STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12321 Thema: Effekte der Ankündigung der Einführung der Kappungsgrenzen -Verordnung (Bestandsmieten dürfen innerhalb von drei Jahren nur noch um max.15 Prozent erhöht werden) auf das Gebiet von Leipzig und Zeitpunkt der Umsetzung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Kabinettssitzung vom 09.01.2018 hat die sächsische Staatsregierung laut Medienberichten die Einführung der Kappungsgrenze für Bestandsmieten auch auf das Gebiet der Stadt Leipzig beschlossen. (Der Bundestag hat den Ländern mit der ab 1. Mai 2013 in Kraft tretenden Mietrechtsänderung die Möglichkeit eröffnet, über eine Verordnung festzulegen, dass Bestandsmieten in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, im Zeitraum von drei Jahren statt um 20 Prozent nur noch um maximal 15 Prozent erhöht werden dürfen.) Bis heute (26.01.2018) wurde die für die Stadt Leipzig nötige Änderung der Kappungsgrenzen-Verordnung allerdings noch nicht umgesetzt . Durch die medialen Ankündigungen der Ergebnisse dieser Kabinettssitzung erhöhen allerdings zunehmend Vermieter in Leipzig noch vor der realen Umsetzung der Änderung der Kappungsgrenzen- Verordnung Bestandsmieten im Bereich der aktuell noch möglichen 20 -Prozent -Steigerung. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wird konkret die Kappungsgrenzen-Verordnung geändert und ihr Geltungsbereich auch auf das Gebiet der Stadt Leipzig ausgedehnt ? Die Verkündung der Kappungsgrenzen-Verordnung erfolgte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2018 am 17. Februar 2018. Die Kappungsgrenzen -Verordnung tritt dann einen Tag später in Kraft. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5-1053/48/4 Dresden, 2. März 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS111N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie gedenkt die Staatsregierung die Übergangszeit zwischen der medienöffentlichen Verkündung der baldigen Einführung einer mieterschützenden Verordnung im Gebiet der Stadt Leipzig und der realen dafür nötigen Änderung der Kappungsgrenzen -Verordnung zu reduzieren, um unerwünschte Mieterhöhungen der Vermieter auf das aktuell noch maximal Mögliche zu reduzieren? Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Da die Veröffentlichung bereits im nächsten Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt, ist eine weitere Verkürzung der erfragten Übergangszeit nicht möglich. Frage 3: Ist der Staatsregierung der auch durch sie ausgelöste gegenteilige mieterschädliche Effekt bewusst und hat sie Kenntnisse über die Dimension der seit der pressewirksamen Ankündigung eingesetzten Bestandsmieterhöhungen um bis zu 20 Prozent in Leipzig? Die Staatsregierung hat keine aktive Pressearbeit zum Beschluss der Verordnung durchgeführt . Kenntnisse über seit der Ankündigung des Leipziger Stadtrates erfolgte Bestandsmieterhöhungen von über 15 Prozent liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 4: Welche konkreten Initiativen auf Bundesebene plant die Staatsregierung, um durch Änderung der Bundesgesetzgebung im Mietrecht die Grenzen der Kappungsgrenzen für Bestandsmieten für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, deutlich unterhalb der aktuell möglichen 15 Prozent zu verschärfen? Die Staatsregierung führt derzeit keine Initiative auf Bundesebene zur Verringerung der Kappungsgrenze für Bestandsmieten durch. Frage 5: Erfüllen weitere sächsische Gemeinden außer Dresden und Leipzig aus Sicht der Staatsregierung aktuell vollständig oder in relevanten Gemeindegebieten die Definition im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, wenn ja welche, und wird die Verordnung im Zuge der anstehenden Änderungen der Verordnung auf das Gebiet dieser Kommunen ausgedehnt? Die Ausdehnung der Kappungsgrenzen-Verordnung erfolgt seitens der Staatsregierung ausschließlich auf Antrag der jeweiligen Gemeinde. Bis heute liegen keine weiteren Anträge vor. ndlichen Grüßen fi Prof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-03-05T14:28:46+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes