STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12211 Thema: Sprengstoffherstellung in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/2/33 Dresden, 2 S. Feb. m Vorbemerkung: Das Sprengstoffgesetz (SprengG) regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör. Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in Explosivstoffe, pyro¬ technische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe. Das Gesetz gilt auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist. Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Für eine Reihe von Ausnahmen, z. B. die obersten Bundes- und Landesbe¬ hörden, die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland statio¬ nierten ausländischen Streitkräfte, die Polizeien des Bundes und der Länder, die Zollverwaltung und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder ist das SprengG nicht anzuwenden. Auch die Herstellung von Munition ist vom SprengG (§ 1b Abs. 1 Nr. 3) aus¬ genommen, es gilt nicht für Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Die Ausnahmen, für die das SprengG dennoch gilt, beinhalten keine Herstellung (§ 1b Absatz 1 Nr. 3a bis 3e SprengG). Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter¬ nehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umge¬ hen will oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will, bedarf gemäß § 7 Abs. 1 SprengG der Erlaubnis, sofern dieses Gesetz an¬ zuwenden ist. Seite 1 von 5 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mil den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) ist für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 SprengG die Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sach¬ sen zuständig, für Betriebe unter Bergaufsicht das Sächsische Oberbergamt (OBA). Der jeweils zuständigen Erlaubnisbehörde sind alle Erlaubnisinhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) in Sachsen sowohl hinsichtlich des Standortes als auch der Art des Umgangs oder Verkehrs bekannt. Das sind sowohl Unternehmen, die explosionsgefährliche Stoffe herstellen, als auch solche, die diese z. B. transportie¬ ren, lagern, be- oder verarbeiten, handeln, verwenden oder vernichten. Viele Erlaubnis¬ inhaber, z. B. Großfeuerwerker oder Händler, sind natürliche Personen. Die in der nachfolgenden Auflistung aufgeführten Hersteller produzieren im Bereich der Automobilsicherheitstechnik, der Pyrotechnik zu Unterhaltungszwecken, der Zubehör¬ herstellung für gewerbliche Sprengarbeiten sowie von Dienstleistungen im Rahmen der Werkstoffprüfung. Aus Gründen des Datenschutzes und der Inneren Sicherheit wurden pro Standort min¬ destens drei Erlaubnisinhaber zusammengefasst, sofern nicht ganz Sachsen als Standort/Region gewählt werden musste. Einer weitergehenden Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sach¬ sen entgegen. Auf Grund der Anzahl der Unternehmen können Rückschlüsse auf das jeweilige Unternehmen gezogen werden und in unzulässiger Weise Geschäftsgeheim¬ nisse offenbart werden, denn die Erteilung der genannten Erlaubnisse ist als Ge¬ schäftsgeheimnis zu sehen, deren Kenntnis Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens hat und an deren Geheimhaltung daher ein schutzwürdiges Interesse besteht. Erkenntnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des Sprengstoffgesetzes zu den Fragestellungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Der Abbau von Rohstoffen kann mit verschiedenen Abbautechniken erfolgen. Neben sprengstoffloser Gewinnung kommt u, a. auch die Durchführung von Gewinnungs¬ sprengungen zum Einsatz. Diese werden von den Bergbaubetrieben nicht selbst, son¬ dern durch entsprechende Servicefirmen durchgeführt. Bergbaubetriebe, die Sprengarbeiten ausführen, sind daher keine produzierenden oder Dienstleistungen anbietenden Unternehmer im Sinne der Kleinen Anfrage. Für den Umgang mit explosiven Stoffen bedürfen diese rohstoffgewinnenden Bergbau¬ betriebe aber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Art, Anzahl und Standort von in Sachsen produzierenden und Dienstleistungen anbie¬ tenden Unternehmen von bzw. für Sprengstoffe(n), Bomben, Raketen (Fertigerzeugnisse) und/oder (Bau)Teile, inklusive von elektronischen (Bau)Teilen für Hardware, und Software, die zu deren Fertigung dienen bzw. für deren Produktion sowie deren Ersatzteile benötigt werden (Halbfertigerzeugnisse, Erzeugnisse, die in die Produktion einfließen)? Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Großfeuerwerker Stadt Leipzig 14 LK Leipzig 6 LK Nordsachsen 9 LK Zwickau 6 Erzgebirgskreis 13 Stadt Chemnitz 4 LK Vogtland 4 Stadt Dresden 3 LK Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 4 LK Bautzen 6 LK Görlitz 4 weitere in Sachsen 4 Großfeuerwerker mit SFX Aufsichtsbereich DD 3 weitere in Sachsen 4 Großfeuerwerker mit Bühne Stadt Dresden 7 LK Meißen 3 weitere in Sachsen 7 Großfeuerwerker mit Bühne und SFX Aufsichtsbereich DD 5 Aufsichtsbereich C 3 Bühnenfeuerwerker Stadt Leipzig 13 Aufsichtsbereich L 5 LK Mittelsachsen 3 Aufsichtsbereich C 3 Stadt Dresden 12 LK Bautzen 3 Aufsichtsbereich DD 4 Bühnenfeuerwerker mit SFX Sachsen 2 Sprengarbeiten Aufsichtsbereich L 5 Erzgebirgskreis 4 Aufsichtsbereich C 3 LK Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 3 Dienstleistungsart Standort/Region Anzahl Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Aufsichtsbereich DD 4 Kampfmittelsondierung / -räumung Aufsichtsbereich L 4 LK Zwickau 3 Stadt Dresden 3 Aufsichtsbereich DD 3 weitere in Sachsen 2 Airbag und Auslöseeinrichtungen Aufsichtsbereich L 3 Aufsichtsbereich C 5 Erzgebirgskreis 3 Stadt Dresden 3 Aufsichtsbereich DD 3 Verbringen explosionsgefährli¬ cher Stoffe (Spediteure) Aufsichtsbereich L 6 LK Mittelsachsen 3 Aufsichtsbereich C 5 Aufsichtsbereich DD 8 Ausbildung von Sprengstoffspür¬ hunden Sachsen 5 Handel mit Treibladungspulver Aufsichtsbereich L 8 LK Zwickau 4 Aufsichtsbereich C 6 Aufsichtsbereich DD 6 Reinigung Schießanlagen Aufsichtsbereich C 4 Aufsichtsbereich DD 3 Herstellung von Explosivstoffen LK Mittelsachsen 3 weitere in Sachsen 3 Lehrgangsträger Sachsen 1 Entsorger Sachsen 1 Erläuterung; Stadt Dresden, LK Meißen, LK Sächsische Schweiz- Aufsichtsbereich DD: Osterzgebirge, LK Bautzen, LK Görlitz Aufsichtsbereich L: Stadt Leipzig, LK Nordsachsen, LK Leipzig Stadt Chemnitz, LK Mittelsachsen, LK Erzgebirgskreis, Aufsichtsbereich C: LK Vogtlandkreis, LK Zwickau Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Bergbaubetriebe, die Sprengarbeiten ausführen, sind keine produzierenden oder Dienstleistungen anbietenden Unternehmer im Sinne der Frage 1. Ungeachtet dessen können folgende Angaben gemacht werden: Seit 1998 wurden in Sachsen für Betriebe unter Bergaufsicht 24 Erlaubnisse nach § 7 SprengG erteilt. Diese berechtigen zum Umgang (nicht zur Herstellung) und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den tatsächlichen Umfang an Produktionen und Dienstleistungen (Fertigerzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse, Erzeugnisse, die in die Produktion einfließen) in Sachsen der unter 1. erfragten Unternehmen? Erkenntnisse über den tatsächlichen Umfang an Produktionen und Dienstleistungen der unter Frage 1. aufgeführten Unternehmen im Freistaat Sachsen liegen der Staats¬ regierung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen lMartin Dulig Seite 5 von 5 2018-02-26T14:56:42+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes