STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs-Nr.: 6/12305 Thema: Illegale Einreise mit polnischen Visa Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit Beitrag vom 17.01.2018 berichtete der Rundfunk Berlin Brandenburg RBB, dass die Polizei in mehreren Bundesländern erfolgreich gegen eine syrisch -polnische Schleuserbande vorgegangen sei. Insgesamt sollen 15 Objekte bundesweit durchsucht worden sein. Die Täter sollen mit falschen Angaben polnische Touristen -Visa erschlichen haben, mit denen die Migranten dann per Flugzeug nach Polen und von dort über Land nach Deutschland einreisen konnten und einen Asylantrag stellten. Das Schleuserbanden-Netzwerk sei, offenbar mit guten Kontakten zu polnischen Sicherheitsbehörden, von einer Polin in Berlin angeführt worden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht vor. Recherchiert wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen. Die nachfolgenden Angaben können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen insofern noch verändern. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/49/17 Dresden, 1. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu den oben genannten Vorfällen mit Bezügen zu Sachsen, insbesondere zu dem Umstand, ob auch in Sachsen Objekte durchsucht und Beweismittel sichergestellt wurden? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da es sich um Einsatzmaßnahmen der Bundespolizei handelte und die Sachverhalte insofern im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen. Frage 2: Wurden bei Personenkontrollen in Sachsen falsche polnische Visa bzw. missbräuchlich genutzte polnische Visa festgestellt? Wenn ja, wann, in welchem Umfang und welcher Form? Durch die sächsische Polizei wurden im Jahr 2017 keine falschen bzw. missbräuchlich genutzten polnischen Visa festgestellt. Frage 3: Welche Erkenntnisse haben sächsische Ermittlungsbehörden generell hinsichtlich Pass- und Visafälschungen aus Polen? Der sächsischen Polizei liegen keine Erkenntnisse bezüglich in der Republik Polen vorgenommener Pass- und Visafälschungen vor. Auch die Leitenden Oberstaatsanwälte der Sächsischen Staatsanwaltschaften haben übereinstimmend berichtet, dass ihnen aus Ermittlungsverfahren keine Sachverhalte über Pass- und Visafälschungen aus der Republik Polen bekannt sind. Frage 4: Wie viele illegale Einreisen von Personen gab es im Jahr 2017 nach Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunftsstaat der Einreisenden und Einreisewege [Landweg Polen oder Tschechische Republik, Luftweg]) Durch die Polizei Sachsen wurden im Jahr 2017 insgesamt 84 Fälle der unerlaubten Einreise erfasst. Davon entfielen 57 Fälle auf unerlaubte Einreisen gern. § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und 27 Fälle auf unerlaubte Wiedereinreise nach Ausweisung/Abschiebung gem. § 95 Abs. 2 Nr. la AufenthG. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Staatsangehörigkeit (Herkunftsstaat) der Tatverdächtigen Anzahl' Ägypten 1 Albanien 3 Algerien 2 Äthiopien 1 Bosnien und Herzegowina 7 Cote d'Ivoire 1 Deutschland2 3 Gambia 3 Georgien 9 Guinea 1 Indien 2 Jordanien 1 Kamerun 1 Kanada 1 Libanon 1 Libyen 10 Marokko 3 Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik 4 Nigeria 1 Pakistan 2 Polen 1 Russische Föderation 3 Serbien 1 Somalia 5 Syrien, Arabische Republik 14 Tschechische Republik 1 Tunesien 4 Türkei 1 Ukraine 5 Vietnam 1 In vier Fällen war die Einreise als unbekannt erfasst. In 14 Fällen erfolgte die Einreise in das Bundesgebiet über ein anderes Bundesland. In 66 Fällen war als Tatort Sachsen registriert. Davon konnte in sieben Fällen die Einreise über die polnische Grenze und in zwei Fällen über die tschechische Grenze nachvollzogen werden. In den verbleibenden 57 Fällen wurde nur der Aufgriffort in Sachsen registriert. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. 1 Die Anzahl der Tatverdächtigen kann zur Fallzahl differieren, da pro Tat auch mehrere Tatverdächtige erfasst sein können. 2 Es handelt sich um Gehilfen gem. § 27 Strafgesetzbuch. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 1•7'73 Gemäß Art. 50 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts - und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da die unerlaubte Einreise auf dem Luftweg im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt. .tlit uncllich,e/i Grüßen ( / 7/ / Prij . Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-03-02T10:38:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes