STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.; 6/12314 Thema: Verstöße gegen gesetzliche Mindestlohn- und Arbeits¬ zeitvorschriften Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-1053/71/2 Dresden, 2 B, FGb. 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Prüfung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (FKS). Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamilic Für die Prüfung der Arbeitszeitvorschriften sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. In Sachsen obliegt der Vollzug des Arbeitszeitgeset¬ zes der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz (LDS). Frage 1: Wie viele Fälle von Verstößen gegen Mindestlohn- und/oder Arbeitszeitvorschriften wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Sachsen jeweils registriert? Die FKS hat im Jahr 2017 in Sachsen wegen Verstößen gegen Mindestlohn¬ vorschriften insgesamt 426 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 296 Er¬ mittlungsverfahren; 2016; 394 Ermittlungsverfahren). In 2017 wurden 235 Ermittlungsverfahren mit Bußgeldbescheid, Verfall- bzw. Einziehungsbe¬ scheid oder Verwarnung abgeschlossen (2015: 132 Ermittlungsverfahren; 2016: 146 Ermittlungsverfahren). Darin enthalten sind Verstöße aufgrund der Nichtgewährung des jeweiligen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsge¬ setz und Verstöße gegen die Mindestlöhne betreffenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Die Anzahl der Fälle von Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften wurden von der LDS wie folgt registriert: Jahr1) Anzahl der Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften 2015 243 2016 201 Quelle: Jahresberichte der Sächsischen Gewerbeaufsicht, Tabelle 4 1) Berichtsjahr 2017 liegt noch nicht vor. Frage 2: Welche Art der Verstöße wurden dabei in den einzelnen Jahren jeweils festgestellt und wie verteilen sich diese auf die betroffenen Unterneh¬ men nach Unternehmensgröße und Wirtschaftssektoren? Bezüglich der Art der Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Die Verteilung der wegen Verstößen gegen Mindestlohnvorschrif¬ ten eingeleiteten Ermittlungsverfahren auf die in der Arbeitsstatistik der FKS erfassten Branchen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle; Branche 2015 2016 2017 Abfallwirtschaft 6 4 0 Arbeitnehmerüberlassung 6 3 6 Auf- u, Abbau von Messen u. Ausstellungen 1 1 0 Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oderSGB III 0 1 0 Bauhaupt- und Baunebengewerbe 210 196 156 Fleischwirtschaft 0 3 2 Forstwirtschaft 0 2 0 Frisör- und Kosmetiksalons 0 0 15 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 4 57 88 Gebäudereinigung 21 15 20 Getränkeeinzelhandel, Kioske und Tankstel¬ lenshops 0 0 3 Landwirtschaft 0 3 3 Personenbeförderungsgewerbe 1 9 5 Pflegebranche 1 9 5 Sicherheitsdienstleistungen 6 5 8 Speditions-, Transport- u. damit verbundenes Logistikgewerbe 4 17 27 Wäscherei und Reinigung 0 4 2 Sonstige 36 65 86 Quelle: FKS Eine statistische Auswertung nach Unternehmen und Unternehmensgrößen ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht möglich. Bei den festgestellten Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften handelt es sich fast ausschließlich um Überschreitungen der zulässigen Flöchstarbeitszeit, Nichteinhaltung der Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ohne entsprechende Bewilli¬ gung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Gelegentlich wurden Verstöße hinsichtlich der Nichtgewährung der Ruhepausen oder zu kurzer Ruhepausen festgestellt, jedoch in einem deutlich geringeren Maße als die zuvor genannten Verstöße. Eine Differenzierung nach Unternehmensgröße und Wirtschaftssektor ist nicht möglich, da diese Daten durch die LDS nicht erfasst werden. Frage 3: In wie vielen Fällen wurden dabei in den einzelnen Jahren Ermittlungs¬ verfahren eingeleitet? Hinsichtlich der Ermittlungsverfahren bei Verstößen gegen Mindestlohnvorschriften wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Der LDS, die für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, wurden in den Jahren 2015 und 2016 (2017 liegt noch nicht vor) keine Verstöße gegen das Arbeits¬ zeitgesetz bekannt, die den Verdacht des Vorliegens einer Straftat begründeten. Frage 4: In wie vielen Fällen wurden gegen die betroffenen Unternehmen Bu߬ gelder verhängt und welche Höhe hatten diese insgesamt in den einzel¬ nen Jahren? Hinsichtlich der Anzahl der mit Bußgeldbescheid, Verfall- bzw. Einziehungsbescheid oder Verwarnung abgeschlossenen Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen Mindestlohnvorschriften wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Die Höhe der da¬ bei verhängten Geldbußen, Verfallbeträge und Verwarnungen betrug im Jahr 2017 ins¬ gesamt 1,115.925,80 Euro (2015: 452.881,99 Euro; 2016: 571.633,02 Euro). Die Anzahl der Bußgelder wegen Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften können der folgenden Übersicht entnommen werden: Jahr1' Anzahl der Bußgelder wegen Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften 2015 24 2016 16 Quelle: Jahresberichte der Sächsischen Gewerbeaufsicht, Tabelle 4 1> Berichtsjahr 2017 liegt noch nicht vor. Angaben über die Höhe der Bußgelder bei der Ahndung von Verstößen gegen das Ar¬ beitszeitgesetz liegen nicht vor, da keine Erfassung der Bußgelder nach der Art der Verstöße und des Ausgangs der Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt. GrüßenMit freundlichen Seite 3 von 3 2018-02-28T12:03:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes