STAATSMIN1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12206 Thema: Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des § 47 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBau0) sind Aufenthaltsräume , in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelderpflicht nach § 52 SächsBau0 ist zwingend einzuhalten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen sind die Bauaufsichtsbehörden wegen der fehlenden Erfüllung der Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SächsBau0 mit welchen einzelnen Verfügungen aus welchen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen tätig geworden? (Bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten untergliedern .) Frage 4: Wie viele Widerspruchsverfahren und wie viele gerichtliche Verfahren sind vor den Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Rauchwarnmelderpflicht nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SächsBau0 anhängig? (Bitte nach der jeweiligen Widerspruchsbehörde und dem jeweiligen Verwaltungsgericht untergliedern.) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5-1053/43/80 Dresden, Z2-7Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN e And i M äh IMMIN he M ii A1113 M r 3 Frage 5: Welche Sanktionen sind wegen Verstößen gegen die Rauchwarnmel-derpflicht nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SächsBau0 ausgesprochen worden und welche Einnahmen in welcher Höhe sind entstanden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 4 und 5: Aus der Abfrage unter Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörden ergaben sich keine Hinweise auf ein derartiges Tätigwerden bzw. die Anhängigkeit von Verfahren. Frage 2: Aus welcher konkreten Rechtsgrundlage ergibt sich die (unterstellte) Freiwilligkeit der Umsetzung der zwingenden Regelung des § 47 Absatz 4 Satz 1 SächsBau0? Wie andere Anforderungen der Sächsischen Bauordnung (SächsB0) gelten die Anforderungen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SächsB0 uneingeschränkt und unabhängig von bauaufsichtlichen Überprüfungen. Nach § 52 SächsB0 sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Rauchwarnmelderpflicht des § 47 Absatz 4 SächsB0 gilt für Neubauten und bauaufsichtlich relevante, wesentliche Änderungen und Nutzungsänderungen von formell und materiell rechtmäßigen Bestandsbauten. Insofern finden die Grundsätze zum Bestandsschutz im Bauordnungsrecht auch im Rahmen des § 47 Absatz 4 SächsB0 ihren Niederschlag. Die amtliche Begründung der Landtagsdrucksache 6/2773 enthält eine entsprechende Klarstellung. Eine allgemeine Nachrüstverpflichtung von bestehenden Gebäuden ist mit § 47 Absatz 4 SächsB0 daher nicht verbunden. Bei diesen Gebäuden beruht eine Ausstattung mit Rauchwarnmeldern auf freiwilliger Grundlage. Frage 3: Welche einzelnen untergesetzlichen Regelungen füllen die Rauchwarnmelderpflicht nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SächsBau0 mit welchem Inhalt aus? (Bitte eine Abschrift oder den vollständigen Wortlaut der einschlägigen Regelungen der Antwort beifügen.) Mit der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren vom 29. April 2016 (SächsABI. SDr. S. S 486) wurde in den Vordruck „Baubeschreibung" unter Nummer 16 ein Hinweis auf die seit dem 1. Januar 2016 geltende Rauchwarnmelderpflicht aufgenommen . Der Vordruck ist nach § 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsB0) zu verwenden. Im Rahmen der Dienstberatung des SMI mit der Landesdirektion Sachsen, den unteren Bauaufsichtsbehörden und den Prüfingenieuren für Brandschutz und Standsicherheit am 31. Januar 2017 erfolgten unter Zugrundelegung der amtlichen Begründung der Landtagsdrucksache 6/2773 zu § 47 Absatz 4 SächsB0 Hinweise zum Bestandsschutz Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN und zu verfahrensrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht. Von der Übermittlung der begehrten Abschrift oder dem vollständigen Wortlaut der einschlägigen Regelung der Antwort wird abgesehen. Aus dem Fragerecht des Abgeordneten aus Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgt kein Recht auf Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten oder Akten. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Oliver Schenk Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-02-26T10:42:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes