STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/41-2018 Dresden, . Februar 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12269 Thema: Hochschule für Telekommunikation Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In seinem Bewertungsbericht der Akkreditierung der Hochschule für Telekommunikation Leipzig (HfTL) kommt der Wissenschaftsrat zu einer negativen Akkreditierungsentscheidung. Ab dem Winterse mester 2018/19 werden keine Studierenden mehr an der HfTL aufge nommen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie geht die Staatsregierung mit den Ergebnissen des Wissen schaftsrates um? Zertifikat seit 2007audit berufundfamilie^^^ Der Wissenschaftsrat hat sich in seiner Sitzung im Januar 2018 gegen eine institutionelle Akkreditierung der HfTL entschieden. Damit sind die Vorausset zungen für eine staatliche Anerkennung gemäß § 106 SächsHSFG nicht mehr gegeben. Die Rechtsfolgen ergeben sich entsprechend. Frage 2: Weiche Folgen ergeben sich für die aktuell immatrikulierten Studierenden an der HfTL? Keine. Frage 3: Wie stellt die Staatsregierung die Lehre an der HfTL sicher, bis alle derzeit immatrikulierten Studierenden ihr Studium abgeschlossen haben? Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst WIgardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Gemäß § 108 Abs. 3 SächsHSFG ist der Träger der Hochschule und nicht die Staatsre gierung verpflichtet, im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufes der staatlichen Anerkennung, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studi ums einzuräumen. Frage 4: In wie weit werden die Kritikpunkte des Wissenschaftsrates in die Grün dung einer Stiftungsfakultät an der HTWK einfließen? Die Entscheidung des Wissenschaftsrates gegen eine institutionelle Akkreditierung der HfTL und die mögliche Einrichtung einer Stiftungsfakultät mit dem fachlichen Schwer punkt „Digitale Transformation" stehen in keinem rechtlichen oder sachlichen Zusam menhang. 5. Welches Ziel verfolgt die Staatsregierung bezüglich des Erhalts der HfTL? Bei der HfTL handelt es sich um eine Hochschule in privater Trägerschaft. Die Staatsre gierung besitzt daher keine Zuständigkeit bezüglich des Erhalts der HfTL. liehen Grüßenfreu Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 2018-02-27T14:53:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes