STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12227 Thema: Anti-Terror-Einsatz am 25.01.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf der Internetseite www.lvz.de ist unter der Überschrift ,SEK- Einsatz bei Leisnig nach Ermittlungen im islamistischen Milieu' zu lesen : ,Am Donnerstagnachmittag ist es an der Abfahrt nach Leisnig auf der Autobahn 14 in Richtung Dresden zu einem Einsatz des SEK gekommen . Dieser stand offenbar im Zusammenhang mit Ermittlungen im islamistischen Milieu. [...] Nach Augenzeugenberichten, die der LVZ vorliegen, wurde die Abfahrt von etwa 13 bis 14 Uhr gesperrt. Im Einsatz waren demnach etwa zehn Polizisten in ziviler Kleidung, Sturmhaube und mit fünf zivilen Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie mit Sturmgewehren (statt den wie oft üblichen Maschinenpistolen) ausgerüstet . [...] Kriminalhauptkommissar Tom Bernhardt, Pressesprecher des Landeskriminalamtes Sachsen, bestätigte auf Nachfrage, dass dabei das SEK aus Sachsen ,in Amtshilfe für die Kollegen in Berlin' agierte.' Quelle: http://www.lvz.de/Reqion/Doebeln/SEK-Einsatz-bei- Leisniq-nach-Ermittlungen-im-islamistischen-Milieu, zuletzt aufgerufen am 27.01.2018)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei sind durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin bzw. die Polizei Berlin zur Unterstützung der Maßnahme aus der Vorbemerkung wann erbeten bzw. angefordert worden? Bik ROM. IdM= K r Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/44/185 Dresden, ZZ . Februar 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STEREJM DES INNERN Mir ] r riFee' r Frage 2: Wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei waren im Rahmen der Maßnahme aufgrund des Unterstützungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß Frage 1 wann und an welchem Ort im Einsatz? (Bitte aufschlüsseln nach Dienststellen, Beamten, Tarifbeschäftigten und geleisteten Einsatzstunden!) Frage 3: Welche Erkenntnisse und Lageeinschätzungen lagen dem Unterstützungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß Frage 1 zugrunde und wurden der Sächsischen Staatsregierung bzw. welchen nachgeordneten Behörden wann mitgeteilt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Das Landeskriminalamt wurde am 23. Januar 2018 im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen gemäß § 30 StGB und des versuchten Mordes gemäß § 211 StGB durch das Landeskriminalamt Berlin um Amtshilfe ersucht. Das Landeskriminalamt informierte am gleichen Tag die Polizeidirektion Leipzig sowie das Sächsische Staatsministerium des Innern über das Ersuchen. Im Zusammenhang mit dem Ersuchen kamen im Zeitraum vom 23. bis 26. Januar 2018 Polizeikräfte des Landeskriminalamtes, der Polizeidirektion Leipzig und der Bereitschaftspolizei in Dresden, Leipzig und Leisnig zum Einsatz. Einer weitergehenden Beantwortung der Kleinen Anfrage stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegen. Mit Auskünften zu konkreten Strategien und Maßnahmen im Sinne der Fragestellungen , insbesondere wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei im Rahmen der Maßnahme wann und an welchem Ort im Einsatz waren, aufgeschlüsselt nach Beamten, Tarifbeschäftigten und geleisteten Einsatzstunden, und welche Erkenntnisse und Lageeinschätzungen den polizeilichen Einsatzmaßnahmen zugrunde lagen, würde die Staatsregierung polizeiliche Vorgehensweisen zur Verhinderung und Aufklärung solcher Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizei gefährden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Kriminellen würde dies ermöglichen, polizeiliche Einsatzkapazitäten und -frequenzen sowie die polizeitaktischen Optionen dieser polizeilichen Strategien und Maßnahmen einzuschätzen und ihre kriminellen Strategien und Taktiken hieran auszurichten. Hierdurch würden die polizeilichen Möglichkeiten zur Bekämpfung solcher Kriminalitätsbereiche erheblich eingeschränkt oder sogar neutralisiert werden. Entsprechende Gefahren und Straftaten könnten dann nicht mehr wirkungsvoll abgewehrt bzw. verhütet oder verfolgt werden. Das Interesse der Staatsregierung am Schutz der dargestellten Rechtsgüter war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem schützenswerten Interesse an einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung Vorrang Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Frage 4: Ist die Aussage aus der Vorbemerkung zutreffend, dass Dienst- bzw. Einsatzfahrzeuge ohne Kfz.-Kennzeichen an der Maßnahme aus der Vorbemerkung beteiligt waren und wenn ja weshalb? Frage 5: Ist es zulässig, dass an Fahrzeugen der Polizei bei Einsätzen auf öffentlichen Straßen und Wegen keine Kfz.-Kennzeichen befestigt sind und wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Im Sinne der Fragestellung wurden die amtlichen Kennzeichen auf Grundlage des § 47 Absatz 4 Fahrzeug -Zulassungsverordnung während der stationären Phase des Einsatzes aus einsatztaktischen Gründen zur Vermeidung der Lesbarkeit zeitweilig entfernt und vor der Weiterfahrt wieder angebracht. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Oliver Schenk Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-02-27T09:41:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes