STAATSUNISTEMM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12224 Thema: Abschiebungen von Flughäfen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen wurden im Jahr 2017 von den Flughäfen Dresden und Leipzig / Halle in welche Zielländer abgeschoben? (bitte Personenanzahl anhand der beiden Flughäfen sowie Zielländern, unterschieden nach Dublin -Staaten und Herkunftsländern, aufschlüsseln) Eine Beantwortung kann nur für Abschiebungsmaßnahmen erfolgen, die entweder durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) organisiert worden sind oder die unter Beteiligung an Chartermaßnahmen anderer Bundesländer erfolgten. Vom Flughafen Leipzig/Halle wurden im Jahr 2017 im Rahmen von Sammelchartern 373 Personen in die nachfolgend aufgeführten Zielländer abgeschoben : Tunesien: Afghanistan: Russische Föderation: Mazedonien: 189 Personen (109 Personen aus Sachsen) 14 Personen (eine Person aus Sachsen) acht Personen aus Sachsen (sächsische Beteiligung an Chartern, Gesamtzahl der Abschiebungen nicht bekannt) 17 Personen aus Sachsen (sächsische Beteiligung an Charter, Gesamtzahl der Abschiebungen nicht bekannt) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/42 Dresden, 7t2 . Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STEREJM DES INNERN 1143 Serbien: 7 Personen aus Sachsen (sächsische Beteiligung an Charter, Gesamtzahl der Abschiebungen nicht bekannt) Albanien: Kosovo: 65 Personen aus Sachsen (eigener Charter sowie sächsische Beteiligung, Gesamtzahl der Abschiebungen nicht bekannt) 73 Personen aus Sachsen (eigener Charter sowie sächsische Beteiligung, Gesamtzahl der Abschiebungen nicht bekannt) Inwieweit darüber hinaus Einzelflüge vom Flughafen Leipzig/Halle stattgefunden haben , wird statistisch nicht erfasst. Vom Flughafen Dresden wurden im Jahr 2017 keine Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt . Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum 922 Abschiebungen. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer halben Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 461 Arbeitsstunden , d. h. von mehr als 57 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von mehr als 11 Wochen . Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der ZAB gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit , von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Auf wie viele Abschiebungen verteilt sich die Personenzahl? (bitte Abschiebungen anhand der beiden Flughäfen sowie Einzel- und Sammelabschiebungen aufschlüsseln ) Die 373 Personen wurden vom Flughafen Leipzig/Halle mittels 16 Sammelabschiebungen abgeschoben. Frage 3: Bei welchen der Abschiebungen handelt es sich um Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 3 AufenthG? (bitte Personenanzahl anhand der beiden Flughäfen sowie Zielländern, unterschieden nach Dublin -Staaten und Herkunftsländern , aufschlüsseln) Bei den 373 Abschiebungen handelt es sich um Rückführungen nach § 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Inwieweit bei überwachten freiwilligen Ausreisen nach § 58 Absatz 3 AufenthG sächsische Flughäfen genutzt wurden, wird statistisch nicht erfasst. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum 1.345 überwachte freiwillige Ausreisen nach § 58 Absatz 3 AufenthG. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer halben Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 672 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 84 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von mehr als 16 Wochen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Hinsichtlich der erfragten Angaben zu Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG wird auf die Begründung der Unzumutbarkeit der Beantwortung in Frage 1 verwiesen. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Bei wie vielen der genannten Abschiebungen waren andere Bundesländer beziehungsweise weitere EU -Staaten beteiligt? (bitte Abschiebungen anhand der beiden Flughäfen sowie Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 3 Aufenth G aufschlüsseln) Bei allen 16 Sammelabschiebungen waren andere Bundesländer beteiligt; nach Kenntnis der ZAB war an einem Charter ein anderer EU -Staat (Österreich) beteiligt. Frage 5: Wie viele der Abschiebungen wurden über Frontex organisiert? (bitte Abschiebungen anhand der beiden Flughäfen aufschlüsseln) Zu den erfragten Angaben, wie viele Abschiebungen über Frontex organisiert wurden, liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Die Beantwortung dieser Frage betrifft nicht die Zuständigkeit der Sächsischen Staatsregierung. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung L i r, Oliver — Oliver Schenk Seite 4 von 4 2018-02-27T09:34:29+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes