenshöhe Dienstkraftfahrzeuge Lackschäden, Dellen, Kratzer, beschädigte Scheiben, beschädigte Sondersignalanlagen, Reifenschäden, Brandschäden, Lackantragungen, Schäden an Schutzabdeckungen und -gittern, 51.150,00 € Kamera Schäden an Bedienteilen und Objektiven 2.000,00 € Stativ Handschlaufe gerissen 80,00 € Schutzkleidung Reißverschluss gerissen, Lackantragungen 18.020,00 € Taschenlampen Verlust 50,00 € Taschenmesser Verlust 10,00 € Reizstoffsprühgerät Verlust 70,00 € Funkgeräteakku Verlust 30,00 € Einsatzmehrzweckstock Verlust 15,00 € Handschuhe Verlust 390,00 € Stand: 2. April 2015